Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:15.06.2001
Fallnummer:AU
LGVE:2001 I Nr. 17
Leitsatz:§ 11a BeurkV. Als Beilagen im Sinne dieser Bestimmung kommen insbesondere Dokumente in Frage, die für die Willensbildung oder die Sachverhaltsfeststellung von Bedeutung sind. Dokumente, die aufgrund eines Erlasses der öffentlichen Urkunde beizugeben oder als Folge einer öffentlichen Beurkundung bei einem Registeramt einzureichen sind, müssen nicht als Beilagen im Sinn von § 11a BeurkV behandelt werden.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: