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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |
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Urteil vom 28. Mai 2026 |
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I. Kammer |
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Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i. V. MLaw Fiona Bottega |
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in Sachen |
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VG.2025.00102 |
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gegen |
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betreffend |
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Tierschutz |
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Die Kammer zieht in Erwägung: |
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I. |
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1. |
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1.1 A.______, geboren am […], führt in […] (Gemeinde Glarus) einen landwirtschaftlichen Betrieb, wobei er Schweine, Schafe und Hühner hält. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) stellte auf seinem Betrieb seit 2018 wiederholt diverse tierschutzrechtliche Mängel fest. |
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1.2 Am 7. Oktober 2024 verfügte das ALT gegenüber A.______ ein unbefristetes Tierhalteverbot mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2024 (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete ihn, seinen aktuellen Tierbestand ebenfalls bis spätestens am 15. Dezember 2024 aufzuheben (Disp.-Ziff. 2), die Tiergesundheit seiner Tiere im 14-Tage-Rhythmus durch seinen Bestandestierarzt überprüfen zu lassen, welcher dem ALT jeweils eine schriftliche Rückmeldung zu erstatten habe (Disp.-Ziff. 3) sowie bei den geringsten Anzeichen eines gesundheitlichen Problems bei einem Tier unverzüglich seinen Bestandestierarzt beizuziehen (Disp.-Ziff. 4). Der Verfügung entzog das ALT die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 5). |
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1.3 Die von A.______ dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2024 wies das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus (DFG) am 23. Juli 2025 ab, nachdem es mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Disp.-Ziffn. 1 f. wiederhergestellt und deren Entzug für Disp.-Ziffn. 3 f. bestätigt hatte. |
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2. |
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2.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 15. September 2025 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DFG vom 23. Juli 2025. Eventualiter sei die Sache an das ALT zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des ALT und des DFG. In prozessualer Hinsicht beantragte er seine persönliche Anhörung sowie die Durchführung eines Augenscheins. Das ALT schloss am 6. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Darüber hinaus sei der Beschwerde betreffend Disp.-Ziffn. 3 f. der Verfügung vom 7. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Das DFG liess sich in der Folge am 14. Oktober 2025 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Auf eine Rückweisung sei zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. |
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2.2 Am 15. Dezember 2025 hielt A.______ an seinen Anträgen fest und beantragte die Abweisung des Antrags des ALT auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Am 5. Januar 2026 erneuerte Letzteres ebenfalls seine Anträge, verzichtete indes auf die Einreichung einer Duplik. Das DFG liess sich innert Frist nicht erneut vernehmen. Nachdem A.______ am 19. Februar 2026 um Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht hatte, verzichtete er am 23. März 2026 auf eine solche. |
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II. |
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1. |
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 39 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz vom 6. Mai 2012 (EG zum TSchG und TSG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist vorliegend nicht gegeben. |
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1.3 |
