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Urteil vom 18. Dezember 2025
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II. Kammer
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Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig,
Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner
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in Sachen
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VG.2025.00086
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A.______
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Beschwerdeführer
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vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
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Rechtsanwalt
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gegen
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Sozialversicherungen
Glarus
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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Krankheits- und Behinderungskosten
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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Der am […] geborene
A.______ hat eine Autismus-Spektrum-Störung. Er bezieht eine Rente der
Invalidenversicherung, eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren
Grades, einen Assistenzbeitrag sowie Ergänzungsleistungen. Bei den
Ergänzungsleistungen beantragte er unter dem Titel "Krankheits- und
Behinderungskosten" in der Vergangenheit sodann mehrfach die Vergütung
eines Erwerbsausfalls seiner Mutter. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus
wies einen solchen Anspruch jeweils ab, was sowohl vom Verwaltungsgericht als
auch vom Bundesgericht jeweils geschützt wurde (vgl. BGer-Urteil 9C_125/2019
vom 11. Juni 2019, 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020; VGer-Urteil
VG.2018.00085 vom 10. Januar 2019, VG.2020.00060 vom 3. September
2020). Eine gegen das BGer-Urteil 9C_618/2020 erhobene Beschwerde vom
24. Mai 2021 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) am 21. November 2024 zudem für unzulässig (Verfahren
Nr. 28377/21).
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2.
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A.______ beantragte am
18. März 2021, am 10. März 2022 und am 24. März 2023 jeweils
eine Vergütung für den Erwerbsausfall seiner Mutter für die Jahre 2020, 2021
und 2022. Die Ausgleichskasse verneinte einen solchen Anspruch am
14. Juni 2021, am 20. Juni 2022 und am 14. Juni 2023. Die von
A.______ hiergegen am 1. Juli 2021, am 25. Juli 2022 sowie am
29. Juni 2023 erhobenen Einsprachen wies sie am 11. Juli 2025 ab.
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3.
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3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 25. August
2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 11. Juli 2025 sowie die Zusprache der
gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Ausgleichskasse zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung. Die Ausgleichskasse schloss am 19. September 2025 auf
Abweisung der Beschwerde.
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3.2 Indem A.______ innert der ihm angesetzten Frist
nicht an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung festhielt, nahm das Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2025
androhungsgemäss Verzicht hierauf an. Hiermit erklärte er sich am
3. November 2025 einverstanden, wobei er gleichzeitig um Koordination
mit einem am Gericht […] anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren ersuchte.
Diesen Verfahrensantrag lehnte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung am 7. November 2025 ab.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist als kantonales
Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende
E. II/1.2).
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1.2
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1.2.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45).
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1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt generell die
Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Dabei kann vorliegend jedoch einzig
die Vergütung des beantragten Erwerbsausfalls Verfahrensgegenstand sein, da
die Beschwerdegegnerin lediglich hierüber entschieden hat. Soweit der
Beschwerdeführer eine weitergehende Kostenvergütung und eine diesbezügliche
Bedarfsabklärung beantragt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens (vgl. nachfolgende E. II/4). Die Ausführungen betreffend
Hilfeleistungen und hinsichtlich eines allfälligen Lohnausfalls betreffend seinen
Vater sind ebenfalls nicht Streitgegenstand, da der angefochtene Entscheid
sowie die Verfügungen einzig seine Mutter betreffen. Kritik an den
