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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |
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Urteil vom 28. Mai 2026 |
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I. Kammer |
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Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager, Verwaltungsrichterin Katia Weibel und Gerichtsschreiberin i. V. MLaw Fiona Bottega |
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in Sachen |
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VG.2025.00115 |
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gegen |
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betreffend |
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Widerruf Niederlassungsbewilligung/ordentliche Wegweisung |
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Die Kammer zieht in Erwägung: |
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I. |
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1. |
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1.1 Der am […] geborene A.______, Staatsangehöriger des Landes B.______, reiste am 23. März 1987 in die Schweiz ein. Er ist seit dem 23. Juli 2000 mit einer Staatsangehörigen des Landes B.______ verheiratet, welche am 19. November 2000 ebenfalls in die Schweiz nachreiste. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Während A.______ und seine Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung haben, besitzen die Kinder die schweizerische Staatsbürgerschaft. |
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1.2 A.______ häufte über Jahre hinweg Schulden an. Am 24. Januar 2025 waren im Register des Betreibungs- und Konkursamts des Kantons Glarus (nachfolgend: BKA) offene Betreibungen über Fr. 16'165.80 sowie 53 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 309'725.37 verzeichnet. Darüber hinaus trat er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. |
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2. |
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Nachdem A.______ am 14. August 2007, am 5. Dezember 2012 und am 10. November 2016 fremdenpolizeilich verwarnt worden war, stellte ihm die Abteilung Migration des Kantons Glarus am 29. Januar 2025 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Dieses nahm er am 28. Februar 2025 wahr, woraufhin die Abteilung Migration am 9. April 2025 seine Niederlassungsbewilligung wiederrief und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2025 wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus (DSJ) am 3. Oktober 2025 ab. |
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3. |
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3.1 Gegen den Entscheid des DSJ vom 3. Oktober 2025 erhob A.______ am 5. November 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die Abteilung Migration sei anzuweisen, die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei er auf die Aufenthaltsbewilligung B zurückzustufen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DSJ. Die Abteilung Migration beantragte am 2. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten von A.______. Das DSJ verzichtete am 4. Dezember 2025 auf eine Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 3. Oktober 2025. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erneuerte A.______ seine Anträge. In der Folge liessen sich weder die Abteilung Migration noch das DSJ erneut vernehmen. |
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3.2 Am 16. April 2026 ersuchte das Verwaltungsgericht das BKA um Auskunft über die gegen A.______ registrierten betreibungsrechtlichen Ereignisse und über die seit Oktober 2025 von ihm geleisteten Zahlungen. Dem kam es gleichentags nach. |
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II. |
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1. |
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 (EG AuG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten. |
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise überprüft werden (Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist vorliegend nicht gegeben. |
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2. |