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1.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Teilgehalte sind insbesondere das Anhörungsrecht der von einer Verfügung betroffenen Person vor deren Erlass und das Mitwirkungsrecht der Parteien bei der Beweiserhebung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 ff.). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung wird auf kantonaler Ebene durch Art. 63 Abs. 2 VRG gewährleistet. Demgemäss muss die Behörde die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder vor einem sonstigen Entscheid zum Sachverhalt und zur Rechtslage persönlich, schriftlich oder elektronisch anhören. Ein Rechtsanspruch auf eine persönliche Befragung besteht indes nicht (vgl. VGer-Urteil VG.2021.00065 vom 27. Januar 2022 E. II/6). |
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1.3.2 Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren mehrfach schriftlich zur Sache äussern. In diesem Rahmen vermochte er nicht aufzuzeigen, inwiefern die im Recht liegenden Akten keine genügende Entscheidgrundlage darstellen würden. Eine persönliche Aussage seinerseits würde entsprechend wohl keine neuen Erkenntnisse, insbesondere bezüglich seiner Eignung als Tierhalter, zutage fördern. Da der vorliegende Sachverhalt damit als hinreichend erstellt gilt, besteht keine Notwendigkeit, ihn gemäss Art. 63 Abs. 2 VRG persönlich anzuhören. Das entsprechende prozessuale Begehren ist somit abzuweisen. |
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1.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. f VRG kann die Behörde zur Feststellung des Sachverhalts einen Augenschein durchführen, wobei der Entscheid darüber in ihrem pflichtgemässen Ermessen liegt. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (BGer-Urteil 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023 E. 3.2, mit Hinweisen; VGer-Urteil VG.2024.00009 vom 30. Mai 2024 E. II/1.4). Vorliegend ergibt sich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend aus den im Recht liegenden Akten, weshalb von der Durchführung eines Augenscheins abzusehen ist. |
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1.5 Der Beschwerdegegner 2 bestätigte mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 2024 den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Disp.-Ziffn. 3 f. der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 7. Oktober 2024. Dieser erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft, womit auch der vorliegenden Beschwerde in Bezug auf diese Teile der Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt und sie nach wie vor vollstreckbar sind. Das vom Beschwerdegegner 1 gestellte Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich daher, was mit dem Ergehen des vorliegenden Entscheids in der Sache ohnehin der Fall ist. |
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2. |
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz festgestellten Mängel in der Tierhaltung seien auf die hohe Kadenz der durchgeführten Kontrollen zurückzuführen. Ein Tierhalteverbot könne sodann nur ausgesprochen werden, wenn der betroffene Tierhalter unzuverlässig oder charakterlich ungeeignet sei und die Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden aufweisen würden. Dies wäre vorliegend nur gegeben, wenn er die Tiere vorsätzlich gequält hätte, was aber nicht der Fall sei. Im angefochtenen Entscheid werde ihm zudem attestiert, dass er sich um die Tiere kümmern würde, auch wenn er nicht immer zuerst auf die Schulmedizin zurückgreife. Bei den Schweinen hätten zwar Mängel bestanden. Diese seien jedoch nicht erheblich gewesen, andernfalls nicht so viele Tiere bei den beiden Beschlagnahmungen hätten geschlachtet und verwertet werden können. Darüber hinaus sei seit dem 7. Januar 2025 keine Kontrolle mehr erfolgt. Daraus könne geschlossen werden, dass seither keine Mängel in der Schweinehaltung mehr vorgelegen hätten. Auch hinsichtlich der Schafe fehle es an der Erheblichkeit. Wären die Tiere nämlich gefährdet gewesen, wären sie bereits viel früher beschlagnahmt worden. Überdies sei in der Zwischenzeit für die Sanierung der Moderhinke eine Ersatzvornahme erfolgt, womit keine Mängel in der Schafhaltung mehr bestünden. In Bezug auf die Geflügelhaltung seien die Mängel, welche erst mit dem letzten Bericht vom 22. April 2024 gerügt worden seien, unbeachtlich. Ihm dürfe des Weiteren nicht angelastet werden, dass der von ihm beauftragte Tierarzt die Berichte entgegen der klaren Weisung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht habe. Aus dem Umstand, dass bereits Tiere beschlagnahmt worden seien, könne angesichts der langen Tierhaltedauer und der hohen Anzahl gehaltener Tiere schliesslich nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung geschlossen werden. Es bestehe mit einem Teiltierhalteverbot, wie es bereits in früheren Entscheiden erlassen worden sei, überdies eine mildere Massnahme. Im Übrigen sei in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass er anders als andere Tierhalter keine Subventionen erhalte und ihm die ersuchte Baubewilligung zur Erstellung entsprechender Anlagen für die Tiere verwehrt worden sei. |