Anpassungen an der kantonalen Verordnung über den Vollzug des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (kELV)
seit dem 1. Januar 2023 ist schliesslich nicht zu hören, zumal
vorliegend die davor gültige Fassung zur Anwendung gelangt. Entsprechend wird
die kELV nachfolgend denn auch in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung
zitiert.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er streite seit
Jahren mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern darum, ob und inwieweit
die behinderungsbedingt von ihm benötigten Versorgungsleistungen, welche von
den Eltern unentgeltlich erbracht würden, zu entschädigen seien. Die
Beschwerdegegnerin sei dabei verpflichtet, die staatsvertraglichen Garantien
des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 15. Mai
2014 (BRK) sicherzustellen. Er sei als behinderte Personen berechtigt,
selbstbestimmt zu leben und es müsse ihm ein hinreichender Zugang zu den
benötigten Versorgungsleistungen am Wohnort offenstehen. Er sei ohne
Assistenzpersonen und ohne seine Eltern nicht in der Lage, ein
selbstbestimmtes Leben zu führen, wobei es aufgrund seiner Behinderung
schwierig sei, geeignete Assistenzpersonen zu finden. Auch wenn der EGMR
seine Beschwerde mittlerweile abgelehnt habe, schliesse dies eine Verletzung
der BRK nicht aus. Die kantonale Ausführungsnorm, wonach grundsätzlich kein
Anspruch auf eine Vergütung für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten
bestehe, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung habe, sei sowohl grundrechts- als
auch staatsvertragswidrig. Die Beschwerdegegnerin hätte sich ernsthaft erneut
mit der Angelegenheit befassen und feststellen müssen, in welchem Umfang
ungedeckte Versorgungskosten bzw. hypothetische Kosten infolge unentgeltlicher
Angehörigenleistungen eingespart worden seien und inwieweit die versorgenden
Angehörigen einen tatsächlichen oder mutmasslichen Erwerbsausfall erleiden
würden. Dies habe sie unterlassen und lediglich ihre Erwägungen wiederholt,
die sie im Erstprozess bereits angestellt habe. Art. 14 ELG verpflichte
die Kantone dazu, die ungedeckten Kosten für behinderungsbedingt notwendige
Versorgungsleistungen zu übernehmen. Als Folge der bundesrechtlichen
Besitzstandsgarantie müssten sie zudem mindestens die früher gültigen
Entschädigungen im Sinne von Mindestvorschriften gewähren. Im Hauptstandpunkt
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mutmasslichen Lohnkosten,
welche er gestützt auf Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR) für den streitbetroffenen Zeitraum gegenüber seinen
Eltern zu tragen habe, zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich
den Erwerbsausfall seiner Mutter nicht weiter abgeklärt, sondern ihren
bisherigen Standpunkt wiederholt, welcher diskriminierend sei.
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2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der
Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 in eine eigene Wohnung umgezogen, was bei
der letzten Begutachtung sowie im darauffolgenden Gerichtsverfahren bereits
berücksichtigt worden sei. Die Pensionierung seiner Eltern habe keine
Auswirkungen auf seinen Hilfebedarf. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte und
werde vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass der bisher ermittelte
Hilfebedarf nicht mehr aktuell sei. Die BRK sei sodann nicht unmittelbar
anwendbar, sondern richte sich an die Vertragsstaaten. Das angewandte
Vorgehen sei zudem vom Bundesgericht mehrfach geschützt worden. Dennoch habe
sie den Sachverhalt erneut geprüft, wobei sich keine entscheidwesentlichen
Veränderungen im Sachverhalt ergeben hätten. Auf den Einspracheentscheid
gelange ausserdem die am 1. Januar 2022 anwendbare kELV zur Anwendung,
womit die Rügen zur späteren Fassung nicht zu hören seien. Die Thematik des
faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Eltern sei in den Einsprachen ferner noch nicht thematisiert worden, weshalb
dies nicht Verfahrensgegenstand bilde. Selbst bei Vorliegen eines faktischen
Arbeitsverhältnisses könnten jedoch Pflege- und Betreuungsleistungen seiner
Eltern nur vergütet werden, wenn diese nicht in der EL-Berechnung
eingeschlossen seien und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde
wesentliche Erwerbseinbusse erleiden würden, was vorliegend aber nicht der
Fall sei. Es sei mehrfach höchstrichterlich festgestellt worden, dass die
Mutter des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine
Erwerbsausfallentschädigung habe. Entsprechend sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weiterhin davon auszugehen, dass die Mutter des
Beschwerdeführers in den Jahren 2020 bis 2022 in einem Pensum von 50 %
als Ärztin tätig gewesen wäre, was ihr sowohl möglich als auch zumutbar
gewesen wäre.
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3.
