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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |
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Urteil vom 13. August 2026 |
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II. Kammer |
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Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Fritz Jnglin, Verwaltungsrichterin Annabelle Meyer-Leisinger und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji |
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in Sachen |
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VG.2026.00037 |
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gegen |
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betreffend |
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UVG-Leistungen |
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Die Kammer zieht in Erwägung: |
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I. |
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1. |
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1.1 Die am […] geborene A.______ arbeitete als Pflegefachfrau im Spital B.______ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 30. Juni 2021 verletzte sie sich am 21. Juni 2021 (recte: 23. Juni 2021) bei einem Biss auf harten Käse an Kiefer und Zähnen. |
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1.2 Die AXA teilte A.______ am 24. September 2021 formlos mit, dass aufgrund des Ereignisses vom 23. Juni 2021 kein Anspruch auf unfallversicherungsrechtliche Leistungen bestehe. Nachdem sich Letztere am 2. März 2023 damit nicht einverstanden erklärt hatte, führte die AXA am 29. März 2023 aus, dass die formlose Leistungsablehnung bereits vor ihrem Einwand in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der Fall ohne weitere Massnahmen abgeschlossen werde. Dem widersprach A.______ am 6. März 2024, worauf die AXA am 13. März 2024 an ihrer Begründung festhielt. Nachdem A.______ hiergegen am 14. Mai 2024 erneut Einwände erhoben hatte, erliess die AXA am 14. Juli 2025 eine anfechtbare Verfügung, worin sie mangels eines Unfalls ihre Leistungspflicht verneinte. Daran hielt sie trotz der am 12. September 2025 von A.______ dagegen erhobenen Einsprache am 4. März 2026 fest. |
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2. |
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A.______ gelangte mit Beschwerde vom 17. April 2026 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der AXA vom 4. März 2026. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 23. Juni 2021 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der AXA. Die AXA schloss am 18. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde. |
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II. |
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1. |
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Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |
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2. |
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht auf die versicherungsmedizinische Meinung von Dr. med. et med. dent. C.______, Arzt/Zahnarzt, abgestützt. Prof. Dr. med. dent. D.______, Fachzahnarzt SSRD, habe dessen Darlegungen denn auch wiederholt in nachvollziehbarer und plausibler Weise widerlegt, womit im Ergebnis unzweifelhaft von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG auszugehen und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 23. Juni 2021 zu bejahen sei. Soweit der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin dennoch weiterhin bestritten werde, sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen. |
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2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, Prof. D.______ habe eine Verstauchung diagnostiziert, welche nicht unter Art. 6 Abs. 2 UVG zu subsumieren sei. Dr. C.______ sei nach Einsicht in die Akten und Bilder sodann zum Schluss gekommen, dass es sich höchstens um eine Subluxation, nicht aber um eine radiologisch nachgewiesene und damit gesicherte Luxation des Kiefergelenks gehandelt habe. Entsprechend seien die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt, da es sich bei einer Subluxation rechtsprechungsgemäss um eine unvollständige Verrenkung handle. Ferner sei auch nicht von einer Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG auszugehen. So würden die Befunde gemäss Dr. C.______ einen Teil des Diskuskomplexes betreffen. Der Diskus stelle dabei Teil des Kiefergelenks dar, sei aber selbst kein Bänderkomplex. Da Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG einen solchen aber voraussetze, bestehe auch diesbezüglich keine Leistungspflicht der Unfallversicherung, woran die Feststellungen von Prof. D.______ nichts ändern würden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Befunde einen eigenen Bänderkomplex betreffen würden, lägen mit Blick auf die im Recht liegenden medizinischen Akten keine objektivierbaren Befunde vor, welche eine Bandläsion bestätigen würden. Soweit Prof. D.______ das Kiefergelenkknacken in Zusammenhang mit einer Dehnung der Bänder sehe, sei ihm im Übrigen nicht zu folgen. So lasse sich aus dem Knacken nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Bänderdehnung schliessen, da es durchaus andere Gründe gebe, welche ein Knacken verursachen könnten. Zusammenfassend sei sie, die Beschwerdegegnerin, der Ansicht von Dr. C.______ zu Recht gefolgt und habe gestützt darauf richtigerweise ihre Leistungspflicht verneint. |