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2.2 Der Beschwerdegegner 1 bringt vor, die erhöhte Kontrolltätigkeit auf dem Betrieb des Beschwerdeführers sei einzig auf die wiederholte Verletzung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie der Vorschriften über die Primärproduktion zurückzuführen. Mit Blick auf die anhaltenden und teilweise schwerwiegenden Mängel sei die Anzahl der Nachkontrollen gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe seine Tiere seit Jahren ungenügend gehalten und kranken Tieren keine angemessene medizinische Versorgung zukommen lassen. Das Halteverbot sei vorliegend erforderlich, da der Beschwerdeführer weder gewillt sei, sich an die Vorschriften zu halten, noch habe er bereits verfügte (mildere) Massnahmen umgesetzt, wodurch er sich mehrfach über die Würde und das Wohlergehen seiner Tiere hinweggesetzt habe. Bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen könne für ein Tierhalteverbot bereits die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend sein. Soweit er vorbringe, der Beschwerdegegner 2 habe ihm attestiert, dass er sich um seine Tiere kümmern würde, könne ihm sodann nicht gefolgt werden. Auch könnten aus der Verwertung der Tiere keine Hinweise auf deren Zustand abgeleitet werden. Vielmehr widerspiegle der unterdurchschnittliche Schlachterlös die Auswirkungen der schlechten Haltung auf die Entwicklung der Tiere. Ferner habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Verfügung den Schafbestand nicht saniert und die Schweine hätten entgegen seiner Auffassung sehr wohl gelitten. So habe etwa eine Muttersau euthanasiert werden müssen, weil ihr nicht die notwendige medizinische Versorgung zugekommen sei. Die Tiere würden insofern unter fehlender oder ungenügender Versorgung sowie Pflege leiden und seien in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt. Das Tierhalteverbot sei erforderlich, geeignet und insgesamt verhältnismässig, um der Tierschutzgesetzgebung Geltung zu verschaffen, wobei das öffentliche Interesse an deren Durchsetzung das Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterführung der Tierhaltung bei Weitem überwiege. |
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2.3 Der Beschwerdegegner 2 stellt sich auf den Standpunkt, die erhöhte Kontrollfrequenz sei keine willkürliche Massnahme, sondern die sachlich begründete Folge mehrfacher Beanstandungen. Sodann seien über mehrere Jahre hinweg wiederholt gravierende Mängel auf dem Betrieb des Beschwerdeführers festgestellt worden. Letzterer habe trotz wiederholter Kontrollen, behördlicher Beratung und Auflagen zentrale tierschutzrechtliche Anforderungen nicht eingehalten. Dieses Verhalten belege eine grundlegende Missachtung gesetzlicher Pflichten und lasse nicht auf eine verlässliche oder charakterlich geeignete Tierhaltung schliessen. Selbst nach behördlichem Einschreiten und einschneidenden Massnamen – wie etwa einer Beschlagnahmung – habe sich keine nachhaltige Verhaltensänderung bei ihm gezeigt. Entgegen seiner Ansicht habe er, der Beschwerdegegner 2, ihm sodann nicht attestiert, dass er grundsätzlich fähig sei, Tiere tierschutzkonform zu halten. Vielmehr hätten die festgestellten Mängel zentrale Aspekte der Haltung (insbesondere Fütterung, Wasserversorgung, Stallhygiene, medizinische Betreuung, Rückzugsmöglichkeiten) betroffen, wobei sich die Erheblichkeit nicht erst aus sichtbaren Verletzungen oder Todesfällen, sondern bereits aus der anhaltenden Gefahr für Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren ergebe. Bereits die Tatsache, dass mindestens ein Tier habe beschlagnahmt werden müssen, zeige, dass eine konkrete Gefährdung des Tierwohls vorgelegen habe. Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer weder willens noch in der Lage, die elementaren Anforderungen des Tierschutzrechts dauerhaft einzuhalten. Die wiederholte Missachtung von Auflagen, das Fehlen jeglicher Einsicht und die Fortsetzung der Missstände trotz einschlägiger Vorgeschichte liessen eine tierschutzkonforme Haltung auch künftig nicht erwarten. Das Tierhalteverbot sei dabei das einzige Mittel, welches zuverlässig verhindere, dass er erneut Tiere unter tierschutzwidrigen Bedingungen halte. Mildere Massnahmen seien über Jahre hinweg erfolglos geblieben. Das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere überwiege sein privates Interesse an der Tierhaltung deutlich. Die Anordnung eines umfassenden Tierhalteverbots sei unter diesen Umständen sachlich geboten, rechtlich zulässig und verhältnismässig. |
