Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Anwaltsrecht
Entscheiddatum:10.11.1994
Fallnummer:OG 1995 49
LGVE:1995 I Nr. 49
Leitsatz:§ 12 Abs. 1 AnwG. Es tangiert die anwaltliche Standespflicht sowie die Rechtssicherheit, wenn ein Anwalt hinter dem Rücken des Eheschutzrichters gegenüber der Gegenpartei mit der Androhung der Aufdeckung von Schwarzgeldern taktiert und diese im Rechtsmittelverfahren erneut damit unter Druck setzt, um von ihr höhere Unterhaltsbeiträge zugestanden zu erhalten als die vom Eheschutzrichter zugesprochenen.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: