Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:18.07.1996
Fallnummer:OG 1996 11
LGVE:1996 I Nr. 11
Leitsatz:§ 3 Abs. 1 lit. a BeurkV. Notarenhaftpflichtversicherung/Nachhaftung.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Seit 1. Januar 1988 schreibt die Beurkundungsverordnung die Nachhaftung ausdrücklich vor (§ 3 Abs. 1 lit. a, Änderung vom 30.9.1987, SRL Nr. 256). Diese muss gegeben sein, sobald der Notar bzw. die Notarin beigezogen wird. Das geschieht sowohl zum Schutz der von der Beurkundungstätigkeit Betroffenen als auch im Interesse der Urkundspersonen.

Bei Durchsicht der Versicherungsnachweise der Notarinnen und Notare hat sich gezeigt, dass die Nachhaftung in Versicherungsverträgen verschiedener Versicherer nicht umfassend geregelt ist. So setzt sie in manchen Fällen die Aufgabe der Beurkundungstätigkeit des Versicherungsnehmers voraus (Praxisaufgabe oder Tod). Bei solchen Klauseln besteht somit keine Nachhaftung, wenn der Versicherer gewechselt wird (unabhängig davon, wer diesen Wechsel verursacht). Da der neue Versicherer nicht verpflichtet ist, das Vorrisiko zu übernehmen, ist eine Klausel, die im Falle des Versicherungswechsels keine Nachhaftung gewährt, ungenügend. Wer mit einer Urkundsperson geschäftliche Beziehungen aufnimmt, kann nicht sicher sein, dass die Nachhaftung gewährleistet bleibt, falls die Versicherungsgesellschaft gewechselt wird. Ebensowenig weiss die Urkundsperson zum voraus, ob es ihr bei einem Versicherungswechsel gelingt, mit dem neuen Versicherer betreffend die Übernahme des Vorrisikos einig zu werden. Also muss eine umfassende Nachversicherung vereinbart werden.