| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 16.03.2016 |
| Fallnummer: | 1A 12 4 |
| LGVE: | 2016 I Nr. 7 |
| Gesetzesartikel: | Art. 2 UWG und Art. 3 lit. a UWG; Art. 321a OR, Art. 717 OR. |
| Leitsatz: | Art. 2, Art. 3 lit. a UWG: Das Abwerben von Mitarbeitenden durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Es ist dann unlauter im Sinn von Art. 2 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände klar gegeben. Zudem haben die Beklagten gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen (E. 6.5.-6.7). Art. 321a OR: Verletzung bejaht (E. 7). Art. 717 OR: Verletzung bejaht (E. 8). |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A. Zur Begründung berief sie sich hauptsächlich auf eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 lit. a des Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), bezüglich dem Beklagten 4 zusätzlich auf eine Verletzung von Art. 321a des Obligationenrechts (OR; SR 220) und bezüglich dem Beklagten 5 zusätzlich auf Art. 717 OR. Zudem wurde eine Verletzung des Konkurrenzverbots durch die Beklagten 1 und 2 geltend gemacht. Zusammengefasst führte die Klägerin aus, sie sei bei ihrer Gründung ein im Wesentlichen kerngesundes und erfolgreiches IT-Unternehmen gewesen, das in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ein Geschäftsergebnis von durchschnittlich rund 2 Mio. Franken erwirtschaftet habe. An einer kurzfristig einberufenen Mitarbeiterversammlung am 13. April 2010, 13.00 Uhr, hätten die Beklagten praktisch alle der gut 200 Mitarbeitenden der Klägerin abgeworben. Durch die sich ergebenden Folgen sei sie faktisch wirtschaftlich zerstört worden. Hauptverantwortliche Initianten und Koordinatoren dieser Aktion seien der Beklagte 5 als delegierter des Verwaltungsrats der Beklagten 1 und 2, der am Vorabend des 13. April 2010 seinen Rücktritt als Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin erklärt habe, sowie der Beklagte 4, CEO der Klägerin, der sich entschlossen habe, mit einer eigenen Kündigung der unmittelbar bevorstehenden Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die Klägerin zuvorzukommen. B. Vorab bestritten sie, Mitarbeitende der Klägerin abgeworben zu haben, weder gezielt noch geplant und weder am 13. April 2010 noch sonst zu irgendeinem Zeitpunkt. Zudem seien die Handlungen des Beklagten 5 mitnichten den Beklagten 1 - 3 zuzuordnen. Für eine allfällige Zurechnung von Handlungen des Beklagten 5 habe die Klägerin darzulegen und zu begründen, dass der Beklagte 5 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und / oder der Beklagten 2 und / oder der Beklagten 3 gehandelt habe. Das Verhalten der Beklagten vom 13. April 2010 verstosse weder ansatzweise gegen Art. 2 UWG oder Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, noch gegen andere Normen des UWG. Selbst wenn die Beklagten die Mitarbeitenden der Klägerin abgeworben hätten, was nicht der Fall sei, sei das Abwerben von Mitarbeitenden grundsätzlich ein legitimes Instrument des Wettbewerbs. Dies dürfe lediglich nicht zu treuwidrigen Zwecken eingesetzt oder mit treuwidrigen Mitteln verfolgt werden. Auch hätten die Beklagten 1 - 5 die Mitarbeitenden der Klägerin keineswegs durch unrichtige Angaben verunsichert oder mit den Bestätigungsschreiben zur Massenkündigung bewegt; ein planmässiges und / oder systematisches Vorgehen werde bestritten. Sie hätten auch nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt. Einzige Motivation des Beklagten 5 sei die Sicherstellung der Dienstleistungserbringung der Klägerin für die F-Gruppe (Anmerkung der Urteilsredaktion: F-Gruppe = Beklage 1 und 2 und weitere dazu gehörenden Gesellschaften). Die Beklagten 1 - 5 hätten auch nie Negativ-Aussagen über die Klägerin bzw. die G AG (Anmerkung der Urteilsredaktion: G AG = Muttergesellschaft der Klägerin) verbreitet und hätten nie die Absicht gehabt, die Kunden der Klägerin zu übernehmen oder die Klägerin aus dem Markt zu drängen. Sie hätten auch nie Abwerbeaktionen gemacht. C. E. Mit gleichzeitig ergangenem Zwischenentscheid vom 16. März 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagten 1, 2, 4 und 5 gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt haben. Dabei wurde davon ausgegangen, dass sämtliche Handlungen des Beklagten 5 im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen den Beklagten 1 und 2 zuzurechnen seien. