| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 17.08.1995 |
| Fallnummer: | OG 1995 15 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 15 |
| Leitsatz: | § 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Bei der Frage, ob die Identität des Anzeigestellers oder der Anzeigestellerin preisgegeben werden kann, sind folgende Faktoren von Bedeutung: Einerseits das Schutzbedürfnis der anzeigestellenden Person an der Geheimhaltung ihres Namens und das Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen Aufsichtstätigkeit, welche grundsätzlich voraussetzt, dass der Anzeigesteller oder die Anzeigestellerin anonym bleibt. Anderseits das Interesse des oder der Beanzeigten, den Namen der anzeigestellenden Person zu erfahren. Diese Interessen gilt es gegeneinander abzuwägen. |