| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
|---|---|
| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
| Entscheiddatum: | 04.11.1996 |
| Fallnummer: | OG 1996 12 |
| LGVE: | 1996 I Nr. 12 |
| Leitsatz: | § 21 Abs. 2 BeurkGebV. Zuschlag zum Katasterwert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Auf 1. Januar 1989 wurde das Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) in wesentlichen Punkten geändert. Grund dafür war u.a., dass der Katasterwert dem Verkehrswert angepasst werden soll. Im Hinblick auf die Änderung der BeurkGebV vom 23. November 1995 (in Kraft seit 1.1.1996) war davon auszugehen, dass sich als Folge der Schatzungen gemäss dem seit 1. Januar 1989 geltenden Schatzungsgesetz Katasterwert und Verkehrswert angleichen würden. Zur Berechnung der Beurkundungsgebühr erschien daher nur noch bei nach altem Schatzungsgesetz geschätzten Grundstücken ein Zuschlag zum Katasterwert gerechtfertigt. Aufgrund von Erkundigungen war anzunehmen, dass bis 1994 der Grossteil der Schatzungen nach geändertem Gesetz erfolgt wäre. Daher wurde der Zuschlag nur betreffend die Grundstücke vorgesehen, die vor 1994 geschätzt worden waren. Dass es sich dabei um eine hinkende Lösung handelt, war dem Verordnungsgeber bewusst, war doch davon auszugehen, dass es schon vor 1994 Schatzungen nach geändertem Schatzungsgesetz geben würde. Der Text von § 21 Abs. 2 BeurkGebV ist klar. Ist im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben, berechnet sich die Gebühr bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Katasterwert zuzüglich 200%. Entspricht der Katasterwert in solchen Fällen dem Verkehrswert (in etwa), was bei einer Schatzung nach dem per 1. Januar 1989 geänderten Schatzungsgesetz ohne weiteres möglich ist, stellt dieser Umstand einen triftigen Grund nach § 10 Abs. 2 BeurkGebV dar. Dieser erlaubt der Urkundsperson ausnahmsweise einen teilweisen Verzicht auf die Vergütung. Dieser Teilverzicht darf jedoch nicht dazu führen, dass bei der Gebührenberechnung von einer geringeren Summe als dem Katasterwert ausgegangen wird. |