| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 19.07.1994 |
| Fallnummer: | OG 1994 32 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 32 |
| Leitsatz: | § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 394 Abs. 3 OR. Angemessenheit des Honorars eines Rechtsanwaltes; Prozentvergütung. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Leistungen eines Rechtsanwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind vorbehältlich einer anderslautenden Honorarvereinbarung nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, sondern nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten. Diesfalls steht dem Anwalt zu, was "üblich" ist (BGE 117 II 282 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Honorar angemessen, wenn es in einem billigen Verhältnis steht zu der durch den Auftrag verursachten Mühe, gemessen am notwendigen Zeitaufwand, an der Kompliziertheit der Verhältnisse, am Umfang und an der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen Tätigkeit und Stellung des Beauftragten (BGE 117 II 284; ZR 75 [1976] Nr. 14 E. 3 mit Verweis auf BGE 78 II 123 ff.). Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes (sog. Prozentvergütung) ist in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung, muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (BGE 101 II 111 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei geltend gemacht, als Anwaltshonorar sei eine Prozentvergütung vereinbart worden. Auch in den Akten findet sich keine entsprechende Honorarvereinbarung. Damit aber hat sich die Höhe der Honorarrechnung des Beschwerdegegners nach dem für sein Mandat notwendig gewesenen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse, dem Umfang und der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung und seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung zu richten. |