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Widerrufsgrund vor, da er seine Schuldensituation nicht mutwillig verursacht habe. Die Verschuldung sei vielmehr auf die mehrfach gescheiterte selbständige Geschäftstätigkeit zurückzuführen, wobei nicht von einer qualifizierten Leichtfertigkeit oder gar Böswilligkeit gesprochen werden könne. Er habe versucht, ein Anstellungsverhältnis zu finden und seine finanzielle Situation durch die Akquise von privaten Bauleitungsaufträgen zu verbessern. Letztlich habe er per 1. Oktober 2025 eine Anstellung als Bauleiter gefunden, wo er seither in einem Vollpensum arbeite und einen Lohn erwirtschafte, der es ihm langfristig ermögliche, seine Schulden zu sanieren. Er verwende seinen Lohn faktisch vollständig zur Tilgung seiner Schulden und plane dies weiterhin, wobei er in Bezug auf seine laufenden Lebenshaltungskosten auf die Unterstützung seiner Ehefrau zählen könne. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1, wonach der aktuelle Arbeitgeber unseriös sei, seien dabei haltlos. Bei den gegen ihn, den Beschwerdeführer, ausgestellten Strafbefehlen handle es sich sodann grösstenteils um Übertretungen im Strassenverkehr, wobei auch die Vergehen nicht besonders schwerwiegend seien. In Bezug auf das hängige Verfahren gelte überdies die Unschuldsvermutung, weshalb dieses bei der vorliegenden Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ferner unverhältnismässig. So werde das öffentliche Fernhalteinteresse dadurch relativiert, dass er durch seine neue Arbeitsstelle nun in der Lage sei, seine Schulden abzubauen. Er sei im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist und lebe seit rund 40 Jahren hier. Die Bindung innerhalb der Familie, bei der auch sein Vater wohne, sei überdurchschnittlich eng. Auch seine Freunde würden in der Schweiz leben, womit sich sein soziales Netz hier befinde. Im Land B.______ habe er demgegenüber keine relevanten Kontakte mehr. Er verfüge dort über keine Lebenserfahrung und es bestehe keine ausreichende Vertrautheit mit dem Land sowie der Sprache. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung würden schliesslich sowohl sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als auch dasjenige seiner Ehefrau verletzen. Demgegenüber scheine eine Rückstufung verhältnismässig, da sie die Familie nicht trenne und sicherstelle, dass er seine Schulden reduziere. |
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2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 stellt sich auf den Standpunkt, die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei mutwillig erfolgt. Trotz der Verwarnungen habe Letzterer über viele Jahre hinweg keinerlei Sanierungsanstrengungen unternommen und habe stattdessen in qualifiziert vorwerfbarer Weise weiterhin Schulden angehäuft. Überdies habe er in den letzten zwei Jahren keine nachweisbaren Bemühungen unternommen, eine Anstellung mit einer guten Entlöhnung zu finden. Von seiner Mutwilligkeit zeuge auch der Umstand, dass er sich per 1. Oktober 2025 von einem unseriösen Arbeitgeber habe anstellen lassen. Sodann bestünden per 1. Januar 2026 keine stabilisierten Einkommensverhältnisse, die zu einer nachhaltigen Reduktion der Schuldenlast führen würden. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, reiche das Einkommen der Ehefrau ferner nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken. Bezüglich der strafrechtlichen Vorgeschichte falle des Weiteren nicht allein die Schwere der Delikte ins Gewicht, sondern die Kontinuität der Straffälligkeit. Die Aufenthaltsbeendigung sei darüber hinaus verhältnismässig. In seiner Ausbildung und seiner aktuellen Anstellung sei keine stabile oder qualifizierte berufliche Integration zu erkennen, da seine Tätigkeiten kaum nachhaltig erfolgreich und jeweils nur von kurzer Dauer oder in ihrer Seriosität fragwürdig gewesen seien. Weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt seien, komme eine Rückstufung nicht in Frage. Diese gewährleiste im Übrigen nicht, dass der Beschwerdeführer seine Schulden effektiv saniere. So habe die Vergangenheit nämlich gezeigt, dass ihn weder jährliche Überprüfungen noch die Gewährung letzter Chancen zu einem verantwortungsvolleren Verhalten bewegt hätten. |
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2.3 Der Beschwerdegegner 2 bringt in seinem Entscheid vom 3. Oktober 2025 insbesondere vor, der Schuldenzuwachs beim Beschwerdeführer sei seit den beiden Verwarnungen in den Jahren 2012 und 2016 enorm. Seine Schuldenentwicklung könne dabei nicht mit dem unternehmerischen Risiko oder mangelndem Glück begründet werden. Er habe trotz Misserfolgen jahrelang an der unternehmerischen Tätigkeit festgehalten. Seine Bemühungen zur Schuldensanierung seien sodann unbelegt geblieben. Die Verschuldung sei ihm qualifiziert vorwerfbar, weshalb ein Widerrufsgrund vorliege. Die mutwillige Schuldenwirtschaft begründe ein erhebliches Fernhalteinteresse, wobei auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund negativ ins Gewicht falle. Gegen den Widerruf würden demgegenüber die lange Anwesenheitsdauer und das Familienleben in der Schweiz sprechen. Eine besondere soziale Integration sei jedoch ebenso wenig ersichtlich, wie eine gelungene wirtschaftliche Eingliederung. Die Ausreise Ins Land B.______ sei nach der langen Abwesenheit zwar mit Schwierigkeiten verbunden. Es sei jedoch anzunehmen, dass er die heimatliche Sprache spreche und seine Ausbildung bei der Wiedereingliederung hilfreich sei. Der Kontakt zu seiner Familie könne dabei über moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche gepflegt werden. Der Ehefrau könne es ferner zugemutet werden, dem Beschwerdeführer ins Heimatland zu folgen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher insgesamt verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung würde ihn schliesslich nicht zu einer Verhaltensänderung bewegen, zumal eine solche auch bislang ausgeblieben sei. Auch die Rückstufung komme nicht in Frage, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben seien. Sie scheine denn auch nicht erfolgsversprechend, da bereits die Verwarnungen keine Verhaltensänderung bewirkt hätten. |
