Rechtsprechung Luzern


Instanz:Erstinstanzliche Gerichte
Abteilung:Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:20.09.1991
Fallnummer:OG 1991 60
LGVE:1991 I Nr. 60
Leitsatz:Art. 49 Ziff. 4 StGB. Eine erst nach Ablauf der Probezeit erfolgte neue Verurteilung kann entgegen dem Gesetzeswortlaut den Widerrruf der vorzeitigen Löschbarkeit wie auch den Widerruf der bereits verfügten Löschung des früheren Busseneintrags im Strafregister zur Folge haben, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil feststeht, dass sich der zu einer Busse Verurteilte während der ihm auferlegten Probezeit nicht bewährt, sondern erneut delinquiert hat.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Der ausführliche Entscheid ist in ZBJV 128/1992 S. 417 veröffentlicht.