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3. |
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3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat die Beschwerdegegnerin bei Unfällen und Berufskrankheiten den bei ihr obligatorisch Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). |
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3.2 |
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3.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b); Meniskusrisse (lit. c); Muskelrisse (lit. d); Muskelzerrungen (lit. e); Sehnenrisse (lit. f); Bandläsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h). Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1, 116 V 136 E. 4a; vgl. auch Irene Hofer, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar UVG, Basel 2019, Art. 6 N. 61). |
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3.2.2 Seit dem Inkrafttreten des revidierten UVG per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft des Bundesrats zur Änderung des UVG vom 19. September 2014, BBl 2014 7911 ff., 7934 f.). Der Gegenbeweis ist vom Unfallversicherer erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf "Abnützung oder Erkrankung" beruht. Diesen Nachweis muss der Unfallversicherer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1 und 8.6; Markus Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, SZS 2017, S. 34; Hofer, Art. 6 N. 58). |
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4. |
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4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, 121 V 204 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Ferner darf das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b, jeweils mit Hinweisen). Die Frage, ob sich ein Unfallereignis im Rechtssinne ereignet hat, und bejahendenfalls, ob zwischen dem Unfallereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist bzw. ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, die nicht vorwiegend durch Abnützung oder Krankheit verursacht ist, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts für die Begründung eines Leistungsanspruchs bzw. für die Verneinung einer Leistungspflicht nicht genügt (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, mit Hinweisen). Die vorgenannte Beweislastregel kommt also erst zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hinsichtlich der vorgenannten Fragen kein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b, 114 V 298 E. 5b). Wird auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b). Bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen einem Gesundheitsschaden und einem Unfallereignis überhaupt jemals gegeben ist, ist ebenfalls die versicherte Person beweisbelastet. Die Beweislast für den Wegfall einer Unfallkausalität oder der Ursächlichkeit einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestandenen Listendiagnose trägt hingegen der Unfallversicherer (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b; BGer-Urteil 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3). Selbstredend trägt der Unfallversicherer auch die Beweislast hinsichtlich des Nachweises einer vorwiegend krankhaften oder degenerativen Verursachung der Listendiagnose. |
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4.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die beklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, mit Hinweisen). Auch Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen bzw. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An die Beweiswürdigung der Beurteilungen dieser Ärzte und Ärztinnen sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4). Die Rechtsprechung erachtet sodann reine Aktengutachten als beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (BGer-Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1). |
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5. |
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5.1 Prof. D.______ teilte der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2021 mit, die Beschwerdeführerin habe beim Beissen auf ein hartes Stück Parmesankäse plötzlich starke Schmerzen im rechten Kiefergelenk verspürt, worauf ein starkes Knacken im rechten Kiefergelenk aufgetreten sei. Die Mundöffnung sei eingeschränkt sowie schmerzhaft und beim Zubeissen würden die Zähne nicht mehr richtig aufeinanderpassen. Darüber hinaus sei die Krone am Zahn 46 luxiert. Seit dem Ereignis habe die Beschwerdeführerin bei diversen Kieferbewegungen Schmerzen, könne nicht mehr auf der rechten Gesichtsseite liegen und verspüre ein Knacken im rechten Kiefergelenk. Er diagnostiziere eine posttraumatische Verstauchung des rechten Kiefergelenks mit einer Überdehnung der Diskusbänder (Diskusverlagerung), was auf das Ereignis vom 23. Juni 2021 zurückzuführen sei. Die Prognose sei gut in Bezug auf Schmerzen und Funktionalität, wobei das Knacken mit grösster Wahrscheinlichkeit bestehen bleibe. |