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3. |
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3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann eine Niederlassungsbewilligung mitunter widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. |
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3.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) unter anderem vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Dies stellt dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dar, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der Rechtsprechung gelten auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (zum Ganzen: BGer‑Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1.1, mit Hinweisen). |
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3.3 |
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3.3.1 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE bei mutwilliger Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft allein jedoch nicht für die Annahme eines Widerrufsgrunds. Diese muss vielmehr mutwillig, d.h. selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein, wovon indes nicht leichthin auszugehen ist. Vorausgesetzt ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten (BGer‑Urteil 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.2, mit Hinweisen). Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich‑rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Auch können u.a. berufliche Rückschläge von Selbständigerwerbenden (Konkurs) diesen nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden, da jedes wirtschaftliche Handeln Risiken birgt (BGer‑Urteil 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.2, mit Hinweisen). In Würdigung der konkreten Umstände kann aber eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darin bestehen, dass die ausländische Person sukzessive mehrere juristische Personen gründet und diese in beherrschender Stellung mutwillig überschulden und in Konkurs fallen lässt (BGer‑Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Ebenso kann auf ein mutwilliges Verhalten geschlossen werden, wenn die betroffene Person trotz ausländerrechtlicher Verwarnung an einer wirtschaftlich nicht zielführenden Tätigkeit festhält und weiter Schulden anhäuft (BGer‑Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.5.3, mit Hinweisen). |
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3.3.2 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt, in der Regel zum Vornherein nur beschränkte Möglichkeiten hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorläge. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv zu würdigen ist etwa der Abbau vorbestehender Schulden. Negativ fällt demgegenüber ins Gewicht, wenn sich der Betroffene weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (zum Ganzen: BGer‑Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.1, mit Hinweisen). |
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3.3.3 Ob die mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erreicht, beurteilt sich nach Massgabe des Umfangs der Schulden (BGer‑Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2.2, mit Hinweis). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nimmt die Rechtsprechung bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von rund Fr. 120'000.- und mehr an (BGer‑Urteil 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022, 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021, 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020, 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, 2C_517/2017 vom 4. Juli, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). |
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3.4 |