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3. |
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3.1 Gemäss Art. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) ist die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) präzisiert diese Vorgaben und enthält entsprechende Bestimmungen zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren, namentlich zur Fütterung (Art. 4 TSchV), zur Pflege (Art. 5 TSchV) und zur Unterkunft (Art. 7 ff. TSchV). Die Art. 31 ff. TSchV enthalten sodann weitere generelle Bestimmungen über die Betreuung von Haustieren, namentlich betreffend Beleuchtung (Art. 33 TSchV) und Böden (Art. 34 TSchV), sowie spezifische Regelungen betreffend Schweine (Art. 44 ff. TSchV) und Hausgeflügel (Art. 66 f. TSchV). |
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3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b), das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. Einem solchen Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (vgl. zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_440/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1, mit Hinweisen). |
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3.3 Da ein Tierhalteverbot bezüglich Nutztieren typischerweise die landwirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Tierhalters einschränkt, stellt ein solches regelmässig einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV und Art. 15 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) dar (vgl. BGer-Urteil 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.2 f., mit Hinweisen). Mit der Pflicht, den Tierbestand aufzuheben, geht überdies ein Eingriff in das Eigentum an den betreffenden Tieren (vgl. Art. 641a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) und damit in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 1 KV) einher (vgl. BGer-Urteil 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025 E. 1.1). Solche Grundrechtseinschränkungen sind indessen zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 3 KV), durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV) und verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 4 KV) sowie der Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 4 BV). Das Legalitäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip gelten im Übrigen auch ausserhalb der grundrechtlichen Schutzbereiche Kraft Art. 5 Abs. 1 f. BV sowie Art. 17 KV (vgl. BGer-Urteil 2C_440/2024 vom 20. März 2025 E. 5). |
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3.4 Nach dem soeben Dargelegten ist bei der Anordnung eines Tierhalteverbots der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGer-Urteil 2C_440/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2). Demgemäss muss es für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet sowie erforderlich sein (BGE 148 II 392 E. 8.2.2, mit Hinweisen). Die Massnahme ist nicht erforderlich und damit unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann bzw. wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht. Es ist das mildeste Mittel zu wählen, das noch ebenso wirksam ist wie die zu vergleichende Massnahme (BGE 148 II 392 E. 8.2.3, mit Hinweisen). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessenabwägung voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.4, mit Hinweisen). Ein Tierhalteverbot kann sich insbesondere dann als erforderlich erweisen, wenn trotz zahlreicher Beanstandungen und der Anordnung von Massnahmen – wie einer Tierbestandsreduktion – erhebliche Verstösse gegen das Tierschutzrecht vorliegen oder sich solche über längere Zeit regelmässig wiederholen (BGer-Urteil 2C_440/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2, mit Hinweisen). |
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4. |
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4.1 Mit Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG besteht für die Anordnung eines Tierhalteverbots gegenüber Personen, die unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten, eine genügende gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 36 Abs. 1 BV (vgl. BGer-Urteil 440/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3). Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er sei weder unzuverlässig noch charakterlich ungeeignet und die Tiere würden keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden aufweisen, rügt er eine unrichtige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie sinngemäss eine falsche Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG durch die Beschwerdegegner bzw. letztlich eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Dies ist nachfolgend zu prüfen. |
