| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 20.10.1997 |
| Fallnummer: | AU 97 3/60 |
| LGVE: | 1997 I Nr. 19 |
| Leitsatz: | § 58 BeurkG; § 24 BeurkV. Die Anforderungen an die Bereinigung von Dienstbarkeiten usw. in Parzellierungsbegehren sind streng |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | In der Weisung der Justizkommission des Obergerichts (JK) vom 4. Dezember 1963 (Max. XI Nr. 227) wurde festgehalten, im Kaufvertrag bzw. im Parzellierungsbegehren sei im einzelnen anzugeben, welche Teilgrundstücke von den Dienstbarkeiten des ursprünglichen Grundstücks betroffen oder nicht betroffen seien. Dementsprechend seien detaillierte Anträge auf Eintragung oder Löschung zu stellen. Anmeldungen von Verträgen oder Parzellierungsbegehren, die diesen Anforderungen nicht genügten, seien abzuweisen. Das gelte auch bei der Vereinigung von Grundstücken. Ausdrücklich wurde abschliessend unter Ziff. 40 festgehalten: "Unterbleibt eine zuverlässige Bereinigung, so hat das zur Folge, dass Dienstbarkeiten ins Grundbuch eingetragen werden, die nicht zu Recht bestehen. Das Grundbuch verliert dementsprechend die von ihm geforderte Zuverlässigkeit, Übersichtlichkeit und Klarheit. Wir können dies nicht dulden und werden daher inskünftig durch gelegentliche Kontrollen nachprüfen, ob der Weisung nachgelebt wird." Damit ist klar, dass die Anforderungen bezüglich Bereinigung von Dienstbarkeiten usw. streng zu handhaben sind. Der Grundbuchverwalter durfte und musste dementsprechend auch an das Parzellierungsbegehren von Notar X. einen strengen Massstab anlegen. Mit dem Grundbuchverwalter ist davon auszugehen, dass das am 5. Mai 1996 erstmals angemeldete Parzellierungsbegehren den strengen Anforderungen in keiner Weise entsprach. Vorab stellt das Begehren nicht auf die aktuellen Grundbucheintragungen ab. Das Grundbuchamt macht hier unwidersprochen geltend, die zuvor hängigen Anmeldungen seien zum Anmeldungszeitpunkt definitiv im Grundbuch eingetragen gewesen. Notar X. hätte sich vor der Anmeldung noch einmal vergewissern müssen, ob die vorgängigen Anmeldungen vollzogen seien oder nicht. Sodann wurden im Parzellierungsbegehren ab S. 8 aus unerklärlichen Gründen nicht die vollständigen Stichworte aufgeführt. Auch hier blieb der Vorwurf des Grundbuchverwalters unbestritten, Notar X. habe nicht darauf geachtet, welche Eintragungen hinsichtlich der vergrösserten Grundstücke bereits bestünden. Es ist zu prüfen, ob dieser Vorfall disziplinarisch zu ahnden ist. Formell handelt es sich beim Parzellierungsbegehren zwar nicht um eine öffentliche Urkunde. Doch erstreckt sich nach Christian Brückner (Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 994, N 3541) das Disziplinarrecht auf alle Beurkundungstätigkeiten einschliesslich notarieller Nebenleistungen. Dazu ist entsprechend den Ausführungen in LGVE 1974 I Nr. 231 durchaus auch das vom Notar im Hinblick auf einen Grundstückkauf verfasste Parzellierungsbegehren zu zählen (vgl. auch § 24 BeurkV). In der Sache ist auf LGVE 1988 I Nr. 12 hinzuweisen. In diesem Entscheid vom 11. März 1988 vollzog die JK eine Praxisänderung, wonach der Grundbuchverwalter eine Grundbuchanmeldung, die zwar ordnungswidrig, aber dennoch gültig ist, nicht abweisen darf; die Praxisänderung bedeute aber nicht, dass den Ordnungsvorschriften des kantonalen Beurkundungsrechtes nicht mehr nachgelebt werden müsse. Vielmehr habe der Grundbuchverwalter grobe Pflichtverletzungen der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen anzuzeigen. Wörtlich ist weiter festgehalten: "... Entdeckt der Grundbuchverwalter bei der Überprüfung einer Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit, die sich nicht nachträglich verbessern lässt, sind schwerere und - wenn beispielsweise im Wiederholungsfall auf eine bewusste Zuwiderhandlung geschlossen werden muss - auch leichtere Fälle der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen anzuzeigen. (...) Wenn hingegen der Notar der Aufforderung (zur Verbesserung) ohne stichhaltige Begründung nicht Folge leistet, hat dies zwar nicht mehr zur Konsequenz, dass die Anmeldung trotz Nachweises der Verfügungsfähigkeit und eines gültigen Rechtsgrundes abgewiesen wird, sondern, dass der Grundbuchverwalter Anzeige an die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen zu erstatten hat." Die Grundbuchämter sind darauf angewiesen, dass die Notare gerade im Bereich der Parzellierungen sauber und genau arbeiten und sich insbesondere auch an die Weisung der JK vom 4. Dezember 1963 (Max. XI Nr. 227) halten. Tun sie das - wie vorliegend - nicht von Anfang an, verursachen sie dem Grundbuchamt beträchtliche Mehrarbeit und leisten der Sache einen schlechten Dienst. Notar X. ist daher zu ermahnen, auf Anhieb korrekte Urkunden einzureichen, und es wird ihm angedroht, dass er künftig diszipliniert wird, wenn er mangelhafte Urkunden einreicht. |