Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:26.02.1998
Fallnummer:AR 97 23
LGVE:1998 I Nr. 36
Leitsatz:§ 18 Abs. 1 AnwG. Berufliche Geheimhaltungspflicht des Anwaltes gegenüber der Gegenpartei? (Präzisierung der Rechtsprechung.)
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Ein Anwalt hatte im Zuge der Vertretung eines Mieters mit dem Vertreter der Vermieterin ein Telefongespräch geführt, in welchem es um die Abklärung der Frage ging, welchem frühestmöglichen Auszugstermin diese zustimmen würde. In der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung des inzwischen durch einen anderen Anwalt vertretenen Mieters war der Inhalt dieses Telefongespräches streitig. Der Mieter rief seinen ehemaligen Anwalt als Zeugen an, die Vermieterin opponierte dem unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis des früheren Anwalts des Mieters. Dieser ersuchte daher um die Befreiung von einer allfälligen beruflichen Geheimhaltungspflicht gegenüber der seinerzeitigen Gegenpartei. Die Aufsichtskommission für Rechtsanwälte verneinte das Vorliegen einer solchen mit folgender Begründung:

Die Pflicht des Anwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist als ein besonderer Ausfluss der Treuepflicht gegenüber seinem Klienten zu betrachten. Die Geheimhaltungspflicht des Anwaltes besteht daher grundsätzlich zum Schutz des eigenen Klienten, nicht auch zu demjenigen der Gegenpartei (Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 99). Aus dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient ergeben sich für den Anwalt seinem Klienten gegenüber ganz besondere Pflichten, zu denen namentlich auch die Geheimhaltungspflicht gehört. Der Gegenpartei gegenüber besteht kein derartiges Vertrauensverhältnis und demzufolge auch kein besonderer Pflichtenkreis. Die Gegenpartei hat deshalb nur Anspruch darauf, dass der Anwalt sich ihr gegenüber im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung und des Anstandes hält. Namentlich ist der Anwalt nicht zu einer weitergehenden Geheimhaltung verpflichtet, als sie für jedermann besteht. Er hat sich also in dieser Hinsicht lediglich an die in Art. 28 ZGB, Art. 49 OR und Art. 173 ff. StGB gesetzten Schranken zu halten (AK Nr. 90 unter Hinweis auf einen Entscheid der zürcherischen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, SJZ 50 S. 209 f.).

Aufgrund dieser Rechtsprechung und Literatur wäre eine berufliche Geheimhaltungspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin bloss bei Vorliegen besonderer Verhältnisse anzunehmen; so beispielsweise wenn eine bestimmte Information seitens der Gegenpartei dem Gesuchsteller nur unter einem konkreten Vorbehalt und/oder einer entsprechenden Zusicherung bzw. unter dem Siegel der Verschwiegenheit geoffenbart worden wäre, mit anderen Worten in Bezug auf bestimmte Äusserungen und/oder Vorkommnisse Verschwiegenheitspflicht vereinbart und diesbezüglich ein Vertrauensverhältnis des Anwalts auch mit der Gegenpartei begründet worden wäre. Die Frage nach dem Bestand oder Nichtbestand einer Geheimhaltungspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gegenpartei entscheidet sich mit anderen Worten also darnach, ob in einem bestimmten Bereich auch zwischen ihm und der seinerzeitigen Gegenpartei ein gewisses "agreement" geschlossen worden ist. Dafür bestehen nun aber in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass sich der Gesuchsteller der Gegenpartei gegenüber als Anwalt (seiner Klientschaft) zu erkennen gab, wie von der Gesuchsgegnerin ins Feld geführt wird, spricht gerade für das Gegenteil. Ein solcher Anhaltspunkt kann auch nicht darin gesehen werden, dass es der Gesuchsteller bei der gegebenen Situation aufgrund der Haltung der Gesuchsgegnerin vorzog, sich vorgängig einer Zeugenaussage aufsichtsrechtlich abzusichern. Sollten die Organe der Gegenpartei tatsächlich der irrigen Meinung gewesen sein, der Anwalt der Gegenpartei sei verpflichtet, ihre Äusserungen der eigenen Klientschaft vorzuenthalten, kann ihnen das nicht helfen, muss sich doch tatsächlich jedermann bewusst sein, dass ein Anwalt auf die Wahrung der Interessen seiner (eigenen) Klientschaft bedacht sein muss und erhaltene Informationen bei sorgfältiger Mandatsführung - unter Vorbehalt einer besonderen Vereinbarung im Sinne obiger Ausführungen - für diese zu verwenden geradezu verpflichtet ist. Aufgrund der vorliegenden Akten können die seinerzeitigen Verhandlungen zwischen den Parteien entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht als vertraulich bezeichnet werden, weshalb der Hinweis der Beklagten auf den Kurzkommentar Trechsel zu Art. 321 StGB auch gar nicht einschlägig ist.

Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall ein Berufsgeheimnis des Gesuchstellers zu verneinen, weshalb für die von der Gesuchsgegnerin geforderte Güterabwägung gar kein Raum besteht. Mit dieser Feststellung wird der Antrag um Entbindung von der Geheimhaltungspflicht als solcher obsolet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.