VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 18. Dezember 2025

 

 

II. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig, Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner

 

 

in Sachen

VG.2025.00086

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,

Rechtsanwalt

 

 

 

gegen

 

 

 

Sozialversicherungen Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

Krankheits- und Behinderungskosten

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

I.

1.

Der am […] geborene A.______ hat eine Autismus-Spektrum-Störung. Er bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades, einen Assistenzbeitrag sowie Ergänzungsleistungen. Bei den Ergänzungsleistungen beantragte er unter dem Titel "Krankheits- und Behinderungskosten" in der Vergangenheit sodann mehrfach die Vergütung eines Erwerbsausfalls seiner Mutter. Die Ausgleichskasse des Kantons Glarus wies einen solchen Anspruch jeweils ab, was sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht jeweils geschützt wurde (vgl. BGer-Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019, 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020; VGer-Urteil VG.2018.00085 vom 10. Januar 2019, VG.2020.00060 vom 3. September 2020). Eine gegen das BGer-Urteil 9C_618/2020 erhobene Beschwerde vom 24. Mai 2021 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 21. November 2024 zudem für unzulässig (Verfahren Nr. 28377/21).

 

2.

A.______ beantragte am 18. März 2021, am 10. März 2022 und am 24. März 2023 jeweils eine Vergütung für den Erwerbsausfall seiner Mutter für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Ausgleichskasse verneinte einen solchen Anspruch am 14. Juni 2021, am 20. Juni 2022 und am 14. Juni 2023. Die von A.______ hiergegen am 1. Juli 2021, am 25. Juli 2022 sowie am 29. Juni 2023 erhobenen Einsprachen wies sie am 11. Juli 2025 ab.

 

3.

3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 25. August 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2025 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Ausgleichskasse schloss am 19. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

 

3.2 Indem A.______ innert der ihm angesetzten Frist nicht an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festhielt, nahm das Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2025 androhungsgemäss Verzicht hierauf an. Hiermit erklärte er sich am 3. November 2025 einverstanden, wobei er gleichzeitig um Koordination mit einem am Gericht […] anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren ersuchte. Diesen Verfahrensantrag lehnte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung am 7. November 2025 ab.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist als kantonales Versicherungsgericht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. II/1.2).

 

1.2

1.2.1 Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 45).

 

1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt generell die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Dabei kann vorliegend jedoch einzig die Vergütung des beantragten Erwerbsausfalls Verfahrensgegenstand sein, da die Beschwerdegegnerin lediglich hierüber entschieden hat. Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Kostenvergütung und eine diesbezügliche Bedarfsabklärung beantragt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. nachfolgende E. II/4). Die Ausführungen betreffend Hilfeleistungen und hinsichtlich eines allfälligen Lohnausfalls betreffend seinen Vater sind ebenfalls nicht Streitgegenstand, da der angefochtene Entscheid sowie die Verfügungen einzig seine Mutter betreffen. Kritik an den Anpassungen an der kantonalen Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2007 (kELV) seit dem 1. Januar 2023 ist schliesslich nicht zu hören, zumal vorliegend die davor gültige Fassung zur Anwendung gelangt. Entsprechend wird die kELV nachfolgend denn auch in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung zitiert.

