VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 18. Dezember 2025

 

 

II. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Petra Feusi Bissig, Verwaltungsrichter Lukas Wunderle und Gerichtsschreiber MLaw Siro Rhyner

 

 

in Sachen

VG.2025.00094

 

 

 

A.______

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

 

 

betreffend

 

 

Anspruchsberechtigung

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

Die am […] geborene A.______ meldete sich am 11. Februar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in […] an und beantragte ab dem 12. Februar 2025 Arbeitslosentschädigung. In der Folge lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus ihre Anspruchsberechtigung am 14. April 2025 ab. Dies mit der Begründung, dass weder die erforderliche Mindestbeitragszeit noch ein Befreiungsgrund gegeben seien. Daran hielt es trotz der von A.______ am 24. April 2025 dagegen erhobenen Einsprache am 7. August 2025 fest.

 

2.

Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2025 erhob A.______ am 8. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die Mindestbeitragszeit erfüllt bzw. ein Befreiungsgrund gegeben sei. Die Sache sei dementsprechend zur Neubeurteilung an Vorinstanz zurückzuweisen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 22. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Am 23. September 2025 erneuerte Letztere ihre Rechtsbegehren und legte weitere Belege ins Recht.

 

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei vom 12. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 in einem Pensum von 20 % bei der B.______GmbH angestellt gewesen, was als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen sei. Darüber hinaus sei der Befreiungstatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt, da sie vom 12. Februar 2023 bis zum 28. September 2023 ein Vollzeitstudium an der […] absolviert und anschliessend vom 1. Oktober 2023 bis zum 19. September 2024 an einem zusammenhängenden Studium im Land C.______ teilgenommen habe. Letzteres habe sich ununterbrochen über den massgebenden Zeitraum erstreckt und stelle ein einheitliches Bachelor-Programm dar, welches die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung erfülle. Der Beschwerdegegner habe es trotz mehrfacher Hinweise und Vorlage von Bestätigungen unterlassen, diese Ausbildungszeiten zu würdigen und miteinzubeziehen, was als Verletzung der Abklärungspflicht zu werten sei.

 

2.2 Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung miteinbezogen und den Sachverhalt vollständig abgeklärt. Entsprechend liege keine Verletzung von Amtspflichten vor. Alsdann habe die Beschwerdeführerin ihr Bachelor-Studium per 31. Juli 2023 beendet, wobei sie ihre Prüfungen in den Kalenderwochen 24 und 25 abgelegt und hernach eine unterrichtsfreie Zeit gehabt habe. Ferner habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine undatierte Bestätigung der Universität des Landes C.______ vorgelegen, wonach die Beschwerdeführerin vom 13. August 2023 bis zum 18. Januar 2024, vom 11. Februar 2024 bis zum 30. Mai 2024 und vom 16. Juni 2024 bis zum 19. September 2024 im Umfang von 20 % an einem Sprachprogramm teilgenommen habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe Letztere eine anderslautende Bestätigung eingereicht, wonach sie zusätzlich 30 Stunden pro Woche Kurse besucht habe.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) erreicht hat (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

 

3.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeiten gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvor-aussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten.

 

3.3 Art. 14 AVIG sieht Ausnahmen von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Danach sind unter anderem Personen, die während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten sowie innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiterbildung nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).

 

4.

4.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die vorliegend massgebende Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. Februar 2023 bis zum 11. Februar 2025 andauerte, da die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem Zeitpunkt der geltend gemachten Beanspruchung auf Versicherungsleistungen am 12. Februar 2025 begann. Nachfolgend ist somit zu klären, ob die Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2023 bis zum 11. Februar 2025 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, oder ob sie sich auf einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 AVIG zu stützen vermag.

 

4.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2023 arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 bei der B.______GmbH als Junior Project Managerin, wobei sie das Arbeitsverhältnis am 27. Mai 2023 per 31. Juli 2023 kündigte. Darüber hinausgehende Arbeitsverhältnisse innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit bzw. zwischen dem 12. Februar 2023 und dem 11. Februar 2025 ergeben sich sodann weder aus den Akten noch werden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit sind der Beschwerdeführerin 5.57 Beitragsmonate innert der Rahmenfrist anzurechnen, womit sie die Beitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG offensichtlich nicht erfüllt hat. Hieran ändern auch ihre persönlich geleisteten Sozialversicherungsbeiträge nichts, da solche keine Arbeitstätigkeit zu ersetzen und somit auch keine Beitragszeiten zu generieren vermögen. Entsprechend ist somit einzig noch zu prüfen, ob sie während der Rahmenfrist für die Beitragszeit für mindestens zwölf Monate beitragsbefreit war (vgl. nachstehende E. II/4.3).

