{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-7_2011-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4934", "Checksum": "a1232db3c017bc8710bc6e1e8c8c42c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 7", "2011 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbeh\u00f6rden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.05.2011 JSD 2011 7 (2011 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbeh\u00f6rden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beendigung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme. Vertiefte Pr\u00fcfung. Artikel 84 Absatz 5 AuG. Die in Artikel 84 Absatz 5 AuG f\u00fcr vorl\u00e4ufig aufgenommene Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, die sich seit mehr als f\u00fcnf Jahren in der Schweiz aufhalten, vorgesehene vertiefte Pr\u00fcfung des Gesuches um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung, beruht auf der \u00dcberlegung, dass sich die vorl\u00e4ufige Aufnahme grunds\u00e4tzlich nicht als Dauerzustand eignet und sich eine andere Regelung des Aufenthalts nach einem gewissen Zeitablauf aufdr\u00e4ngt, sollten die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme dann noch nicht gegeben sein. Hinsichtlich der F\u00fcnfjahresdauer ist deshalb einzig auf die legale Aufenthaltsdauer in der Schweiz abzustellen und somit regelm\u00e4ssig auf die Aufenthaltsdauer seit Erteilung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme. | Ausl\u00e4nderrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:28", "Checksum": "a54fc8f50b31ad3babe404e76ca7ba7b"}