| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
| Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
| Entscheiddatum: | 10.11.1994 |
| Fallnummer: | OG 1995 49 |
| LGVE: | 1995 I Nr. 49 |
| Leitsatz: | § 12 Abs. 1 AnwG. Es tangiert die anwaltliche Standespflicht sowie die Rechtssicherheit, wenn ein Anwalt hinter dem Rücken des Eheschutzrichters gegenüber der Gegenpartei mit der Androhung der Aufdeckung von Schwarzgeldern taktiert und diese im Rechtsmittelverfahren erneut damit unter Druck setzt, um von ihr höhere Unterhaltsbeiträge zugestanden zu erhalten als die vom Eheschutzrichter zugesprochenen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: |