Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Anwaltsrecht
Entscheiddatum:19.07.1994
Fallnummer:OG 1994 27
LGVE:1994 I Nr. 27
Leitsatz:§ 12 Abs. 1 AnwG. Behandlung anvertrauten Gutes durch den Rechtsanwalt.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der Anwalt verwaltet anvertrautes Gut sorgfältig und ist jederzeit, d.h. auf erstes Anfordern innert kürzester Frist in der Lage, es herauszugeben. Gelder des Klienten sind ohne Verzug weiterzuleiten. Das Recht des Anwalts, sich für seine Forderung bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten (Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. II/16; Richtlinien SAV für die Pflichten-Codices der kantonalen Anwaltsverbände, Ziff. 12; Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 3; Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, hrsg. vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 139). Der Anwalt unternimmt alle zweckdienlichen Massnahmen, damit die ihm anvertrauten Vermögenswerte, ausgenommen Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen, getrennt vom eigenen Vermögen verwahrt werden. Unter Vorbehalt gegenteiliger Weisungen oder Vereinbarungen sind diese Vermögenswerte bei einer Schweizer Bank oder einem ähnlichen, staatlicher Aufsicht unterliegenden Institut so anzulegen, dass jegliche Verrechnung durch den Depositär ausgeschlossen ist (Direktive SAV zur Frage der "anvertrauten Gelder" vom 8. 6. 1990, Ziff. 1 und 2; Wegmann Paul, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 197). Ist oder war ein Anwalt nachgewiesenermassen nicht jederzeit zur Erstattung der anvertrauten Gelder in der Lage, ist seine berufliche Vertrauenswürdigkeit in allerschwerster Weise erschüttert (vgl. Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8b und 8c zu Art. 10).