Rechtsprechung Luzern


Instanz:Erstinstanzliche Gerichte
Abteilung:Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:25.02.1997
Fallnummer:OG 1997 29
LGVE:1997 I Nr. 29
Leitsatz:§ 130 Abs. 1 ZPO. Die Abtretung der Prozessforderung einer Aktiengesellschaft an den UR-Gesuchsteller stellt eine Umgehung von Gesetz und Rechtsprechung dar, wonach juristischen Personen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (LGVE 1993 I Nr. 25).

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Luzern wird die unentgeltliche Rechtspflege nur natürlichen, nicht aber juristischen Personen oder einer Konkursmasse gewährt (BGE 116 II 651ff.; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 130 mit Verweisen). Dem entspricht auch § 130 ZPO, wonach natürlichen Personen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, wenn ihnen die Mittel fehlen, um nebst dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. Bei der S.-A. AG, deren Verwaltungsratspräsident der Gesuchsteller ist, handelt es sich um eine juristische Person, welcher die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern wäre. Der Gesuchsteller bringt nun vor, die S.-A. AG habe ihm die Forderung durch einen Abtretungsvertrag abgetreten. Wenn sich aber der Gesuchsteller die Forderungen der S.-A. AG, welche eine von ihm beherrschte juristische Person ist, an sich selber abtreten lässt, so stellt dies eine Umgehung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar und kann keine Beachtung finden (Entscheid der Justizkommission des Obergerichts vom 25. 10. 1995 i.S. S.-P. M.). Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.