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3.4.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss sodann verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG deckt sich mit jener nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), soweit die Aufenthaltsbeendigung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) tangiert (BGer‑Urteil 2C_332/2023 vom 9. April 2024 E. 4.2, mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn einer ausländischen Person aufgrund einer Entfernungsmassnahme das Zusammenleben mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern verunmöglicht wird (BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweis). Kein Eingriff in die Garantie liegt vor, wenn den betreffenden Familienmitgliedern ohne Weiteres zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Entfernungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (BGer‑Urteil 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.1, mit Hinweisen). Trifft Letzteres nicht zu, ist eine umfassende Abwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und den gegenüberstehenden privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. BGer‑Urteil 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 6.1, mit Hinweisen). |
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3.4.2 Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur des Fehlverhaltens, die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat Rechnung zu tragen. Die Niederlassungsbewilligung einer Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (BGer‑Urteil 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 7.1, 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). |
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3.4.3 Soll eine Niederlassungsbewilligung zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen werden, ist der Umfang der angehäuften Schulden massgebliches Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Einzubeziehen ist ferner, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird (BGer‑Urteil 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 5.1). Wenn ernsthafte und effektive Sanierungsbemühungen dargetan sind, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der Gläubiger, da sie in diesem Fall den Schuldenabbau kompromittieren würde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen (vgl. zum Ganzen: BGer‑Urteil 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). |
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3.5 |
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3.5.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (sog. Rückstufung), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Als Integrationskriterien gelten nach Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). |
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3.5.2 Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 AIG) unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt und präventiv erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Auch sie hat verhältnismässig zu sein (Art. 96 Abs. 2 AIG; BGer‑Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 3.5, mit Hinweis). Sodann darf die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt sind (BGer‑Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2 ff., mit Hinweisen). Soweit zwar ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 63 Abs. 1 AIG gegeben ist, der Widerruf mit Wegweisung aber unverhältnismässig wäre, und zugleich ein Integrationskriterium gemäss Art. 58a AIG nicht erfüllt ist, ist die Rückstufung indessen zulässig (vgl. BGer‑Urteil 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3). |
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3.5.3 Zu einer Rückstufung können nur ernsthafte Integrationsdefizite führen. Die vor der Gesetzesänderung am 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinne die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Behörden müssen die Rückstufung jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. weiterdauern, andernfalls eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vorliegen würde (BGer‑Urteil 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3, mit Hinweisen). |
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3.5.4 Die Rückstufung kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Art. 62a Abs. 1 VZAE). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Art. 62a Abs. 2 VZAE). |
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3.6 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb dem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (vgl. Art. 92 Abs. 1 VRG; BGE 135 II 369 E. 3.3, mit Hinweisen). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (zum Ganzen: BGer‑Urteil 7B_142/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 2.3.1, 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2, je mit Hinweisen). Da das Verwaltungsgericht vorliegend als einzige kantonale Gerichtsinstanz entscheidet, hat es demnach von Bundesrechts wegen auf die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids bestehen, abzustellen. Das bedeutet, dass es auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die nach dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids eingetreten sind (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 52 N. 8 f., 18; vgl. BGer‑Urteil 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). |
