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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |
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Verfügung vom 30. Juni 2026 |
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Der Präsident |
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in Sachen |
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VG.2026.00067 |
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gegen |
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betreffend |
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Sicherstellungsmassnahme |
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Der Präsident zieht in Betracht: |
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I. |
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1. |
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1.1 A.______, mutmasslich algerischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 2024 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 11. März 2024 auf das Gesuch nicht ein und wies A.______ im Rahmen eines DUBLIN-Verfahrens nach Deutschland weg. Letzterer tauchte in der Folge unter und befand sich während längerer Zeit in Untersuchungshaft, weshalb keine Überführung nach Deutschland erfolgen konnte und die Schweiz für das Asylgesuch nunmehr zuständig wurde. Da A.______ am 12. August 2025 nicht zur Asylanhörung vor dem SEM erschien, schrieb Letzteres das Asylgesuch am 18. August 2025 ab und der Kanton Glarus wurde für die Regelung des Aufenthalts bzw. die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug zuständig (vgl. Verfahren VG.2025.00118, VG.2026.00006, VG.2026.00038). |
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1.2 Am 12. November 2025 verfügte die Abteilung Migration des Kantons Glarus die Wegweisung von A.______ aus der Schweiz und nahm ihn im Anschluss daran in Ausschaffungshaft. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ausschaffungshaft am 14. November 2025 (Verfahren VG.2025.00118) und verlängerte diese am 3. Februar 2026 (Verfahren VG.2026.00006) sowie am 29. April 2026 (Verfahren VG.2026.00038). |
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2. |
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2.1 Am 11. Mai 2026 richtete die Abteilung Migration eine Interpol-Anfrage an Algerien, Marokko, Tunesien, Spanien, Deutschland, Dänemark, Schweden und die Niederlande. Die Antworten aus Tunesien, Algerien, den Niederlanden und Schweden seien noch ausstehend. |
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2.2 Die Abteilung Migration gelangte am 22. Juni 2026 erneut ans Verwaltungsgericht und ersuchte um eine richterliche Anordnung der Durchsuchung des von A.______ im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (nachfolgend: ZAA) bewohnten Zimmers sowie seiner persönlichen Effekten nach allfälligen Unterlagen, welche Hinweise auf seine Identität oder sein Herkunftsland geben könnten. Ferner sei die Beschlagnahme seines Mobiltelefons sowie allfälliger weiterer elektronischer Datenträger sowie die beschränkte Auswertung der darauf befindlichen Daten richterlich anzuordnen. Es sei von einer vorgängigen Ankündigung der Zwangsmassnahmen abzusehen. Diese sei erst unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung bzw. Beschlagnahme vorzunehmen. |
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II. |
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1. |
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Der Präsident des Verwaltungsgerichts ist als Einzelrichter zur Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Ausschaffungshaft zuständig. Er entscheidet über die Anordnung einer Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 ([AIG]; Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 4. Mai 2008 [EG AuG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Gesuch einzutreten. |
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2. |
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Die Gesuchstellerin führt aus, sie beabsichtige das Zimmer des Gesuchsgegners im ZAA durchsuchen zu lassen sowie sein Mobiltelefon bzw. allfällige weitere elektronische Datenträger zu beschlagnahmen und beschränkt auswerten zu lassen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, zumal die beantragten Massnahmen der Feststellung der Identität und des Herkunftsstaats des Gesuchsgegners sowie unmittelbar dem Vollzug des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids dienten und überdies im öffentlichen Interesse liegen würden. Der Gesuchsgegner habe bislang jegliche Mithilfe bei der Feststellung seiner Identität und Herkunft verweigert. Andere Möglichkeiten zur Identitätsabklärung seien ausgeschöpft. Lediglich Interpol-Anfragen seien noch ausstehend. Da der Gesuchsgegner indessen sehr jung sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinem Herkunftsstaat bisher polizeilich nicht erfasst worden sei und die Interpol-Anfragen deshalb keine verwertbaren Ergebnisse liefern würden. Die Durchsuchung seines Zimmers sowie die Beschlagnahme seines Mobiltelefons bzw. weiterer elektronischer Datenträger seien geeignet, Hinweise auf seine Identität oder Herkunft zu liefern. Mit Blick auf den erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Gesuchsgegners würden nur relevante private Daten hinsichtlich seiner Identität und Herkunft ausgewertet. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich, weshalb die beantragten Massnahmen im Ergebnis verhältnismässig seien. |
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3. |