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5.2 Am 23. August 2021 fand eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Kiefergelenke statt. Im diesbezüglichen Bericht vom 27. August 2021 führte Dr. med. E.______, Facharzt FMH Radiologie und Neuroradiologie, aus, es bestehe ein diskreter Gelenkserguss beidseits rechts betont. Die Differentialdiagnose (DD) sei irritativ bei ansonsten unauffälliger Darstellung des Kiefergelenks mit orthotoper Diskuslage sowie ohne Zeichen einer posttraumatischen Veränderung des Diskus oder der ossären Strukturen. |
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5.3 Am 19. November 2021 ersuchte Prof. D.______ die Beschwerdegegnerin um eine Neubeurteilung und wies darauf hin, dass es sich in diesem Fall um eine klinisch und radiologisch nachweisbare Kiefergelenksverstauchung und nicht um einen Zahnunfall gehandelt habe. Es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor, bei der es keinen Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors brauche. |
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5.4 Dr. med. dent. F.______ hielt am 23. November 2021 fest, sie habe die Beschwerdeführerin umgehend an Prof. D.______ überwiesen. Der Befund entspreche einer Kiefergelenksverstauchung und sei unter Art. 6 Abs. 2 UVG zu subsummieren. |
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5.5 Am 25. April 2024 ergänzte Prof. D.______, die Beschwerdeführerin habe vor dem streitbetroffenen Ereignis keine Kiefergelenksprobleme und insbesondere kein Knacken zu beklagen gehabt. Sodann würden die MRT-Bilder einen Erguss im Kiefergelenk und gemäss den Angaben von Dr. E.______ eine orthotope Diskuslage ohne Zeichen einer posttraumatischen Veränderung des Diskus zeigen. Er habe Letzteren indessen gebeten, die Bildgebung im Hinblick auf eine Bandverletzung erneut zu überprüfen. In der Folge sei der Radiologe im Rahmen einer zweiten Beurteilung zum Schluss gekommen, dass sich anhand der MRT-Bilder eine diskrete Hyperintensität unmittelbar ventral des Condylus kaudal des vorderen Bands, möglicherweise eine Alteration der Enthese bzw. der Verbindung des Bands am Knochen, des anterolateralen Attachments zeige. Mit Blick auf diese Beurteilung könne er, Prof. D.______, die Diagnose einer Läsion der Diskusbefestigung am Kieferköpfchen (Bandüberdehnung) bestätigen. Hinzuweisen sei weiter darauf, dass die MRT-Bilder nicht unmittelbar nach dem Unfall angefertigt worden seien, womit der Gelenkserguss weniger ausgeprägt und die Diskusposition weniger normal als kurz nach dem Unfallereignis in Erscheinung getreten sei. Zusammenfassend bestehe ein sicherer Kausalzusammenhang zwischen dem streitbetroffenen Ereignis und dem Kiefergelenkstrauma (Gelenkserguss und Dehnung der Diskusbänder), weshalb die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig sei. |
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5.6 |
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5.6.1 Dr. C.______ verfasste am 30. März 2025 eine Aktenbeurteilung. Darin stellte er die Diagnose einer posttraumatischen Verstauchung des rechten Kiefergelenks mit Überdehnung der Diskusbänder und leichter Diskusverlagerung (Kiefergelenksverstauchung). Gemäss Dr. E.______ seien anhand der MRT-Bildgebung keine Anzeichen einer posttraumatischen Veränderung des Diskus oder der ossären Strukturen, sondern lediglich ein diskreter Gelenkserguss beidseits, rechtsbetont erkennbar. Die Vorbringen von Prof. D.______ stellten dabei lediglich Vermutungen und keine radiologisch nachvollziehbaren Tatsachen dar. Da es sich in der Maximalvariante um eine Subluxation des Kiefergelenks mit entsprechender Bandüberdehnung, nicht aber um eine radiologisch nachgewiesene und somit gesicherte Luxation des Kiefergelenks handle, sei von keiner gesicherten Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG auszugehen. Darüber hinaus könnten die von Prof. D.______ beschriebenen Erkenntnisse mit derselben Wahrscheinlichkeit als Abnützung – einhergehend mit einer dem Ereignis bereits vorbestehenden Abnützung des Kiefergelenks bzw. des Bandapparats – qualifiziert werden. |
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5.6.2 Am 25. April 2025 führte Dr. C.______ ergänzend aus, die Ursachen von Kiefergelenksbeschwerden und/oder Beschwerden im Bereich der Kaumuskulatur seien äusserst vielfältig und bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht restlos geklärt, wobei es in der Fachliteratur verschiedene Ansätze gebe und sich das Beschwerdebild äusserst vielfältig präsentiere. Bei einem Biss in einen harten Gegenstand könne der Bandapparat des Kiefergelenks überdehnt werden, was in der Regel von einem gesunden Bandapparat kompensiert werde, sofern das Trauma nicht sehr ausgeprägt sei oder eine bereits vorbestehende Problematik vorliege. Vor diesem Hintergrund könne im vorliegenden Fall eine Bandläsion nicht als kausale Folge des Ereignisses vom 23. Juni 2021 erachtet werden, da nicht bekannt sei, ob bereits im Vorfeld eine Problematik bestanden habe. |
