Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:06.05.1999
Fallnummer:AU 98 12
LGVE:1999 I Nr. 16
Leitsatz:§§ 13 Abs. 1 lit. a und 58 BeurkG. Bei Verzicht eines Notars auf die Beurkundungsbefugnis besteht kein rechtliches Interesse an der Weiterführung des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gegen Notar X. wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Laufe dieses Verfahrens verzichtete der Notar auf die Beurkundungsbefugnis. Im Disziplinarentscheid führte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen aus:

Die Disziplinarstrafe ist ein administratives Zwangsmittel. Der Sühnegedanke ist ihr zwar nicht völlig fremd. In erster Linie bezweckt die Disziplinarstrafe aber die Aufrechterhaltung von "Zucht und Ordnung" innerhalb des Personenkreises, für welchen das Disziplinarrecht gilt. In diesem Sinn sollen die im Beurkundungsgesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen die fehlbare Urkundsperson veranlassen, sich künftig pflichtgemäss zu verhalten. Die Handhabung der Disziplinarbefugnis setzt ein "besonderes Gewaltverhältnis" voraus, hier den Besitz der Beurkundungs-, Beglaubigungs- oder Protestbefugnis. Mit dem Wegfall der Befugnis endet das Gewaltverhältnis, womit nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung die Rechtsgrundlage für die Einleitung oder Weiterführung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich entfällt (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 145 f., N 1 bis 3 zu § 58 mit Hinweisen). Das luzernische Beurkundungsrecht kennt keine gesetzliche Bestimmung, die eine über die Beendigung des Gewaltverhältnisses hinausgehende Disziplinarbefugnis vorsieht. Immerhin muss sich X. bewusst sein, dass die Gründe, die zu seinem Verzicht auf die Beurkundungsbefugnis geführt haben, im Rahmen der Beurteilung eines späteren Wiedererteilungsgesuchs von Bedeutung sein können.

Mit dem Verzicht des Disziplinarbeklagten auf die Beurkundungsbefugnis entfällt entsprechend dem Ausgeführten ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarsache ist somit als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben.