Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Anwaltsrecht
Entscheiddatum:25.03.1994
Fallnummer:OG 1994 26
LGVE:1994 I Nr. 26
Leitsatz:§ 12 Abs. 1 AnwG, Standespflichten des Anwalts. Disziplinierung eines Anwalts wegen Verletzung seiner Schweige- und Treuepflicht gegenüber einem ehemaligen Mandanten.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Anwalt X. vertrat im Jahre 1991 Y. vor den Behörden des Kantons Nidwalden in einem Verwaltungsverfahren betreffend Führerausweisentzug. Aufgrund von Differenzen legte Anwalt X. das Mandat nieder; seine Kostenrechnung blieb unbezahlt. Im Winter 1993 beobachtete Anwalt X., wie sein ehemaliger Klient in der Stadt Luzern einen Personenwagen führte. Diese Beobachtung leitete Anwalt X. dem Verhöramt Nidwalden weiter. Auf Anzeige des Y. sprach die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Anwalt X. einen Verweis aus.

Aus den Erwägungen:

Mit der Anzeige werden Fragen zur Schweige- und Treuepflicht des Anwalts aufgeworfen, die öffentlich-rechtliches Anwaltsstandesrecht betreffen, weshalb ihnen von Amtes wegen nachzugehen ist. Die Tatsache allein, dass der heutige Anzeigesteller im Januar 1993 ein Motorfahrzeug geführt hat, war wohl als solche allgemein zugänglich und somit nicht geheimnisgeschützt. Dass dies offenbar unerlaubt geschah, setzte indes das konkrete Wissen des Beanzeigten voraus, das diesem früher ausschliesslich als - im gleichen Sachzusammenhang beigezogenem - Anwalt anvertraut worden war. Der Beanzeigte, der den Anzeigesteller vor der Mandatserteilung gar nicht gekannt hatte und ohne diese wohl auch heute noch nicht kennen würde, hat somit das frühere Wissen aus Anwaltstätigkeit in Verbindung mit der späteren konkreten Feststellung zur Meldung an einen Dritten verwendet, was die Geheimhaltungspflicht beschlägt. Mit seiner Mitteilung an den Verhörrichter setzte der Beanzeigte sodann dem Bemühen seines früheren Mandanten um Wiedererlangung seines Führerausweises ein (weiteres) Hindernis, was in Widerspruch zu dem zuvor übernommenen und betreuten Anwaltsmandat stand. Mit seinem Vorgehen, das offenbar Vergeltungscharakter hatte, hat der Beanzeigte das ihm früher von seinem Klienten entgegengebrachte Vertrauen missachtet und die anwaltliche Treuepflicht verletzt. Entspricht es schon einem allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Anwalt aufgrund seiner Schweige- und Treuepflicht einen Auftrag, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richtet, nicht übernimmt, wenn dabei Kenntnisse aus einem früheren Verfahren zu verwerten oder zu erörtern wären (LGVE 1977 I Nr. 401), so ist es um so weniger zulässig, dass ein Anwalt aus freien Stücken gegen die Interessen seines früheren Klienten aktiv wird. Die gegenteiligen Einwendungen des Beanzeigten führen zu keinem andern Ergebnis; namentlich auch nicht der Hinweis, dass zur Zeit seiner Meldung kein Mandatsverhältnis mehr bestanden habe, überdauert doch die Schweige- und Treuepflicht des Anwalts das Mandatsverhältnis (LGVE 1977 I Nr. 401).