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5.7 Am 3. September 2025 kam Prof. D.______ zum Schluss, die Argumentation von Dr. C.______ sei medizinisch unzutreffend. Letzterer stütze sich einseitig auf das Fehlen ossärer Läsionen und ignoriere dabei die nachgewiesenen Weichteilläsionen. Sodann verkenne er, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Anamnese und klinische Befunde ebenso bedeutsam für den Nachweis der Unfallkausalität seien wie die Bildgebung. |
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5.8 Dr. C.______ hielt am 21. Februar 2026 fest, beim Kiefer sei eine klare Trennung der eigenständig definierbaren Muskeln, Bänder und der Gelenkscheibe nicht möglich, da diese eng miteinander verbunden seien und als Einheit agieren würden. Eine klare Differenzierung der Schmerzursache zwischen diesen Komponenten sei daher eher schwierig. Die von Prof. D.______ erwähnten Diskusbänder stellten dabei lediglich ein Teil des Kiefergelenkskomplexes bzw. des Diskuskomplexes dar, wobei er ohnehin nur auf eine mögliche Veränderung der Verbindung der Enthese (Verbindung des Bandes am Knochen) hingewiesen habe. |
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5.9 Am 12. März 2026 führte Prof. D.______ aus, Dr. C.______ habe mit seinem Verweis auf die Rechtsprechung zum TFCC-Komplex (BGer-Urteil 8C_671/2019 vom 11. März 2020) einen unzulässigen Analogieschluss vorgenommen. Damals habe das Bundesgericht eine fibrocartilaginäre Struktur des Handgelenks zu beurteilen gehabt. Diese stelle selbst kein Band dar bzw. sei Teil des TFCC-Komplexes und unterscheide sich entsprechend vom vorliegend betroffenen Diskus des Kiefergelenks in Art und biomechanischer Funktion. Sodann sei es entgegen Dr. C.______ wie bei anderen Gelenkskomplexen im menschlichen Körper möglich, zwischen ligamentären, muskulären und intraartikulären Pathologien zu unterscheiden. Die funktionelle Integration der Strukturen stelle dabei zumindest kein Argument gegen das Vorliegen einer Bandläsion dar. Ferner bewege sich der Diskus während der Mundöffnung nach anterior, weil er mechanisch durch Ligamente mit dem Kondylus gekoppelt sei und nicht, weil er aktiv durch den oberen Bauch nach vorne gezogen werde. Des Weiteren hätten die anamnestischen und klinischen Befunde bei der Beschwerdeführerin alle DC/TMD-Kriterien für die Diagnose eines arthrogenen Kiefergelenkschmerzes sowie einer Diskusverlagerung erfüllt. Überdies habe auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Kauereignis und dem Auftreten der Schmerzen, des Kiefergelenkknackens und der Mundöffnungseinschränkung bestanden. Der geschilderte Verlauf und das sofortige Auftreten der Symptomatik würden dem typisch klinischen Bild einer traumatischen Distorsion des Kiefergelenks mit Überdehnung der ligamentären Diskusbefestigungen (Diskusverlagerung) und reaktiver Synovialitis entsprechen. Demgemäss sei eine Differenzierung zwischen arthrogenem und myogenem Schmerz möglich und die Diagnose eines Kiefergelenkschmerzes nachvollziehbar gewesen. |
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6. |
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6.1 Von der Beschwerdeführerin bleibt zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin für die luxierte Krone am Zahn 46 keine Leistungspflicht trifft. Letztere führte im vorliegend angefochtenen Entscheid in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch zutreffend aus, dass es diesbezüglich an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor mangelt. Ohnehin würde das pauschale Vorbringen, wonach auf harten Parmesankäse gebissen worden sei, nicht zu einer anderweitigen Einschätzung führen, ohne gleichzeitig auf die hierzu ergangene Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin näher einzugehen (vgl. BGer-Urteil 8C_354/2026 vom 12. Juni 2026 E. 3). Entsprechend hat es damit an dieser Stelle sein Bewenden. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob für die Beschwerden am Kiefergelenk gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. |
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6.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund des Ereignisses vom 23. Juni 2021 habe sie eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus den im Recht liegenden Akten keine diesbezüglich objektivierbaren Untersuchungsergebnisse ergeben. So kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen nämlich erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. Hofer, N. 81). Zwar fand im vorliegenden Fall eine MRT der Kiefergelenke statt. Indessen nannte der Radiologe in seiner Erstbeurteilung lediglich einen diskreten Gelenkserguss beidseits rechts betont und wies darauf hin, dass die DD irritativ bei ansonsten unauffälliger Darstellung des Kiefergelenks mit orthotoper Diskuslage sowie ohne Zeichen einer posttraumatischen Veränderung des Diskus oder der ossären Strukturen sei (vgl. vorstehende E. II/5.2). Damit erwähnte er im Ergebnis keine unter Art. 6 Abs. 2 UVG fallende Diagnose. Sodann habe er gemäss Prof. D.______ (vgl. vorstehende E. II/5.5) (offenbar) eine zweite Beurteilung abgegeben und neu eine diskrete Hyperintensität unmittelbar ventral des Condylus kaudal des vorderen Bandes, möglicherweise eine Alteration der Enthese bzw. der Verbindung des Bandes am Knochen, des anterolateralen Attachments entsprechend, erwähnt. Für diese Einschätzung liegt jedoch kein Beleg im Recht und die Beschwerdeführerin unterliess es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einen solchen einzureichen, obschon ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Überdies hat Dr. E.______ im Rahmen dieser Zweitbeurteilung lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt, welche als blosse Möglichkeit für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht genügt (vgl. vorstehende E. II/4.1). Insofern liegen keine (radiologisch) bzw. organisch objektiv ausgewiesenen Befunde vor, welche geeignet wären, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. |