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4. |
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4.1 |
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4.1.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft i.S.v. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE vorliegt. Der Beschwerdeführer besuchte die Primar- und Sekundarschule in der Schweiz und absolvierte anschliessend eine Lehre als Hochbauzeichner sowie eine Zusatzlehre als Maurer. Im Jahr 2011 machte er sich selbständig und gründete die C.______GmbH. Bereits ein halbes Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft waren am 13. November 2012 im Betreibungsregister elf offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 39'133.20 sowie neun offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 16'058.95 gegen den Beschwerdeführer als Privatperson verzeichnet, weshalb er am 5. Dezember 2012 erstmals wegen seiner Verschuldung fremdenpolizeilich verwarnt wurde. Etwa drei Wochen später, am 28. Dezember 2012, gründete er seine zweite Gesellschaft, die D.______GmbH. Beide Gesellschaften wurden mit Beschluss vom 16. Mai 2014 aufgelöst, woraufhin der Beschwerdeführer wenige Tage später die E.______GmbH gründete. Am 10. November 2016 folgte die zweite fremdenpolizeiliche Verwarnung, nachdem sich die Anzahl der nicht getilgten Verlustscheine auf 23 und deren Umfang auf Fr. 51'563.90 erhöht hatte sowie offene Betreibungen über Fr. 22'024.55 verzeichnet waren. |
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4.1.2 Dass sich die private Verschuldung des Beschwerdeführers seit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit drastisch verschlechterte und er bereits zweimal schuldenbedingt fremdenpolizeilich verwarnt wurde, hielt ihn nicht davon ab, am 29. November 2018 eine weitere Kapitalgesellschaft, die F.______AG, zu gründen. Dabei gab er in den Gründungsdokumenten und dem Sacheinlagenvertrag mehrfach schriftlich wahrheitswidrig an, dass das Aktienkapital in Form von […] vollständig liberiert sei und der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe. Damit umging er 2018 nachweislich die Vorschriften über das Mindeststammkapital und die Mindestliberierung bei Aktiengesellschaften, welche nicht zuletzt die Sicherstellung eines Mindesthaftungssubstrats und damit den Gläubigerschutz bezwecken (Rolf Sethe/Claude Humbel, in: Isabelle Wildhaber/Daniel Häusermann/Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht I, 2. A., Basel 2026, Art. 621 N. 2). Indem er in der Folge die geschäftliche Tätigkeit der F.______AG ohne effektiv vorhandenes Kapital aufnahm, riskierte er bereits bei der Gründung der Kapitalgesellschaft mutwillig deren Konkurs (vgl. vorstehende E. II/3.3.1), während er privat weiter Schulden anhäufte. So waren am 12. Juni 2020 zehn offene Betreibungen über Fr. 27'989.35 und 27 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 72'698.65 verzeichnet. Hinzu kommt, dass er, nachdem am 12. November 2019 der Konkurs über die E.______GmbH eröffnet worden war, ab Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung der F.______AG am 21. September 2021 im Wissen um die offenen Schulden der Gesellschaft rund Fr. 800'000.- von ihrem Konto abhob und diese mutmasslich gänzlich, mindestens aber im Umfang von rund Fr. 130'000.-, für private Zwecke verwendete, womit er im Ergebnis vorsätzlich Gläubiger schädigte. |
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4.1.3 Erst nachdem die vierte vom Beschwerdeführer gegründete Gesellschaft Konkurs erlitten hatte, gab er im Jahr 2021 seine selbständige Erwerbstätigkeit auf, wobei seine Schulden weiter zunahmen. Am 15. September 2022 waren acht Betreibungen in der Höhe von Fr. 63'419.60 und 43 Verlustscheine im Umfang von Fr. 115'769.95 gegen ihn offen. Mit Schreiben vom 9. November 2022 gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 sodann an, eine Anstellung bei der G.______GmbH in […] gefunden zu haben, wobei er einen Monatslohn von etwa Fr. 3'000.- generiere; ein Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Über das besagte Unternehmen wurde am 8. Juni 2023 indessen der Konkurs eröffnet. Mit Vertrag vom 14. Februar 2024 liess er sich per 1. März 2024 ferner von der H.______GmbH als "Sachbearbeiter" mit einem Pensum von 50 % und zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'766.- anstellen. Währenddessen häufte er indes weiter Schulden an (53 Verlustscheine über Fr. 309'725.37 und sieben offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 16'165.80 per 24. Januar 2025). Vor diesem Hintergrund vermochte er nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit trotz seiner guten Ausbildung kein Einkommen für den Abbau seiner Schulden zu erwirtschaften. |
