Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Anwaltsrecht
Entscheiddatum:16.07.1996
Fallnummer:OG 1996 38
LGVE:1996 I Nr. 38
Leitsatz:§ 12 Abs. 1 AnwG; Standesrecht. Interessenkollision zwischen Anwalt und Klient in Zivil und Strafverfahren.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Das Verbot der Vertretung entgegenstehender Interessen ist Ausfluss der Treuepflicht und der gebotenen Unabhängigkeit des Anwalts (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, S. 58f.; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, S. 56ff.). Das entsprechende Gebot ist in Art. 23 der neuen Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes mit folgendem Wortlaut ausdrücklich verankert:



"Der Anwalt dient nie verschiedenen Personen, deren Interessen sich widersprechen, es sei denn, sein Mandat beinhalte die Vermittlung widersprechender Interessen."



Was als Interessenkollision zu betrachten ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Die Aufsichtsbehörde hat vor kurzem in einem Entscheid die Vertretung eines (bisherigen) Klienten durch seinen Anwalt in einem Strafprozess, der gegen beide eingeleitet worden war, als unzulässige Doppelvertretung beurteilt (Entscheid vom 6. März 1996 i.S. A./Dr. W.). In der Regel wird solchen Prozessen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegen. Damit sind Interessenkollisionen zwischen dem Anwalt und seinem Klienten wahrscheinlich oder zumindest möglich. Im Interesse einer glaubwürdigen Unabhängigkeit haben daher solche Doppelvertretungen im Strafprozess in der Regel möglichst frühzeitig zu unterbleiben. Wenn Strafanzeigen gegen den Anwalt und seinen Klienten vorliegen oder sogar bereits ein Strafverfahren gegen beide eingeleitet worden ist, hat dies jedoch nicht ohne weiteres zur Folge, dass der Anwalt sein Mandat auch in hängigen Zivilverfahren bzw. in anschliessenden Vollstreckungsverfahren gegen den Anzeigesteller oder Privatkläger aufgeben muss. Hier sind in der Regel keine Eigeninteressen des Anwalts vorhanden, weshalb konkrete Anhaltspunkte für eine Interessenkollision aufgezeigt werden müssten. Andernfalls könnte die Gegenpartei jederzeit durch Einreichung einer Strafanzeige gegen den Gegenanwalt und dessen Klienten die Mandatsniederlegung des Gegenanwalts erzwingen. Grundsätzlich dasselbe muss gelten, wenn der Anwalt für seinen Klienten eine Strafanzeige oder Strafklage gegen einen Dritten einreicht und dieser mit einer Gegenanzeige oder Gegenklage gegen den Anwalt und dessen Klienten reagiert. Immerhin sind in diesem Fall eher Interessenkollisionen denkbar, weshalb solche konkretisiert vorgebrachte Einwände eingehender zu prüfen sind.