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4.2 |
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4.2.1 Seit 2018 wurden auf dem Betrieb des Beschwerdeführers regelmässig Mängel in der Tierhaltung festgestellt. Diese betrafen mitunter das Mindestmass der Fressplatzbreite, den Wasserzugang, die Dokumentation der Futtermittel und die Kennzeichnung sowie Meldung des Tierbestands. Trotz einer Aufforderung zur Mängelbehebung konnten bei den durchgeführten Nachkontrollen in den Jahren 2018 und 2020 sowohl bereits erfasste als auch neue Mängel festgestellt werden. Namentlich wurden verdorbene Futtermittel gelagert und verfüttert, wobei die Fütterungsration im Wesentlichen aus Schokoladen- und Bäckereiabfällen bestand. Die festgestellten Mängel wurden in der Folge weder innert der erstmals angesetzten noch innert der gewährten Nachfrist behoben. |
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4.2.2 Bei einer weiteren Nachkontrolle im Spätsommer 2020 fanden der Beschwerdegegner 1 und Prof. B.______, Abteilungsleiter der C.______ Fakultät der Universität […], kranke und verletzte Tiere vor, woraufhin eine Muttersau und ein Eber euthanasiert werden mussten. Darüber hinaus beurteilte Prof. B.______ die Fütterung der Tiere aufgrund der unzureichenden Vitamin- und Mineralstoffzufuhr als nicht tiergerecht, was sich auch im Ernährungszustand der Tiere widerspiegle. So seien viele Schweine zu schwer, würden einen klammen Gang aufweisen, seien zum Teil massiv verfettet gewesen und hätten einen ungenügenden Muskelansatz. Schliesslich seien das Wasserangebot ungenügend und die Troglänge nicht ausreichend. Weil die Mängel erneut nicht fristgerecht behoben wurden, verpflichtete der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am 14. April 2021 zu einer Tierzahlreduktion. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdegegner 2 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht in der Folge nicht ein. |
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4.2.3 Anlässlich einer Kontrolle zu Beginn des Jahres 2022 stellte der Beschwerdegegner 1 fest, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten zur Behebung der im Jahr 2018 festgestellten Mängel und zu der im Jahr 2021 angeordneten Tierzahlreduktion nicht nachgekommen sei. Namentlich seien zu viele Schweine auf dem Betrieb gehalten worden, die Mindestanforderungen an die Troglänge nicht erfüllt gewesen, die Wasserversorgung sei ungenügend gewesen und die nicht tiergerechte Fütterung sei unverändert geblieben. Ferner seien kranke Tiere nicht angemessen untergebracht oder versorgt worden. Diese Umstände veranlassten den Beschwerdegegner 1 im Frühling 2022 zu einer Ersatzvornahme, wobei 24 Schweine beschlagnahmt wurden. |
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4.2.4 Bei einer weiteren Kontrolle am 21. März 2023 stellte der Beschwerdegegner 1 unter anderem fest, dass abermals mehr Schweine als erlaubt gehalten und die Mindestabmessungen nicht eingehalten worden seien, der Wasserzugang nicht oder nur ungenügend gewährleistet gewesen sei und den Tieren nur wenig bis kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestanden habe. Darüber hinaus hat er vier kranke Tiere gesichtet, die nicht angemessen medizinisch versorgt waren. Eine kranke Muttersau liess der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger Intervention seitens des Beschwerdegegners 1 euthanasieren. Anlässlich der im Sommer 2023 durchgeführten Tierschutzkontrolle bemerkte der Beschwerdegegner 1 unter anderem, dass im Schweinestall nach wie vor die Mindestabmessungen nicht eingehalten worden und das Fressplatzangebot, der Wasserzugang sowie die Luftqualität ungenügend gewesen seien. Des Weiteren beobachtete er erneut eine Tierzahlüberschreitung und fand gesundheitlich angeschlagene Schweine sowie drei hinkende Schafe ohne Hinweise auf medizinische Versorgung vor. Die Luftqualität im Schafunterstand war sodann ungenügend. Zwei Wochen später führte der Beschwerdegegner 1 eine Ersatzvornahme durch und reduzierte den Tierbestand ein zweites Mal, nachdem der Beschwerdeführer seiner Pflicht trotz Nachfrist nicht nachgekommen war. Darüber hinaus wurde eine weitere kranke, unbehandelte Muttersau vorgefunden. Im Herbst 2023 erklärte es der Beschwerdegegner 1 als unumgänglich, beim Schafbestand des Beschwerdeführers eine Moderhinke‑Abklärung vorzunehmen. Weil die zur Abklärung erforderlichen, kurz darauf vom Beschwerdegegner 1 durchgeführten Proben positiv ausfielen, wurde eine Moderhinke-Sanierung nötig und dem Beschwerdeführer der Beizug eines Moderhinke-Beraters empfohlen. |
