| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 23.11.1993 |
| Fallnummer: | OG 1994 36 |
| LGVE: | 1994 I Nr. 36 |
| Leitsatz: | § 2 GO AR (SRL Nr. 281); § 18 Abs. 1 AnwG; Art. 321 StGB. Dispens von der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (Bestätigung der Praxis). |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Es entspricht längst gefestigter Praxis der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, dass die Parteien im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegenüber der Aufsichtsbehörde ohne formelles Entbindungsverfahren von der Geheimhaltungspflicht entbunden sind. Auch im Kanton Zürich gilt das Anwaltsgeheimnis gegenüber der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in bei dieser hängigen Disziplinarverfahren nicht (ZR 75 [1976] Nr. 28 S. 98 f.). |