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3.1 Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene,
im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
sowie in Tagesstrukturen (Abs. 1 lit. b), wobei die Kantone die
vergütbaren Kosten bezeichnen und die Vergütung auf im Rahmen einer
wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben
beschränken können (Abs. 2). Gemäss Art. 14 Abs. 1 kELV werden
zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder
mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und
Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im
Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom
27. Juni 1995 (KVV) erbracht werden kann. Erbringen Familienangehörige
derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nur vergütet, wenn
die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung
eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,
wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Art. 14 Abs. 1a lit. a
und b kELV). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung
geht den Ansprüchen gemäss diesem Artikel vor (Art. 14 Abs. 3
kELV).
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3.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein
Familienangehöriger oder eine Familienangehörige ohne Hilfe-, Pflege- und
Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer
Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. inwieweit sie dadurch eine länger
dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden, ist nach den persönlichen,
familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen.
Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen
naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders
sorgfältig zu erheben (vgl. BGer-Urteil 9C_618/2020 vom
17. Dezember 2020 E. 4, mit Hinweisen). Wenn die für pflegende
Angehörige auszurichtende Entschädigung betragsmässig auf den Erwerbsausfall
begrenzt ist, ist die rechtliche Qualifikation der Beziehung zwischen der
oder dem pflegenden Angehörigen und der pflegeempfangenden Person
schliesslich von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGer-Urteil 8C_730/2023
vom 27. Januar 2025 E. 4.3).
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4.
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4.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die
Beschwerdegegnerin habe keine zusätzlichen Abklärungen getätigt, sondern sich
einzig auf die bisherigen Abklärungen und Ausführungen gestützt, zielt seine
Rüge ins Leere. So ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, bei
Feststellen eines grundsätzlich unveränderten Sachverhalts diesen erneut
vertieft abzuklären. Dies gilt umso mehr in Fällen, bei denen sich – wie
vorliegend – hauptsächlich rechtliche Fragen stellen. Vor diesem Hintergrund
erübrigt sich denn auch eine erneute Begutachtung, zumal sich vorliegend eben
gerade nicht die Frage stellt, ob und inwieweit beim Beschwerdeführer ein
Fehlbetrag resultiert. Vielmehr ist fraglich und zu prüfen, ob Letzterer
Anspruch auf Ersatz von Pflege- bzw. Betreuungskosten für Leistungen
seiner Mutter als Familienangehörige hat.
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4.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann die Verfassungs-,
EMRK- sowie BRK-Widrigkeit der kantonalen Ausführungsbestimmung bzw. von
Art. 14 kELV rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies bereits (mehrfach)
verneint wurde (vgl. obenstehende E. I/1; zuletzt BGer-Urteil
9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 6.3.2, mit Hinweisen).
Entsprechend ist die Regelung von Art. 14 kELV, welche für die Abrechnung
von Tätigkeiten von Familienmitgliedern zusätzliche Voraussetzungen
aufstellt, als konventions-, verfassungs- sowie gesetzeskonform zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren
ursprünglich denn auch hauptsächlich deshalb Einsprache erhoben, weil er beim
EGMR eine Beschwerde anhängig gemacht hatte. Da diese nun aber in der
Zwischenzeit für ungültig erklärt wurde, erübrigen sich Weiterungen hierzu.
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4.3 Aus dem oben Dargelegten folgt, dass für die
Vergütung von Pflegekosten für Leistungen, welche von Familienangehörigen
erbracht werden, weiterhin eine Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 14
Abs. 1a lit. b kELV vorausgesetzt wird. Eine solche wurde in der
Vergangenheit bereits mehrfach verneint (vgl. obenstehende E. I/1).
An der zugrundeliegenden Situation hat sich mangels ersichtlicher
Anhaltspunkte seitdem nichts geändert. Dies wird selbst vom Beschwerdeführer
nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr kritisiert er nämlich die
bisherige Einschätzung der Beschwerdegegnerin, welche jedoch – wie bereits
erwähnt – mehrfach höchstgerichtlich geschützt wurde. Bei Fehlen einer
Erwerbseinbusse ist eine Kostenvergütung nach Art. 14 kELV
dementsprechend nicht geschuldet.