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3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 AIG kann die zuständige kantonale Behörde während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält, oder dass für das Verfahren und den Vollzug benötigte Reise- und Identitätspapiere darin versteckt werden (Art. 70 Abs. 2 AIG). |
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3.2 Die Durchsuchung von Räumlichkeiten setzt eine Anordnung einer richterlichen Behörde voraus, weil Art. 70 Abs. 2 AIG den Anwendungsbereich der Durchsuchung nicht einschränkt und sich folglich auf persönliche Räume in öffentlichen Einrichtungen oder sogar auf Privatwohnungen erstreckt, wodurch auch Grundrechte Dritter betroffen sein können (vgl. Lara Bensegger, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 70 N. 7; Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993, BBl 1994 I 305, S. 330 [nachfolgend: Botschaft Zwangsmassnahmen]). Der Begriff der Wohnung oder anderer Räume ist weit auszulegen und erfasst auch persönliche Räume in öffentlichen Einrichtungen (vgl. Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 267). |
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3.3 Die Durchsetzung der behördlich angeordneten Ausschaffung kann im Einzelfall die Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln erforderlich machen. Deren Anordnung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 ([ZAG], Art. 98a AIG; Andreas Zünd/Arthur Brunner, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.163; Weisungen AIG, Ziff. 9.1). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b ZAG gilt dieses Gesetz unter anderem für alle kantonalen Behörden, die im Bereich der Ausländer- und Asylgesetzgebung polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde darf im Rahmen der rechtsstaatlichen Regeln polizeiliche Zwangsmassnahmen nach Art. 7, 9 und 26 ff. ZAG anwenden. Der zulässige polizeiliche Zwang richtet sich nach Art. 5 und 13 ff. ZAG. Für allfällige weitere polizeiliche Massnahmen gelten Art. 6 und 19 ff. ZAG (vgl. BGer-Urteil 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4). |
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3.4 Soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes es zulassen, muss die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen angekündigt werden (Art. 10 Abs. 1 ZAG). Die Ankündigung muss nach Möglichkeit in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgen (Art. 10 Abs. 2 ZAG). |
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3.5 Bei der Anwendung von polizeilichen Zwangsmitteln ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich, Oktober 2013 [Stand 15. Juni 2026], Ziff. 9.1 [nachfolgend: Weisungen AIG]). Die Frage der Verhältnismässigkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach dem Grund und der Art der Massnahme, den Mitteln und der Zeit, die dem Handelnden zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230535-O/U/sm vom 21. Januar 2025 E. 4.4, mit Hinweisen), wobei jeweils zu prüfen ist, ob die Massnahme (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar ist (vgl. BGer-Urteil 2C_588/2025 vom 12. November 2025 E. 3.1, mit Hinweisen). |
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4. |
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4.1 Die richterliche Behörde darf den erstinstanzlichen (Wegweisungs-)Entscheid nur im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse vorfrageweise prüfen, d.h. sie darf die Durchsuchung verweigern, wenn der Entscheid in der Sache offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Thomas Hugi Yar, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 12.231). Das Verwaltungsgericht hielt wiederholt fest (vgl. Verfahren VG.2025.00118, VG.2026.00006, VG.2026.00038), dass ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid des SEM vorliegt. Anhaltspunkte, dass dieser offensichtlich fehlerhaft oder widersprüchlich ist, liegen keine vor. Der Wegweisungsentscheid ist im vorliegenden Verfahren, in dem ausschliesslich das Gesuch um Anordnung von Sicherstellungsmassnahmen zu beurteilen ist, somit nicht auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. |
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4.2 Die Gesuchstellerin ersucht sodann, das Zimmer des Gesuchsgegners im ZAA auf identitäts- und herkunftsrelevante Hinweise zu durchsuchen sowie sein Mobiltelefon bzw. weitere elektronische Datenträger zu beschlagnahmen. Der Bundesrat stellte bei der Einführung von Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG [in Kraft bis 31. Dezember 2007]) im Jahr 1995 zwar fest, dass nach Erlass einer erstinstanzlichen Aus- oder Wegweisungsverfügung kein Grund mehr bestehe, die ausländische Person auf Reise- oder Identitätspapiere zu durchsuchen, weil sich diese zu diesem Zeitpunkt wegen mangelnder Mitwirkung bereits in Haft befinden dürfte (vgl. Botschaft Zwangsmassnahmen, S. 330). Die entsprechende Gesetzesgrundlage für die Suche nach Reise- und Identitätspapieren wurde mit der Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 jedoch geschaffen und per 1. Februar 2014 in Kraft gesetzt (vgl. Bensegger, Art. 70 N. 9). Da der Begriff der anderen Räume i.S.v. Art. 70 Abs. 2 AIG überdies weit auszulegen ist (vgl. vorstehende E. II/3.2), es sich beim ZAA um eine spezielle Hafteinrichtung handelt, deren Ausstattung und Gestaltung den Eindruck einer Gefängnisumgebung vermeiden soll und lockerere Festhaltungsbedingungen (Aussenkontakte, Telefonmöglichkeiten, Zugang zu Internet usw.) bestehen (vgl. BGE 146 II 201 E. 5.2.2, mit Hinweisen) und die Durchsuchung des Zimmers des Gesuchsgegners dem Auffinden seiner Reise- oder Identitätspapieren dient, spricht vorliegend nichts gegen eine (zumindest sinngemässe) Anwendung von Art. 70 Abs. 2 AIG, zumal es sich hierbei um einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Gesuchsgegners handelt (vgl. nachstehende E. II/4.3). |
