| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 21.08.1992 |
| Fallnummer: | OG 1992 19 |
| LGVE: | 1992 I Nr. 19 |
| Leitsatz: | §§ 42 und 57ff. BeurkG. Disziplinarstrafe bei fehlerhafter Beglaubigung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 4. - Laut § 57 Abs. 2 BeurkG haben alle Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren, anzuzeigen. Gemäss § 58 Abs. 1 BeurkG schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen die Urkundsperson ein, wenn diese ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält. Grund für ein Einschreiten besteht in erster Linie bei Missachtung ausdrücklicher Vorschriften des Beurkundungsgesetzes oder der Ausführungserlasse. Daneben kann die Disziplinarbehörde gegen die ihr unterstehenden Personen auch dann disziplinarische Massnahmen ergreifen, wenn diese ganz allgemein die mit ihrer besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzen oder eine mit ihr unvereinbare Handlung begehen. Ihre Grenze findet die disziplinarrechtliche Aufsicht an ihrem Zweck, nämlich dem Schutz der Urkundsparteien und der auf die Mitwirkung einer Urkundsperson Angewiesenen vor unfähigen oder unlauteren Vertretern dieses Standes (LGVE 1982 I Nr. 19 mit Verweisen). Vorliegend hat Notar X. in zweifacher Hinsieht gegen ausdrückliche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes verstossen. a) Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b BeurkG muss die öffentliche Urkunde u. a. als formale Bestandteile den Ort und das Datum ihrer Errichtung enthalten. Diese Bestimmung ist im BeurkG unter dem Titel "1. gemeinsame Vorschriften" enthalten und gilt demzufolge auch für die Beglaubigungen. Das Datum der Beglaubigung ist eine rechtserhebliche Tatsache. Die Datierung, d.h. die Angabe von Ort und Datum der Errichtung, braucht nicht von der Urkundsperson persönlich vorgenommen zu werden. Vielmehr kann sich die Urkundsperson gleich wie für die Niederschrift des übrigen Textes einer Hilfskraft bedienen. Es ist auch ohne weiteres zulässig, Ort und Datum schon bei der Vorbereitung des Schriftstückes anzubringen. Das kann jedoch gefährlich werden, wenn die Beurkundung nicht am vorgesehenen Tag vorgenommen und vergessen wird, die nun nicht mehr zutreffenden Angaben zu ändern (vgl. Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, N 3 zu § 34). Es geht nicht an, dass ein Beglaubigungsbeamter am 25. November 1991 eine Beglaubigung mit dem Datum 3. Januar 1992 vornimmt. Der Umstand, dass der Beglaubigungstext Notar X. in spanischer Sprache bereits vorbereitet vorgelegt worden ist, spielt dabei keine Rolle. Die Sorgfaltspflicht des Notars gilt nach § 28 Abs. 3 BeurkG ausdrücklich auch für den Fall, dass dem Notar eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird. Die von Notar X. vorgenommene Beglaubigung ist denn auch schon aus diesem Grund entsprechend § 32 Abs. 1 lit. f BeurkG nichtig. b) Laut § 42 Abs. 1 BeurkG besteht die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift in der Bescheinigung der Urkundsperson, dass die Unterschrift in ihrer Gegenwart angebracht oder von demjenigen, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. Indem Notar X. im Beglaubigungstext festhielt, die Herren Y. und Z. hätten die Unterschriften in seiner Gegenwart hingesetzt, statt - wie es sich in der Tat verhielt - dass sie ihm gegenüber die Unterschriften als die ihrigen anerkannt hätten, hat er auch gegen die klare Bestimmung von § 42 Abs. 1 BeurkG verstossen. Hinsichtlich des Umstandes, dass ihm der Text vorbereitet vorgelegt worden ist, kann auf die vorstehende Erwägung unter lit. a verwiesen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist festzuhalten, dass die von Notar X. vorgenommene Beglaubigung entsprechend § 32 Abs. 1 lit. f BeurkG nichtig ist. 5. - Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson, nach der Schwere der Verletzung (§ 59 Abs. 1 BeurkG). Disziplinarstrafen sind (§ 58 Abs. 2 BeurkG): Verweis, Geldbusse bis zweitausend Franken, Entzug der Befugnis bis zu einem Jahr und dauernder Entzug der Befugnis. Der zweimalige Verstoss gegen ausdrückliche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes kann nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern muss als schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Notars bezeichnet werden. Unter blossen Ordnungswidrigkeiten sind nämlich nur Verstösse untergeordneter Art gegen die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung zu verstehen (Sidler, a.a.O., N 2 zu § 57 BeurkG), was angesichts der Tatsache, dass die Fehler - wie bereits dargelegt - zur Nichtigkeit der Beglaubigung führten, vorliegend zweifellos nicht der Fall ist. Auch wenn zugunsten von Notar X. davon auszugehen ist, dass er nicht die Absicht hatte, eine Falschbeurkundung vorzunehmen, hat er es in Kauf genommen, eine in zweifacher Hinsicht falsche Beglaubigung vorzunehmen. Er hat damit grobfahrlässig gehandelt. Das Verschulden von Notar X. ist - selbst wenn es sich "nur" um eine Beglaubigung von zwei Unterschriften handelt - als schwer zu bezeichnen, hat er doch die elementarsten Pflichten eines Notars bzw. Beglaubigungsbeamten verletzt. Notar X. musste anderseits bisher nie disziplinarisch bestraft werden. Angesichts der Schwere der Verletzung der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes, welche zur Nichtigkeit der fraglichen Beglaubigung führte, und dem schweren Verschulden des Disziplinarbeklagten, ist als Disziplinarstrafe der Entzug der Befugnis für die Dauer von drei Monaten angemessen (vgl. Der Bernische Notar, 49. Jahrgang, Nr. 4, Dezember 1988, S. 254/55, N 6 und 7). Die Suspendierung der Beurkundungsbefugnis ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen (§ 14 Abs. 2 BeurkG). |