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4.4 Der Beschwerdeführer rügt betreffend Art. 14
kELV zusätzlich, dass es nicht verfassungs- bzw. grundrechtskonform sei,
bei Vorliegen eines Assistenzbeitrags ein Anspruch auf Ersatz der
Pflegekosten von Beginn weg zu verneinen. Dabei ist angesichts des Wortlauts
von Art. 14 Abs. 3 kELV bereits fraglich, ob die Auslegung des
Beschwerdeführers überhaupt korrekt ist. Der Wortlaut scheint nämlich
vielmehr darauf hinzudeuten, dass die Ergänzungsleistungen subsidiär zum
Assistenzbeitrag zum Zuge kommen sollen, was denn auch allgemein ihrem Sinn
und Zweck entspräche. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sich diese
Frage bei Fehlen eines Erwerbsausfalls nach Art. 14 Abs. 1a
lit. b kELV ohnehin nicht stellt. Soweit der Beschwerdeführer
schliesslich Ausführungen zu einem faktischen Arbeitsverhältnis zwischen ihm
und seinen Eltern macht, sind diese für die Beurteilung der vorliegenden
Belange nicht relevant. Wenn nämlich die Voraussetzungen von Art. 14
Abs. 1a lit. b kELV wie vorliegend nicht erfüllt sind, kann keine
Vergütung erfolgen, unabhängig von einem zugrundeliegenden privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis zwischen den pflegenden Angehörigen und der versicherten
Person.
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5.
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Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostenvergütung mangels eines
Erwerbsausfalls im Sinne von Art. 14 Abs. 1a lit. b kELV für
die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu Recht verneint, wobei die diesbezügliche
kantonale Regelung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres
als grundrechtskonform zu taxieren ist. Andere Vergütungsformen sind nicht
Streitgegenstand und für den Ausgleich eines Erwerbsausfalls eines pflegenden
Angehörigen denn auch nicht vorgesehen.
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Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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III.
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1.
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1.1 Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen, wobei von diesem Grundsatz dann abgewichen
werden kann, wenn sich eine Partei mutwillig oder leichtsinnig verhält
(vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis
ATSG). Dies ist dann der Fall, wenn die Partei
ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei
der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er
unrichtig ist. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen
oder mutwilligen Beschwerdeführung indessen nicht gleichgesetzt werden. Das
Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht
als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des
subjektiven Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr
zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den
Prozess aber dennoch führt (BGE 124 V 285 E. 3b).
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1.2 Die vorliegende Beschwerde liegt aufgrund der
bereits mehrfachen rechtskräftigen Beurteilung der Erwerbseinbusse sowie der
Grundrechtskonformität der relevanten kantonalen Normen an der Grenze zur
mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung, worauf der Beschwerdeführer
bereits im letzten Verfahren hingewiesen worden war (vgl. VGer-Urteil
VG.2020.00060 vom 3. September 2020 E. III, nicht publiziert). Zu
seinen Gunsten ist vorliegend aber noch von einer Kostenauflage abzusehen.
Indessen ist darauf hinzuweisen, dass bei künftigen Verfahren mit materiell
identischem Gegenstand eine Kostenpflicht aber ohne Weiteres in Erwägung
gezogen wird. Ausgangsgemäss ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG e contrario).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139
Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde
eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und
ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder
teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht
aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern
ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1
Abs. 1 ELG i.V.m. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2
VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3
VRG der gesuchstellenden Partei.
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2.2 Da die
Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
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2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet, soweit hierauf überhaupt eingetreten werden
konnte. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Hauptsache in Argumenten,
welche entweder schon einmal beurteilt und höchstgerichtlich bereits
abgewiesen wurden, oder aber an der Sache und den konkret anwendbaren Normen
vorbeizielen. Die Gewinnaussichten sind damit derart geringer einzuschätzen
als die Verlustgefahren, so dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. VGer-Urteil VG.2024.00103 vom
30. Januar 2025 E. III/2.2.2, nicht publiziert).
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Demgemäss beschliesst die Kammer:
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1.
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Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
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und erkennt sodann:
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1.
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Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
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3.
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Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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