Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:20.07.1993
Fallnummer:OG 1994 11
LGVE:1994 I Nr. 11
Leitsatz:§ 5 Abs. 1 lit. a BeurkG. Die Voraussetzungen für das Notariat erfüllt nicht, wer zugleich vollamtlich im Angestelltenverhältnis in einer Firma arbeitet und nebenamtlich ein Anwaltsbüro führt.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:X. wurde vom Obergericht des Kantons Luzern im Jahre 1990 zum Notar des Kantons Luzern ernannt. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass er als Inhaber des Anwaltspatentes und der Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro im Kanton Luzern führe. Gemäss Abklärungen im Juni 1993 und Zugabe von Notar X. vom 10. Juni 1993 arbeitet jedoch dieser seit einiger Zeit hauptamtlich bei der Firma Y. als Jurist. Die Aufsichtsbehörde über Urkundspersonen (AU) hat X. mit Brief vom 1. Juni 1993 darauf aufmerksam gemacht, dass Notare gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG ein eigenes Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sein müssen. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 1993 bestätigte Notar X. seine hauptamtliche Anstellung bei der Firma Y., glaubt jedoch die Voraussetzungen für die Ausübung des Notariates weiterhin zu erfüllen, weil er nebenberuflich im Advokatur- und Notariatsbüro Z. tätig sei.

Dazu wurde ausgeführt:

3. - Die Frage, ob ein Notar, der hauptamtlich bei einer Firma tätig ist, das Notariat weiterhin ausüben kann, beantwortet sich nicht nach der Ausbildung und nach dem Mass der juristischen Tätigkeit. Auch Vergleiche mit den Gemeindeschreibern sind fehl am Platze, weil das Gesetz verschiedene Kategorien von Notaren vorsieht, nämlich (vgl. § 5 Abs. 1 BeurkG)

a) Anwälte mit eigenem Anwaltsbüro oder ständiger Tätigkeit in einem solchen;

b) patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und

c) patentierte, vollamtliche Substituten.

Aus der Natur der Unterschiede der Luzerner Gemeinden ergibt sich zwingend, dass es auch Gemeindeschreiber geben muss, die nicht vollamtlich als Gemeindeschreiber tätig sind und daher einen anderen Beruf ausüben dürfen. Das Beurkundungsgesetz erlaubt ihnen aufgrund der Formulierung von § 5 Abs. 1 lit. b die Tätigkeit als Notar wegen ihrer Stellung als Gemeindeschreiber. Anders verhält es sich bei den Anwälten. Nicht jeder Anwalt, der ein Notariatsexamen bestanden hat, kann als Notar tätig sein. Das Gesetz verlangt die Führung eines eigenen Büros oder die ständige Tätigkeit in einem solchen. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst eine andere hauptamtliche Tätigkeit für einen Anwaltsnotar aus. Für andere Auslegungen besteht kein Raum: Einer der wesentlichen Grundzüge der Totalrevision des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973 bestand darin, eine wesentliche Verminderung der viel zu grossen Zahl der Urkundspersonen zu bewirken, d.h. deren Zahl einzuschränken (vgl. Botschaft B 60/72 des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen [Beurkundungsgesetz] vom 9. Oktober 1972, N 1, 22-24 und 44). Dementsprechend ist auch der Begriff des Führens eines Anwaltsbüros im Kanton Luzern gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG einschränkend auszulegen (vgl. dazu auch Sidler Kurt, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, S. 58, N 2 zu § 5, wo bezüglich der Führung eines Anwaltsbüros klar festgehalten ist, dass der Anwalt als Selbständigerwerbender zu arbeiten hat).

4. - Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Angestellte einer Firma nicht über die für einen Anwaltsnotar erforderliche Unabhängigkeit verfügt. Auch sollte der Inhaber eines eigenen Anwaltsbüros zu den üblichen Arbeitszeiten auf seinem Büro erreichbar sein. Entsprechende Vorschriften finden sich in verschiedenen Notariatsgesetzen. Nach Carlen Louis, Notariatsrecht der Schweiz, besteht Unvereinbarkeit mit vollamtlichen Beamtungen oder mit der Stelle eines Postverwalters (S. 63). Das bernische Notariatsgesetz, Art. 3 Abs. 2, bezeichnet jedes Arbeitsverhältnis mit der Ausübung des Notariatsberufes als unvereinbar, wenn dessen Erfüllung die Arbeitszeit des Notars überwiegend beansprucht (vgl. Marti Hans, Bernisches Notariatsrecht, S. 17-19). Nach den Luzerner Standesregeln für Rechtsanwälte hat der Anwalt ein eigenes Büro zu führen und Auftraggeber in der Regel in seinem Büro zu empfangen (Ziff. 10 und 26). Nach den Richtlinien des Schweizerischen Anwaltsverbandes für die Pflichten-Codices der kantonalen Verbände soll der Anwalt seinen Beruf vor allem in voller Unabhängigkeit ausüben und Auftraggeber in der Regel in seinem Büro empfangen (Ziff. 1 und 17). Auch nach den internationalen Grundsätzen des Standesrechtes, erlassen von der International Bar Association in Oslo, soll ein Anwalt vor allem seine Unabhängigkeit bewahren und keine andere gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, wenn dadurch seine Unabhängigkeit gefährdet wird (Ziff. 3). Es ist daher nicht etwa ein Versehen des luzernischen Gesetzgebers, wenn er für Anwaltsnotare die Führung eines eigenen Büros oder die ständige Tätigkeit in einem solchen als Voraussetzung für die Ausübung des Notariats festgelegt hat.

5. - Es ergibt sich somit, dass mit dem hauptamtlichen Eintritt von Notar X. bei der Firma Y. die Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG dahingefallen ist. Es ist daher gemäss § 42 Abs. 2 BeurkV festzustellen, dass die Beurkundungsbefugnis von Notar X. nach § 13 Abs. 1 lit. i BeurkG erloschen ist.





(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 9. Mai 1994 abgewiesen.)