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4.3 Ferner ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihres Inhabers tangieren (BGE 151 IV 344 E. 2.7, mit Hinweisen). Bedenken erwecken insbesondere die Durchsuchung von elektronischen Datenträgern wie Mobiltelefon und Laptop, da sie einen schweren Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person darstellt (vgl. Baumann/Göksu, Rz. 263). Sie hat sich daher auf die Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren zu beschränkten und darf über diesen Zweck nicht hinausgehen (vgl. Baumann/Göksu, Rz. 260). Angesichts des schweren Grundrechtseingriffs und dass Mobiltelefone mittlerweile in der Lage sind, enorme Mengen an Daten zu speichern (insbesondere in Applikationen aus den Bereichen Social Media, Gesundheit, Finanzen, Dating usw.) und Telefon, Computer, Fotoapparat, Videokamera, Musikplayer, Wecker, Kalender, Agenda, Telefon- und Adressverzeichnis, Bezahlsystem und vieles mehr in einem einzigen Gerät vereinen (vgl. BGE 151 IV 344 E. 2.7), würde die Auswertung des gesamten Mobiltelefons zu weit gehen, um Informationen betreffend die Reise- und Identitätspapiere zu beschaffen. Die Gesuchstellerin trägt diesem Umstand indes Rechnung und weist darauf hin, dass die Auswertung ausschliesslich auf identitäts- und herkunftsrelevante Daten (insbesondere Reisedokumente, Kopien von Ausweisen, Notizen, Adressen, Telefonnummern, Geldüberweisungsbelege, Korrespondenz) beschränkt werde und nicht relevante Daten nicht bearbeitet würden. Das Verhältnismässigkeitsgebot wird dabei insofern beachtet, als dass lediglich bestimmte Ordner oder Applikationen durchsucht werden, die Hinweise auf die Reise- und Identitätspapiere liefern können. Mildere Mittel sind dabei weder ersichtlich noch zielführend, zumal der Gesuchsgegner weiterhin die Mitwirkung bei der Beschaffung seiner Reisepapiere verweigert. Die Gesuchstellerin weist überdies zutreffend darauf hin, dass angesichts des noch jungen Alters des Gesuchsgegners nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in seinem Herkunftsland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, weshalb auch die bereits eingeleitete Interpol-Anfrage keine Erkenntnisse zur Klärung seiner Identität liefern könnte. Die Durchsuchung seines Mobiltelefons und weiterer elektronischer Geräte ist somit geeignet und erforderlich, Hinweise auf seine Reise- und Identitätspapiere zu liefern. Aufgrund der auf diesen Zweck beschränkten Auswertung der Daten erweist sich die Durchsuchung auch als für den Gesuchsgegner zumutbar und damit insgesamt als rechts- sowie verhältnismässig. Die für die Auswertung der Daten erforderliche Beschlagnahme dieser Gegenstände ist mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 lit. e und f. ZAG schliesslich nicht zu beanstanden. Die Gesuchstellerin teilt im vorliegenden Verfahren nämlich mit, dass die beschlagnahmten Gegenstände nach erfolgter Auswertung wieder ausgehändigt würden, womit der Eingriff in die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte des Gesuchsgegners begrenzt wird. |
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4.4 Dem Gesuchsgegner ist die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen grundsätzlich anzukündigen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Umstände und der Zweck des Einsatzes dies zulassen (vgl. Art. 10 Abs. 1 ZAG). Auf eine vorgängige Ankündigung kann demnach verzichtet werden, wenn dadurch der Zweck der Durchsuchung gefährdet wird. Mit Blick auf das bislang renitente Verhalten des Gesuchsgegners, bei der Beschaffung seiner Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Verfahren VG.2025.00118, VG.2026.00006, VG.2026.00038), weist die Gesuchstellerin zu Recht auf die konkrete Gefahr hin, dass er bei einer vorgängigen Ankündigung relevante Unterlagen beseitigen oder elektronische Daten löschen könnte. Damit die Durchsuchung ihren Zweck erfüllen kann, ist ihm Rahmen der Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2 AIG der vorliegende Entscheid dem Gesuchsgegner nicht vorweg zuzustellen. Dies insbesondere deshalb, weil er nicht in das Verfahren miteinbezogen werden könnte, ohne dass gleichzeitig dessen Zweck gefährdet würde (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 860 25 142 vom 9. Juli 2025 E. 3.2; Hugi Yar, Rz. 12.232). |
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5. |
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Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung nach Art. 70 Abs. 2 AIG erfüllt und die Beschlagnahme des Mobiltelefons sowie weiterer elektronsicher Datenträger des Gesuchsgegners ist nicht zu beanstanden. In Anbetracht der konkreten Gefahr, dass der Gesuchsgegner identitäts- und herkunftsrelevante Hinweise auf seinen Geräten löschen könnte, ist ihm dieser Entscheid nicht vor der Durchführung der Massnahme zuzustellen. |
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Dies führt zur Gutheissung des Gesuchs. |
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III. |
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In Anwendung von Art. 136 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. |
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Demgemäss verfügt der Präsident: |
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