Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:20.06.1997
Fallnummer:AU 96 18/54
LGVE:1997 I Nr. 16
Leitsatz:§§ 20 und 26 BeurkG. Beurkundungspflicht des Notars und seine Pflicht zur Abklärung der Handlungsfähigkeit.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Grundsätzlich besteht gemäss § 20 BeurkG die Beurkundungspflicht. Die Handlungsfähigkeit wird bei Mündigkeit vermutet (Art. 13 und 16 ZGB). Wenn die Handlungsfähigkeit bzw. die Urteilsfähigkeit fehlt, darf der Notar nicht beurkunden (§§ 20 Abs. 3 lit. d und 26 BeurkG). In allen übrigen Fällen muss der Notar grundsätzlich beurkunden.

Bei der Ermittlung der Handlungsfähigkeit natürlicher Personen gilt als besondere Regel, dass die Urkundsperson sich von der Volljährigkeit im Rahmen der Aufnahme der Personalien und der Ausweiskontrolle zu überzeugen hat. Für die Ermittlung der Urteilsfähigkeit bestehen keine besonderen Regeln. Sie ist stets auf die Begebenheit zu beziehen, für die sie von Bedeutung ist. Wo sich bei gehöriger Aufmerksamkeit im Umgang mit der betreffenden Person keine Anhaltspunkte für die Urteilsunfähigkeit ergeben, darf und muss die Urkundsperson vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ausgehen. Wenn die Urkundsperson Zweifel an der Handlungsfähigkeit einer Urkundspartei hat, sind geeignete Kontrollmassnahmen nach zwei Richtungen hin vorzunehmen: Negativ ist sicherzustellen, dass für die betreffende Person keine vormundschaftliche Massnahme besteht. Positiv ist das Vorliegen der Urteilsfähigkeit zu ermitteln. Dies geschieht durch ein vertieftes Gespräch, nötigenfalls durch die Aufforderung an die Klientschaft zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines psychiatrischen Gutachtens (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 991-993; Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, N 2 lit. b zu § 26 S. 81). Die Ablehnungspflicht besteht nur in klaren Fällen, d.h. wenn der Mangel des Geschäftes bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich und eine gegenteilige rechtliche Würdigung nicht vertretbar ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Urkundsperson nach freiem Ermessen, ob sie die Beurkundung an die Hand nimmt oder ob sie sie ablehnt (Brückner, a.a.O., N 862). Im Interesse der Urkundsparteien darf eine öffentliche Beurkundung nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Etwas anderes würde ihrem vom Gesetzgeber gewollten Zweck widersprechen.