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4.2 Mit Blick auf das soeben Dargelegte (vgl. vorstehende E. II/4.1) erweist sich die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers als mutwillig. Die Mutwilligkeit gründet dabei angesichts der Lohnpfändung nicht lediglich im Umstand, dass die Betreibungen über die Zeit zunahmen (vgl. vorstehende E. II/3.3.2). Die Lohnpfändung kann den drastischen Anstieg der Schulden ohnehin nicht erklären. Die Mutwilligkeit ist vielmehr auch darin zu erblicken, dass er über zehn Jahre hinweg an seiner selbständigen Erwerbstätigkeit festhielt, obwohl diese von Beginn weg eine stetige Verschlechterung der Situation mit sich brachte. Zwar sind ihm seine beruflichen Rückschläge als Selbständigerwerbender grundsätzlich nicht vorwerfbar, da jedes wirtschaftliche Handeln gewisse Risiken birgt (vgl. vorstehende E. II/3.3.1). Dies gilt indes spätestens für sein Verhalten ab 2018, als er nachweislich eine Aktiengesellschaft ohne effektiv vorhandenes Kapital gegründet und sich später der Gläubigerschädigung strafbar gemacht hat, nicht mehr. Hinzu kommt, dass er gemäss eigener Aussage vom 10. Februar 2025 einer Bekannten in den vergangenen Jahren insgesamt rund Fr. 10'000.- geliehen hat. In Bezug auf die Entstehung der Schulden ist damit insgesamt eine über blosse Liederlichkeit hinausgehende qualifizierte Leichtfertigkeit zu erblicken, womit die Schuldenwirtschaft als mutwillig zu qualifizieren ist. |
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4.3 Dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2021 und April 2025 ernsthafte Bemühungen unternommen haben soll, eine verlässliche Arbeitsstelle mit einem Lohn zu finden, der ihm die Schuldensanierung ermöglicht, vermag dieser sodann nicht glaubhaft darzulegen. Den Beschwerdegegnern ist überdies darin beizupflichten, dass die Leistungen an das BKA von Fr. 10'180.30 im Jahr 2024 der Annahme der Mutwilligkeit nicht entgegenstehen, da diese auf einer Lohnpfändung beruht haben. Per 1. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer letztlich zwar eine Arbeitsstelle gefunden, bei der er zwischen Oktober 2025 und Dezember 2025 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'100.- und im Januar 2026 einen solchen in der Höhe von Fr. 7'500.- erwirtschaftet hat. Diesen soll er gemäss Vertrag denn auch weiterhin verdienen und er wurde bislang an das BKA überwiesen, womit zumindest zum aktuellen Zeitpunkt ernsthafte Sanierungsbemühungen erkennbar sind. Diese zeitgleich bzw. nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 3. Oktober 2025 eingetretenen Tatsachen sind bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. II/3.6). Ein realistisches Sanierungsbudget, anhand dessen sich die behaupteten Bemühungen nachvollziehen lassen würden, legt der Beschwerdeführer indes nicht vor. Es ist überdies zu vermuten, dass er bei diesem Vorgehen gleichzeitig weiter Schulden anhäufen wird, weil das Einkommen seiner Ehefrau auch bisher nicht gereicht hat, um beispielsweise weitere Steuer- und Krankenkassenschulden zu verhindern. Einen Nachweis für die Bezahlung der aktuell anfallenden Steuer- und Krankenkassenforderungen erbringt der Beschwerdeführer dabei nicht. Auch weil er die Sanierungsbemühungen seit Oktober 2025 erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens dargetan hat, können diese ebenfalls nicht als Umstand gewertet werden, der die Annahme der Mutwilligkeit auszuräumen vermöchte (vgl. BGer‑Urteil 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3). Insofern ergibt sich auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Sanierungsbemühungen, dass der Beschwerdeführer mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben hat. |
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4.4 Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 in Frage gestellte Seriosität des neuen Arbeitgebers für den Schluss auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft nicht entscheidend ist. Entsprechend sind auch die durch die Beschwerdegegnerin 1 abgerufenen Strafdaten über diesen und weitere Drittpersonen unerheblich. Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 46 lit. h des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 (StReG) ist dem Beschwerdeführer überdies darin zuzustimmen, dass die diesbezügliche Auslegung durch die Beschwerdegegnerin 1 sowie die daraus abgeleitete Berechtigung zum Abruf dieser Strafdaten zumindest fragwürdig ist. |
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4.5 In quantitativer Hinsicht ist die mutwillige Verschuldung nach Massgabe deren Umfangs (zuletzt Verlustscheine von Fr. 309'725.37 und offene Betreibungen von Fr. 16'165.80) als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu qualifizieren (vgl. vorstehende E. II/3.3.3), womit ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt (vgl. vorstehende E. II/3.1 und II/3.3). |