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er streite seit Jahren mit den beteiligten Sozialversicherungsträgern darum, ob und inwieweit die behinderungsbedingt von ihm benötigten Versorgungsleistungen, welche von den Eltern unentgeltlich erbracht würden, zu entschädigen seien. Die Beschwerdegegnerin sei dabei verpflichtet, die staatsvertraglichen Garantien des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 15. Mai 2014 (BRK) sicherzustellen. Er sei als behinderte Personen berechtigt, selbstbestimmt zu leben und es müsse ihm ein hinreichender Zugang zu den benötigten Versorgungsleistungen am Wohnort offenstehen. Er sei ohne Assistenzpersonen und ohne seine Eltern nicht in der Lage, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, wobei es aufgrund seiner Behinderung schwierig sei, geeignete Assistenzpersonen zu finden. Auch wenn der EGMR seine Beschwerde mittlerweile abgelehnt habe, schliesse dies eine Verletzung der BRK nicht aus. Die kantonale Ausführungsnorm, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf eine Vergütung für ungedeckte Krankheits- und Behinderungskosten bestehe, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung habe, sei sowohl grundrechts- als auch staatsvertragswidrig. Die Beschwerdegegnerin hätte sich ernsthaft erneut mit der Angelegenheit befassen und feststellen müssen, in welchem Umfang ungedeckte Versorgungskosten bzw. hypothetische Kosten infolge unentgeltlicher Angehörigenleistungen eingespart worden seien und inwieweit die versorgenden Angehörigen einen tatsächlichen oder mutmasslichen Erwerbsausfall erleiden würden. Dies habe sie unterlassen und lediglich ihre Erwägungen wiederholt, die sie im Erstprozess bereits angestellt habe. Art. 14 ELG verpflichte die Kantone dazu, die ungedeckten Kosten für behinderungsbedingt notwendige Versorgungsleistungen zu übernehmen. Als Folge der bundesrechtlichen Besitzstandsgarantie müssten sie zudem mindestens die früher gültigen Entschädigungen im Sinne von Mindestvorschriften gewähren. Im Hauptstandpunkt sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mutmasslichen Lohnkosten, welche er gestützt auf Art. 320 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) für den streitbetroffenen Zeitraum gegenüber seinen Eltern zu tragen habe, zu vergüten. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich den Erwerbsausfall seiner Mutter nicht weiter abgeklärt, sondern ihren bisherigen Standpunkt wiederholt, welcher diskriminierend sei.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2016 in eine eigene Wohnung umgezogen, was bei der letzten Begutachtung sowie im darauffolgenden Gerichtsverfahren bereits berücksichtigt worden sei. Die Pensionierung seiner Eltern habe keine Auswirkungen auf seinen Hilfebedarf. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte und werde vom Beschwerdeführer nicht belegt, dass der bisher ermittelte Hilfebedarf nicht mehr aktuell sei. Die BRK sei sodann nicht unmittelbar anwendbar, sondern richte sich an die Vertragsstaaten. Das angewandte Vorgehen sei zudem vom Bundesgericht mehrfach geschützt worden. Dennoch habe sie den Sachverhalt erneut geprüft, wobei sich keine entscheidwesentlichen Veränderungen im Sachverhalt ergeben hätten. Auf den Einspracheentscheid gelange ausserdem die am 1. Januar 2022 anwendbare kELV zur Anwendung, womit die Rügen zur späteren Fassung nicht zu hören seien. Die Thematik des faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern sei in den Einsprachen ferner noch nicht thematisiert worden, weshalb dies nicht Verfahrensgegenstand bilde. Selbst bei Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses könnten jedoch Pflege- und Betreuungsleistungen seiner Eltern nur vergütet werden, wenn diese nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen seien und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde wesentliche Erwerbseinbusse erleiden würden, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Es sei mehrfach höchstrichterlich festgestellt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung habe. Entsprechend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in den Jahren 2020 bis 2022 in einem Pensum von 50 % als Ärztin tätig gewesen wäre, was ihr sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre.

 

3.

3.1 Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Abs. 1 lit. b), wobei die Kantone die vergütbaren Kosten bezeichnen und die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken können (Abs. 2). Gemäss Art. 14 Abs. 1 kELV werden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit die Kosten nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) erbracht werden kann. Erbringen Familienangehörige derartige Pflege- und Betreuungsleistungen, werden diese nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Art. 14 Abs. 1a lit. a und b kELV). Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung geht den Ansprüchen gemäss diesem Artikel vor (Art. 14 Abs. 3 kELV).

 

3.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige ohne Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. inwieweit sie dadurch eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden, ist nach den persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (vgl. BGer-Urteil 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4, mit Hinweisen). Wenn die für pflegende Angehörige auszurichtende Entschädigung betragsmässig auf den Erwerbsausfall begrenzt ist, ist die rechtliche Qualifikation der Beziehung zwischen der oder dem pflegenden Angehörigen und der pflegeempfangenden Person schliesslich von untergeordneter Bedeutung (vgl. BGer-Urteil 8C_730/2023 vom 27. Januar 2025 E. 4.3).

 

4.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe keine zusätzlichen Abklärungen getätigt, sondern sich einzig auf die bisherigen Abklärungen und Ausführungen gestützt, zielt seine Rüge ins Leere. So ist es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, bei Feststellen eines grundsätzlich unveränderten Sachverhalts diesen erneut vertieft abzuklären. Dies gilt umso mehr in Fällen, bei denen sich – wie vorliegend – hauptsächlich rechtliche Fragen stellen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich denn auch eine erneute Begutachtung, zumal sich vorliegend eben gerade nicht die Frage stellt, ob und inwieweit beim Beschwerdeführer ein Fehlbetrag resultiert. Vielmehr ist fraglich und zu prüfen, ob Letzterer Anspruch auf Ersatz von Pflege- bzw. Betreuungskosten für Leistungen seiner Mutter als Familienangehörige hat.