 

4.3

4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Beitragszeiten aus ihrer Beschäftigung bei der B.______GmbH (vgl. hierzu vorstehende E. II/4.2) seien zu ihren beitragsbefreiten Zeiten hinzuzurechnen, ist ihr nicht zu folgen. So übersieht sie, dass eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten schon aufgrund der eindeutigen Formulierung in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG nicht in Frage kommt. Andererseits scheitert diese Argumentation aber auch an der zur Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG geforderten Kausalität (BGE 141 V 674 E. 4.3.1). Demgemäss ist ihr die Erwerbstätigkeit bei der B.______GmbH zwar bei der Beitragszeit, nicht aber bei der beitragsbefreiten Zeit anzurechnen.

 

4.3.2 Gemäss den im Recht liegenden Akten wurde die Beschwerdeführerin bei der […] am 31. Juli 2023 sodann exmatrikuliert, weshalb ab diesem Zeitpunkt von keiner Ausbildungszeit mehr gesprochen werden darf. Wiederum war es ihr in der Zeit vom 12. Februar 2023 bis zur Exmatrikulation aber offensichtlich möglich, bei der B.______GmbH eine beitragspflichte Beschäftigung i.S.v. Art. 13 Abs. 1 AVIG auszuüben. Diese schliesst – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/4.3.1) – eine Anrechnung bei der Beitragsbefreiung aus, weshalb das Studium an der […] bei der Berechnung der beitragsbefreiten Zeit ausser Acht zu bleiben hat.

 

4.3.3 Im Anschluss an das Studium an der […] absolvierte die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung bei der Universität im Land C.______. Hierzu führte der Beschwerdegegner am 14. April 2025 aus, dass diese Ausbildung nicht als beitragsbefreite Zeit angerechnet werden könne, da der Unterricht lediglich 20 Stunden pro Woche betragen und folglich keinen Arbeitsaufwand im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung gehabt habe. Ob die Ausbildung an der Universität im Land C.______ effektiv als beitragsbefreite Zeit anrechenbar ist, kann vorliegend aber offenbleiben. Denn selbst wenn von einer Anrechenbarkeit ausgegangen würde, würde daraus keine beitragsbefreite Zeit von mehr als zwölf Monaten innert der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit resultieren. So ergibt sich zwar aus einem Nachweis der Universität im Land C.______, dass die Ausbildung am 13. August 2023 begonnen und am 19. September 2024 geendet habe. Indessen handelt es sich bei diesem Startdatum um einen offensichtlichen Fehler, da der effektive Beginn auf den 1. Oktober 2023 zu datieren ist. Indiz hierfür ist dabei zunächst, dass die Beschwerdeführerin einen Stundenplan ins Recht gelegt hat, welcher ihre Kurse vom 2. Oktober 2023 bis zum 8. Oktober 2023 aufzeigt. Alsdann ergibt sich aus weiteren Nachweisen der Universität im Land C.______, dass der Kurs […] (Level 4) am 1. Oktober 2023 gestartet habe, was im Übrigen den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 20. März 2025, ihren Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. September 2025 und ihrer ins Recht gelegten Zeitleiste zur Darstellung sämtlicher Beschäftigungs- und Ausbildungsphasen entspricht. Ferner wurde das Diplom der […] erst am 28. September 2023 ausgestellt, was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Ausbildung bei der Universität im Land C.______ nach diesem Datum begann. Schliesslich attestierte Letztere, dass das Sommersemester im Jahr 2024 am 16. Juni 2024 begann und am 19. September 2024 endete. Dies legt ebenfalls nahe, dass das Herbstsemester 2023 entgegen vereinzelten Akten sowie Angaben der Beschwerdeführerin nicht im August 2023 während des Sommersemesters 2023 hat beginnen können. Daraus folgt insgesamt, dass das Herbstsemester 2023 bzw. die Ausbildung der Beschwerdeführerin an der Universität im Land C.______ am 1. Oktober 2023 begann und unbestrittenermassen bis am 19. September 2024 andauerte, was offensichtlich nicht einer beitragsfreien Zeit von mehr als zwölf Monaten entspricht.

 

5.

Zusammenfassend weist die Beschwerdeführerin innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. Februar 2023 bis zum 11. Februar 2025 eine Beitragszeit von weniger als zwölf Monaten auf. Da ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG während weniger als zwölf Monaten gegeben war, hätte sie innerhalb der Beitragsrahmenfrist die Mindestbeitragszeit erfüllen können, was sie jedoch unterliess. Entsprechend verneinte der Beschwerdegegner richtigerweise ihre Anspruchsberechtigung, wobei im Ergebnis denn auch keine Verletzung von Amtspflichten auszumachen ist, zumal die Akten rechtsgenüglich gewertet und die Beitragszeiten korrekt berücksichtigt wurden.

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

 

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]