| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 22.09.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 12 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 12 |
| Leitsatz: | § 5 BeurkGebV. Herabsetzung der Gebühr nach § 5 lit.b: Diese Bestimmung ist dem Grundsatz nach restriktiv auszulegen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Die Anfrage eines Notars, ob die Gebühr entsprechend § 5 lit.b BeurkGebV herabgesetzt werden könne, wenn der Notar den Verkauf mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke mit gleichem Liegenschaftsblatt desselben Verkäufers an verschiedene Käufer beurkunde, wurde wie folgt beantwortet: § 5 lit.b BeurkGebV ist dem Grundsatze nach eher restriktiv auszulegen. Wenn zeitlich eine Einheit gegeben ist (z.B. Verurkundung mehrerer Stockwerkeigentumsgrundstücke am selben Tag oder höchstens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen), kann auf "Verkäuferseite" eine Reduktion gewährt werden. Kommt die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss, so kommt die Reduktion entsprechend § 5 lit.a BeurkGebV zusätzlich zur Anwendung. |