| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 25.10.1994 |
| Fallnummer: | OG 1995 47 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 47 |
| Leitsatz: | §§ 11 und 12 Abs. 1 AnwG; § 2 Abs. 2 der GOAR. Eine Anzeige führt nur dann zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, wenn begründeter Verdacht besteht, der beanzeigte Rechtsanwalt habe seine Berufs- und Standespflichten verletzt. Für ein pflichtwidriges Verhalten müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | b) Gemäss § 11 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes (SRL Nr. 280) handelt die Aufsichtsbehörde aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen. Sie ahndet u.a. Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten (§ 12 AnwG). Nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte (SRL Nr. 281) kann der Ausschuss auf Anzeige hin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschliessen. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Anzeige stattzugeben und ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den beanzeigten Rechtsanwalt zu eröffnen ist. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens muss erfolgen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass ein Anwalt seine Berufs- und Standespflichten verletzt hat. Ein solcher Verdacht liegt nicht schon dann vor, wenn aufgrund der Umstände ein Verstoss gegen Berufs- und Standespflichten bloss denkbar wäre, sondern ist erst gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Verhaltensweise des Anwalts bestehen. Dabei ist zu beachten, dass im Disziplinarrecht das Opportunitätsprinzip herrscht. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, jede Pflichtverletzung mit einer Sanktion zu belegen. Gelangt sie aufgrund der gesamten, in der Anzeige dargelegten Umstände und des bisherigen Verhaltens des beanzeigten Rechtsanwalts zum Schluss, dass eine Disziplinarmassnahme ohnehin nicht angezeigt wäre, ist von der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens abzusehen (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 54 Ziff. II lit. b mit Hinweisen auf BGE 73 I 291 und 63 I 44). Das Anwaltsgesetz trägt dem insofern Rechnung, als die Aufsichtsbehörde wegen Verletzung der herkömmlichen Regeln kollegialen Verhaltens nur auf Beschwerde hin tätig wird (§ 11 AnwG). |