 

4.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann die Verfassungs-, EMRK- sowie BRK-Widrigkeit der kantonalen Ausführungsbestimmung bzw. von Art. 14 kELV rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dies bereits (mehrfach) verneint wurde (vgl. obenstehende E. I/1; zuletzt BGer-Urteil 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020, E. 6.3.2, mit Hinweisen). Entsprechend ist die Regelung von Art. 14 kELV, welche für die Abrechnung von Tätigkeiten von Familienmitgliedern zusätzliche Voraussetzungen aufstellt, als konventions-, verfassungs- sowie gesetzeskonform zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren ursprünglich denn auch hauptsächlich deshalb Einsprache erhoben, weil er beim EGMR eine Beschwerde anhängig gemacht hatte. Da diese nun aber in der Zwischenzeit für ungültig erklärt wurde, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

 

4.3 Aus dem oben Dargelegten folgt, dass für die Vergütung von Pflegekosten für Leistungen, welche von Familienangehörigen erbracht werden, weiterhin eine Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 14 Abs. 1a lit. b kELV vorausgesetzt wird. Eine solche wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach verneint (vgl. obenstehende E. I/1). An der zugrundeliegenden Situation hat sich mangels ersichtlicher Anhaltspunkte seitdem nichts geändert. Dies wird selbst vom Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr kritisiert er nämlich die bisherige Einschätzung der Beschwerdegegnerin, welche jedoch – wie bereits erwähnt – mehrfach höchstgerichtlich geschützt wurde. Bei Fehlen einer Erwerbseinbusse ist eine Kostenvergütung nach Art. 14 kELV dementsprechend nicht geschuldet.

 

4.4 Der Beschwerdeführer rügt betreffend Art. 14 kELV zusätzlich, dass es nicht verfassungs- bzw. grundrechtskonform sei, bei Vorliegen eines Assistenzbeitrags ein Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten von Beginn weg zu verneinen. Dabei ist angesichts des Wortlauts von Art. 14 Abs. 3 kELV bereits fraglich, ob die Auslegung des Beschwerdeführers überhaupt korrekt ist. Der Wortlaut scheint nämlich vielmehr darauf hinzudeuten, dass die Ergänzungsleistungen subsidiär zum Assistenzbeitrag zum Zuge kommen sollen, was denn auch allgemein ihrem Sinn und Zweck entspräche. Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sich diese Frage bei Fehlen eines Erwerbsausfalls nach Art. 14 Abs. 1a lit. b kELV ohnehin nicht stellt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Ausführungen zu einem faktischen Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Eltern macht, sind diese für die Beurteilung der vorliegenden Belange nicht relevant. Wenn nämlich die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1a lit. b kELV wie vorliegend nicht erfüllt sind, kann keine Vergütung erfolgen, unabhängig von einem zugrundeliegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zwischen den pflegenden Angehörigen und der versicherten Person.

 

5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Kostenvergütung mangels eines Erwerbsausfalls im Sinne von Art. 14 Abs. 1a lit. b kELV für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu Recht verneint, wobei die diesbezügliche kantonale Regelung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres als grundrechtskonform zu taxieren ist. Andere Vergütungsformen sind nicht Streitgegenstand und für den Ausgleich eines Erwerbsausfalls eines pflegenden Angehörigen denn auch nicht vorgesehen.

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

 

III.

1.

1.1 Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen, wobei von diesem Grundsatz dann abgewichen werden kann, wenn sich eine Partei mutwillig oder leichtsinnig verhält (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Dies ist dann der Fall, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung indessen nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber dennoch führt (BGE 124 V 285 E. 3b).

 

1.2 Die vorliegende Beschwerde liegt aufgrund der bereits mehrfachen rechtskräftigen Beurteilung der Erwerbseinbusse sowie der Grundrechtskonformität der relevanten kantonalen Normen an der Grenze zur mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung, worauf der Beschwerdeführer bereits im letzten Verfahren hingewiesen worden war (vgl. VGer-Urteil VG.2020.00060 vom 3. September 2020 E. III, nicht publiziert). Zu seinen Gunsten ist vorliegend aber noch von einer Kostenauflage abzusehen. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass bei künftigen Verfahren mit materiell identischem Gegenstand eine Kostenpflicht aber ohne Weiteres in Erwägung gezogen wird. Ausgangsgemäss ist ihm schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

 

2.2 Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

 

2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit hierauf überhaupt eingetreten werden konnte. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Hauptsache in Argumenten, welche entweder schon einmal beurteilt und höchstgerichtlich bereits abgewiesen wurden, oder aber an der Sache und den konkret anwendbaren Normen vorbeizielen. Die Gewinnaussichten sind damit derart geringer einzuschätzen als die Verlustgefahren, so dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (vgl. VGer-Urteil VG.2024.00103 vom 30. Januar 2025 E. III/2.2.2, nicht publiziert).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]