| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 16.07.1991 |
| Fallnummer: | OG 1991 39 |
| LGVE: | 1991 I Nr. 39 |
| Leitsatz: | § 15 Abs. 1 AnwG. Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Anwalt der Gegenpartei. Beschwerdeberechtigung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Gemäss § 12 Abs. 1 AnwG ahndet die Aufsichtsbehörde Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten. Nach § 15 Abs. 1 AnwG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten eines Anwalts betroffen wird. Der Beschwerdegegner spricht dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerde ab. Da er nicht Anwalt des Beschwerdeführers, sondern von dessen Frau gewesen sei, berufe sich dieser zu Unrecht auf die Geheimhaltungspflicht. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Wenn in den Standesregeln Ziff. 13 der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wird, dürfte damit allerdings wohl bloss die Verschwiegenheit zugunsten des Klienten gemeint sein, nachdem diese Bestimmung sich unter dem Titel "Pflichten gegenüber dem Klienten" findet. Allein neben dieser Verschwiegenheit besteht die strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht eines Anwalts, die sich auf alle Geheimnisse bezieht, welche dem Anwalt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat (vgl. Art. 321 StGB). Massgebendes Kriterium dafür, ob ein Geheimnis als Anwaltsgeheimnis zu gelten hat, ist der Zusammenhang mit der Berufsausübung (Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern aus den Jahren 1932-1960 N 61; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 134; Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg, Winterthur 1968, S. 98). Der Beschwerdegegner hat unbestrittenermassen vom fraglichen Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit im Scheidungsverfahren der Eheleute X. Y. erfahren. Diese Tatsache ist ihm also im Zusammenhang mit der Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. Durch deren Preisgabe ist der Beschwerdeführer zweifelsohne betroffen. Dessen Berechtigung zur Beschwerde ist dementsprechend zu bejahen. |