| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 13.03.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 18 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 18 |
| Leitsatz: | §§ 2 und 40 BeurkG. Zuständigkeit des Luzerner Notars für eine Beurkundung, die eine deutsche GmbH betrifft. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Auf Anfrage, ob ein Luzerner Notar eine Beurkundung vornehmen dürfe, die eine deutsche GmbH betreffe (z.B. Statutenänderung, rechtsgeschäftliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen usw.), und ob der Notar in einem solchen Fall entgegen dem klaren Wortlaut von § 40 BeurkG vorlesen und einen entsprechenden Verweis in der Bescheinigung anbringen dürfe, ohne Regeln der sachlichen Zuständigkeit zu verletzen, wurde festgehalten: Laut Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) ist dieses Übereinkommen auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet wurden und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. Gemäss Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung gelten notarielle Urkunden als öffentliche Urkunden im Sinne des Übereinkommens. Dementsprechend kann ein Schweizer Notar grundsätzlich Geschäfte verurkunden, die in einem anderen Vertragsstaat Wirkung haben sollen. Zur Frage der internationalen örtlichen Zuständigkeit wurde in der Literatur ausgeführt (Marti Hans, Notariatsprozess, Bern 1989, S. 48f., § 7 lit. e): "Internationale Zuständigkeit Hier gilt ebenfalls als Regel, dass der Notar am Errichtungsort örtlich zuständig ist. Soll die Urkunde Wirkungen in einem anderen Staat entfalten, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der betreffende Staat die Zuständigkeit des schweizerischen Notars anerkennt oder aufgrund eines Staatsvertrages anerkennen muss. Bei solchen Beurkundungen wendet der schweizerische Notar seinen Notariatsprozess an. Es steht aber nichts entgegen, dass der Notar noch zusätzliche Formen beachtet, um die Anerkennung im Ausland zu erleichtern. Verlangt das ausländische Recht die Mitwirkung von Zeugen, kann der Notar solche beiziehen, auch wenn sein eigenes Recht diese Mitwirkung nicht verlangt. Er wird auch die Urkundsparteien anhalten, mit ihrem vollen Vornamen zu unterzeichnen, wenn das Recht des Staates, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, eine solche Unterzeichnung verlangt. Die Abklärung dieser im internationalen Verkehr erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer schweizerischen Urkunde und die sich daraus ergebende Beratung der Urkundsparteien gehört zur Rechtsbelehrungspflicht des Notars." (vgl. auch: Carlen Louis, Notariatsrecht der Schweiz, Zürich 1976, S. 73ff.; Marti Hans, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, S. 48 N 11 zu Art. 17 NG). Es steht demnach nichts entgegen, dass eine Beurkundung vorgenommen wird, welche eine deutsche GmbH betrifft. Es ist auch nicht verwehrt, noch zusätzliche Formalitäten zu beachten, damit die Urkunde im Ausland anerkannt wird. Die Zuständigkeit des Luzerner Notars für diese Art Beurkundung ergibt sich sinngemäss aus § 2 Abs. 1 lit. b BeurkG. |