Rechtsprechung Luzern


Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Rechtsgebiet:Ausländerrecht
Entscheiddatum:07.09.2006
Fallnummer:JSD 2006 4
LGVE:2006 III Nr.4
Leitsatz:Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 7. September 2006)