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4.2.5 Erst im Frühling 2024 zog der Beschwerdeführer einen Berater bei. Dieser stellte fest, dass 17 von 36 Tieren aufgrund der Moderhinke auf einer oder mehreren Klauen massive Veränderungen aufweisen würden. Anlässlich der kurz darauf durchgeführten Zusatzkontrolle zeigte sich zudem, dass sich mehrere infolge der unbehandelten Moderhinke lahmende Schafe aufgrund der schmerzhaften Klauenveränderungen beim Fressen auf die Karpalgelenke aufstützten. Daneben wurden erneut drei kranke und nicht angemessen untergebrachte und behandelte Mutterschweine vorgefunden. Nach wie vor waren die Mindestabmessungen nicht eingehalten. Bei den Hühnern war die Einstreu nass und verklebt und ein Stallabteil war zu dunkel. Der Stall war des Weiteren überbelegt. Zudem wurde das Futter, welches teils verdorben war, unhygienisch angeboten und das Tränkewasser war stark verschmutzt. Schliesslich musste der Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchsetzung der Disp.-Ziff. 3 der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 7. Oktober 2024 (vgl. vorstehende E. I/1.2 f.) mehrfach gemahnt werden. Aus den eingereichten Tierarztberichten geht hervor, dass sechs Schweine teils deutlich krankhafte Symptome aufwiesen, wobei ein Tier sofort euthanasiert wurde und etwa ein Drittel der Schafe Lahmheiten sowie Klauenprobleme zeigten. |
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4.2.6 Nachdem der Beschwerdeführer bis im Herbst 2025 kein Laborresultat einer erfolgreichen Moderhinke-Sanierung hatte vorweisen können, gewährte ihm der Beschwerdegegner 1 am 1. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Ersatzvornahme der Sanierung. Nach Angabe des Beschwerdeführers erfolgte die Sanierung inzwischen mittels Ersatzvornahme. |
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4.3 Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen acht Jahren trotz zahlreicher Chancen nicht dazu im Stande war, auf eigene Initiative dauerhaft dafür zu sorgen, dass die Tierschutzbestimmungen auf seinem Betrieb eingehalten und diesbezügliche konkrete behördliche Anordnungen umgesetzt werden. Insbesondere mussten auf externe Initiative hin mehrere kranke Tiere euthanasiert werden und es waren wiederholt Ersatzvornahmen nötig. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt dabei von einer beachtlichen Renitenz gegenüber der Einhaltung der elementarsten Tierschutzbestimmungen und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er weder willens noch fähig ist, die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes zu befolgen. Angesichts dieser fehlenden charakterlichen Eignung und Unzuverlässigkeit besteht die offensichtliche Gefahr, dass die gehaltenen Tiere (auch inskünftig) erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Mit Blick darauf verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Tierhalteverbot nicht erst bei vorsätzlicher Tierquälerei angeordnet werden kann. Sein Einwand, die Schäden an seinen Tieren seien nicht erheblich genug gewesen, ist mit Blick auf die aus den Akten ersichtlichen Vorkommnisse sodann offensichtlich verfehlt. Gleiches gilt für seine Ansicht, wonach anzunehmen sei, dass in der Schweinehaltung seit dem 7. Januar 2025 keine Mängel mehr bestünden, weil seither keine Kontrollen mehr erfolgt seien. Ebenso unbehelflich ist sein Vorbringen, wonach ihm nicht angelastet werden könne, dass der von ihm beauftragte Tierarzt die Berichte entgegen seiner klaren Anweisung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht habe. So hätte sich der Beschwerdeführer, sofern ihm das Tierwohl wichtig gewesen wäre, selbst um eine alternative Abklärung bemühen können und müssen. Als haltlos erweist sich auch seine Argumentation, wonach seine Schweine unbeschadet gewesen seien, weil bei den beiden Beschlagnahmungen viele Tiere hätten geschlachtet und verwertet werden können. Aus der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Tiere allein kann – unabhängig von der Höhe des Schlachterlöses – nämlich nicht auf einen dem Tierwohl entsprechenden Umgang geschlossen werden. Vielmehr kommt darin eine Haltung zum Ausdruck, die von fehlender charakterlicher Eignung zeugt, indem das Wohl der Tiere auf ihre wirtschaftliche Verwertbarkeit beschränkt wird. Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Tierhalteverbots gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG seien nicht erfüllt, ins Leere. |