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5. |
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5.1 Gegen den Beschwerdeführer wurden zwischen 2007 und 2023 elf Strafbefehle erlassen, wobei er in neun Fällen mit Busse bestraft wurde und die meisten Schuldsprüche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (vorwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen) betrafen. Am 8. Januar 2020 wurde er darüber hinaus wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse bestraft. Mit Strafbefehl vom 26. April 2023 sprach ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons […] im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftsführung der F.______AG ferner der unwahren Angaben über das kaufmännische Gewerbe, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig. Die Strafe betrug 180 Tagessätze und Busse unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gemäss Strafregisterauszug vom 11. November 2025 ist gegen den Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2021 schliesslich ein Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung hängig. |
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5.2 Keine der strafrechtlichen Verfehlungen stellen – angesichts der verletzten Rechtsgüter (vgl. vorstehende E. II/3.2) – für sich allein einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dar. Ob sie in der Summe die Erheblichkeitsschwelle erreichen (vgl. vorstehende E. II/3.2), kann vorliegend offen bleiben, da bereits durch die mutwillige Schuldenwirtschaft ein Widerrufsgrund gegeben ist (vgl. vorstehende E. II/4). Dennoch ist die wiederholte Straffälligkeit und die Schwere der Delikte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung als Element des Fernhalteinteresses zu berücksichtigen (vgl. nachstehende E. II/6). |
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6. |
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6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Fernhaltungsmassnahme mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist und sich als verhältnismässig erweist (vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AIG). Dazu kann vorab festgehalten werden, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund ihrer langen Anwesenheitsdauer von 26 Jahren, ihrer festen Arbeitsstelle und der Verwurzelung ihrer erwachsenen Kinder in der Schweiz nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen und ihrem Ehemann ins Land B.______ zu folgen (vgl. BGer‑Urteil 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.3.4). Entsprechend ist das Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert (vgl. vorstehende E. II/3.4.1). |
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6.2 Die Anwesenheitsdauer von 39 Jahren ist in Anbetracht das Alters des Beschwerdeführers sodann sehr lang. Zudem erscheint es mit Blick auf die Aktenlage glaubhaft, dass innerhalb seiner ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Familie eine enge Beziehung besteht. Demgegenüber ist angesichts des Umfangs der angehäuften Schulden von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. vorstehende E. II/3.3.3, 3.4.2 f., 4.5). Auch fällt sein getrübter strafrechtlicher Leumund negativ ins Gewicht. Des Weiteren erscheinen seine Wiedereingliederungschancen im Land B.______ in kultureller und sprachlicher Hinsicht intakt, zumal er dort eine Landsfrau heiratete und mit […] eine Landessprache immerhin mündlich beherrscht. Da er gemäss eigener Aussage das Land B.______ vor allem noch für Hochzeiten und Beerdigungen besucht, ist ferner davon auszugehen, dass er noch einzelne soziale und/oder familiäre Beziehungen in seinem Heimatland pflegt oder diese zumindest leicht aufbauen könnte. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht dürften seine Wiedereingliederungschancen aufgrund seiner Ausbildung im Übrigen überdurchschnittlich gut sein. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Familie könnte schliesslich mittels moderner Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche gepflegt werden. Mit Blick auf seine neue Arbeitsstelle, bei der er einen Lohn erwirtschaftet, welcher eine Schuldensanierung realistisch erscheinen lässt, und angesichts seiner geltend gemachten Absicht, den Lohn auch dazu zu verwenden, würde eine Wegweisung jedoch den Schuldenabbau kompromittieren und den Gläubigerinteressen zuwiderlaufen (vgl. vorstehende E. II/3.4.3). Ohne das hängige Strafverfahren zu berücksichtigen, vermag die erwiesene Straffälligkeit für sich allein schliesslich kein derart schweres Fernhalteinteresse zu begründen, welches die privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 AIG erweist sich damit im Ergebnis als unverhältnismässig. Entsprechend ist nachfolgend eine Rückstufung zu prüfen (vgl. vorstehende E. II/3.5). |