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6.3 Am soeben genannten Schluss ändern die übrigen im Recht liegenden medizinischen Meinungen nichts. Soweit Dr. F.______ auf das Vorliegen einer Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG hinweist (vgl. vorstehende E. II/5.3), gibt sie nämlich lediglich pauschal und ohne nähere Begründung die Auffassung von Prof. D.______ wieder, womit ihrer Einschätzung von vornherein kein erhöhter Beweiswert zukommt. Gleiches gilt sodann auch für die Meinung von Dr. G.______ vom 9. Dezember 2021. Zwar nennt er explizit eine Kieferluxation. Dabei stützt er sich offensichtlich jedoch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf einen eigentlichen Befund, weshalb seine Ausführungen – welche im Kern lediglich die Kronenbehandlung beim Zahn 46 betreffen – ebenfalls nicht geeignet sind, eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. |
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6.4 Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin aus den Berichten von Prof. D.______ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Prof. D.______ bei seiner Diagnosestellung hauptsächlich auf die angeblich erfolgte radiologische Zweitmeinung stützt, welche hinsichtlich einer Bandläsion lediglich eine Verdachtsdiagnose beinhaltet und damit nicht geeignet ist, eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen (vgl. vorstehende E. II/6.2). Selbst wenn Prof. D.______ die von Dr. E.______ angeblich postulierte Diagnose als gesichert hätte annehmen dürfen, würde dies aber ebenfalls noch nicht den klaren Schluss zulassen, dass eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorgelegen hat. Es ist nämlich einerseits darauf hinzuweisen, dass für die Anerkennung der posttraumatischen Verstauchung des rechten Kiefergelenks als Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG eine vollständige Luxation vorliegen müsste (vgl. BGer-Urteil U 110/99 vom 12. April 2000 E. 4). Da eine solche aber nicht objektiviert wurde, resultiert hieraus keine Leistungspflicht. Hierauf weist denn auch Dr. C.______ hin, welcher in nachvollziehbarer Weise als Maximalvariante lediglich eine Subluxation als gegeben erachtet. Ferner erscheint es mit Blick auf die begründeten Angaben von Dr. C.______ plausibel, dass die Befunde allenfalls einen Teil des Diskuskomplexes betreffen, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern er einen unzulässigen Analogieschluss zur TFCC-Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. II/5.2) vorgenommen hätte. Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch gerechtfertigt, im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner Bandläsion auszugehen, wobei das Kiefergelenksknacken ohne Weiteres auf andere Gründe zurückgeführt werden könnte, worauf die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf im Internet frei zugängliche Fundstellen zu Recht hinweist. |
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6.5 Zusammenfassend hat sich Prof. D.______ in seinen Stellungnahmen zwar jeweils eingehend zur Auffassung von Dr. C.______ geäussert und seine Meinung teilweise unter Angabe von Fachliteratur dargelegt. Er vermag sich dabei jedoch nicht auf eindeutig objektivierbare bzw. bildgebende/apparative Befunde zu stützen, zumal der Radiologe höchstens eine Verdachtsdiagnose gestellt hat, welche für die Annahme einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht genügt. Darüber hinaus ist mit Blick auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte von Dr. C.______ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von Prof. D.______ geäusserten Befunde die Voraussetzungen einer Listenverletzung aufweisen. Das Vorliegen eines Befunds im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ist damit nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. An diesem Ergebnis vermögen weitere Beweismassnahmen nichts mehr zu ändern, so dass auf die Einholung eines unabhängigen Gutachtens zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3). |
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Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. |
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III. |
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Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). |
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Demgemäss erkennt die Kammer: |
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