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5. |
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Der Beschwerdeführer stellt sodann zu Recht nicht in Abrede, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt. So erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; BGer‑Urteil 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.4, mit Hinweisen). |
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6. |
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6.1 Was die Verhältnismässigkeit des Tierhalteverbots betrifft, ist die Massnahme ohne Weiteres geeignet, das öffentliche Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Tierwohls zu erreichen. |
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6.2 Das Tierhalteverbot erweist sich sodann auch als erforderlich, da der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehende E. II/4.2) – trotz zahlreicher Beanstandungen und der Anordnung von Massnahmen (inklusive einer Tierbestandsreduktion) über acht Jahre hinweg regelmässig den Tierschutzbestimmungen (vgl. vorstehende E. II/3.4) zuwidergehandelt hat. Dabei gingen die über die Jahre in gleicher oder ähnlicher Art wiederholt erfolgten Verstösse längst über ein geringfügiges Mass hinaus. Mit Blick auf die festgestellten Mängel wartete der Beschwerdegegner 1 über längere Zeit mit dem Erlass des Tierhalteverbots zu und beschränkte sich zunächst auf eine Tierbestandsreduktion. Diese mildere Massnahme erwies sich indessen als unwirksam, da weiterhin regelmässig Mängel festgestellt werden konnten. Darüber hinaus musste zur Tierbestandsreduktion zweimalig eine Ersatzvornahme durchgeführt werden. Auch ein Teiltierhalteverbot, wie vom Beschwerdeführer als mildere Massnahme gefordert, ist zur Erreichung des öffentlichen Interesses untauglich. Mit einem weiteren auf bestimmte Tierarten beschränkten Halteverbot würde der dargelegten ernstlichen Gefahr für die vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere, erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu erfahren, nicht hinlänglich begegnet. Insofern ist auch unerheblich, dass erstmals im April 2024 Mängel in der Geflügelhaltung festgestellt wurden. Insgesamt sind damit keine milderen Massnahmen ersichtlich, die geeignet wären, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. |
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6.3 Schliesslich ist das öffentliche Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Tierwohls mit Blick auf die Schutzziele der streitbetroffenen Gesetzgebung als erheblich einzustufen. Demgegenüber ist mit Blick auf das private Interesse des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er mit 67 Jahren das Referenzalter erreicht und damit sein finanzielles Interesse an der Nutztierhaltung an Gewicht verloren hat. Vor diesem Hintergrund wiegt das öffentliche Interesse am Wohlergehen der Tiere beträchtlich höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weiterhin Nutztiere halten zu dürfen. Dass er für seine Tiere keine Subventionen erhalte und ihm eine Baubewilligung nicht erteilt worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorschriften zum Tierschutz und zur Tierseuchenbekämpfung müssen unabhängig von einer allfälligen staatlichen Unterstützung und den verfügbaren räumlichen Ressourcen eingehalten werden. Die Wirtschaftsfreiheit kann dem Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch darauf geben, seinen landwirtschaftlichen Betrieb gesetzeswidrig zu bewirtschaften (BGer-Urteil 2C_958/2014 Urteil vom 31. März 2015 E. 5.2, mit Hinweis). Das umfassende und unbefristete Tierhalteverbot erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als verhältnismässig. |
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7. |
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Zusammenfassend erfüllt das vom Beschwerdegegner 1 angeordnete Tierhalteverbot die Anforderungen von Art. 36 BV bzw. es beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. |
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Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. |
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III. |
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Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche steht mangels besonderer Umstände auch dem Beschwerdegegner 2 nicht zu (Art. 138 Abs. 4 VRG). |
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Demgemäss erkennt die Kammer: |
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