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7. |
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Aufgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft (vgl. vorstehende E. II/4) ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE; vgl. vorstehende E. II/3.3), womit eine Rückstufung i.S.v. Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage kommt (vgl. vorangehende E. II/3.5). Diese ist angesichts seiner Unbeholfenheit bei der Schuldensanierung (vgl. vorstehende E. II/4.3) und seiner volatilen Erwerbsbiografie (vgl. vorstehende E. II/4.1) grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Effektivität und Nachhaltigkeit einer auf die Schuldensanierung gerichteten Verhaltensänderung sicherzustellen und damit das ernsthafte Integrationsdefizit des Beschwerdeführers zu beseitigen (vgl. vorstehende E. II/3.5.2). Eine erneute Verwarnung genügte hierzu nicht, nachdem bereits zwei solche erfolglos geblieben waren. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Beseitigung des Integrationsdefizits ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung auch zumutbar und damit insgesamt grundsätzlich verhältnismässig. Inwiefern eine solche – wie von den Beschwerdegegnern vorgebracht – untauglich sein soll, den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, ist nicht nachvollziehbar. Nur, aber immerhin besteht bei der Rückstufung nämlich die Möglichkeit, die Verfügung mit einer Integrationsvereinbarung zu verbinden oder den weiteren Verbleib in der Schweiz an Bedingungen zu knüpfen (Art. 62a VZAE; vgl. vorstehende E. II/3.5.4). Da bisher weder die Beschwerdegegnerin 1 noch der Beschwerdegegner 2 gemäss Art. 62a VZAE über die Umsetzung einer Rückstufung und den Inhalt einer abzuschliessenden Integrationsvereinbarung bzw. von zu verfügenden Bedingungen entschieden haben, ist die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. |
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8. |
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Zusammenfassend ist der Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft zwar erfüllt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die gleichzeitige Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich aufgrund der gegebenen Umstände indessen als unverhältnismässig. Angesichts des dennoch vorliegenden erheblichen Integrationsdefizits infolge der mutwilligen Schuldenwirtschaft ist eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung angezeigt und verhältnismässig. |
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Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 3. Oktober 2025 wird dahingehend abgeändert, als dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird. Die Beschwerdegegnerin 1 wird aufgefordert, im Sinne der Erwägungen über die Umsetzung der Rückstufung gemäss Art. 62a VZAE zu befinden. |
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III. |
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1. |
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1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Massgebend in Bezug auf das Obsiegen bzw. Unterliegen ist dabei, mit welchen Anträgen die Partei durchdringt, d.h. ob und in welchem Umfang sie eine Änderung des angefochtenen Entscheids zu bewirken vermag. Dringt sie, wie vorliegend, lediglich mit einem Eventualantrag durch, liegt ein teilweises Unterliegen im Umfang des Hauptbegehrens vor (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 51). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 750.- zurückzuerstatten. |
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1.2 Die Partei, die im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegt, erhält zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 12. Januar 2026 eine Honorarnote über Fr. 9'171.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ein, welche sich hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Leistungen grundsätzlich als nicht übersetzt erweist. Der geforderte Stundenansatz von Fr. 270.- liegt jedoch über dem praxisgemäss gewährten Stundenansatz von Fr. 240.- (VGer‑Urteil VG.2021.00023 vom 7. März 2024 E. III/1.3.4). Ferner obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, wobei dieser Verfahrensausgang im Wesentlichen auf in seinem Machtbereich liegenden Tatsachen beruht, welche erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 3. Oktober 2025 eingetreten sind bzw. dem Beschwerdegegner 2 erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. vorstehende E. II/3.6, 4.3, 6.2). Entsprechend ist der Beschwerdegegner 2 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. |
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Demgemäss erkennt die Kammer: |
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