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte 4 gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 321a OR und der Beklagte 5 gegenüber der Klägerin die ihm obliegenden gesellschaftsrechtlichen Pflichten gemäss Art. 717 OR verletzt hat (Dispositiv Ziff. II). Das Urteil (betreffend die Beklagte 3) wie auch der Zwischenentscheid (betreffend die Beklagten 1, 2, 4 und 5) wurden rechtskräftig, nachdem sich die Klägerin und die Beklagten 1 und 2 aussergerichtlich einigten und die Klägerin die Klage gegen die Beklagten 4 und 5 zurückzog. Der Erledigungsentscheid erging am 28. April 2016. Aus den Erwägungen: 6.5. Widerrechtliches Verhalten der Beklagten 1 und 2 6.5.1. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG Wenn eine herabsetzende Äusserung gegeben ist, so ist diese allein aufgrund ihres herabsetzenden Charakters noch nicht unlauter. Vielmehr ist eine qualifizierte Herabsetzung erforderlich, welche sich dadurch auszeichnet, dass die herabsetzende Äusserung zudem unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist. Massgebend ist dabei der Gesamteindruck der Äusserung beim Durchschnittsleser. Ist dieser so schwerwiegend negativ, dass eine Wettbewerbsverfälschung eintreten kann, liegt eine unlautere Herabsetzung vor (Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 30; Jung/Spitz, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 34). Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Sondertatbestände in Zivilprozessen wie dem vorliegenden nicht restriktiv anzuwenden, denn die von den Beklagten zitierte Passage im Basler Kommentar betrifft die Sondertatbestände nur als Straftatbestände (vgl. Berger, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 31). 6.5.1.2. b. Für die Zeit von 2002 bis 2008 ist erstellt, dass sich die Klägerin mit ihren rund 200 Mitarbeitenden gut entwickelte und in diesem Zeitraum ein gesundes und profitables Unternehmen war. Auch für die Zeit von 2009 bis 13. April 2010 ist davon auszugehen, dass die Klägerin grundsätzlich eine gesunde Firma war. Ab Herbst 2009 befürchteten die Beklagten 1, 2, 4 und 5, die G AG könnte die Strategie für die Klägerin jener der G AG anpassen, d.h. namentlich das Geschäftsfeld "Field Services" schliessen. Diesbezüglich hat jedoch das Beweisverfahren ergeben, dass die G AG keine Strategieänderung im Sinne der beklagtischen Behauptungen weder der Klägerin gegenüber ankündigte noch von einer solchen der Klägerin oder den Beklagten 1 und 2 gegenüber sprach. Widerlegt ist auch die Behauptung der Beklagten, N habe alle jene Geschäftsfelder schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschaften würden. c. Für die Phase bis Mitte Dezember 2009 ist davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden der Klägerin nicht in einem Ausmass verunsichert oder unzufrieden waren, dass dies für die Klägerin resp. für die Mitarbeitenden ein ernsthaftes Problem dargestellt hätte; auch die Bereichsleiter sowie die GL-Mitglieder der Klägerin und der Beklagte 5 gingen nicht von einer ernsthaften Verunsicherung des Personals aus. Analoges gilt grundsätzlich auch für die Phase ab Mitte Dezember 2009 bis 13. April 2010, in welcher der Beklagte 4 und die Geschäftsleitung der Klägerin keine anormale Verunsicherung der Mitarbeitenden wahrnahmen mit Ausnahme des Umstands, dass die geplante Wiedereinsetzung von P als CEO der Klägerin nicht nur beim Management der Klägerin, sondern auch bei den Mitarbeitenden zu einer erheblichen Verunsicherung führte. Es war allerdings die Pflicht des Managements der Klägerin, die Mitarbeitenden in diesem Punkt objektiv und korrekt zu informieren, weshalb die von der G AG geplante Massnahme aus objektiver Sicht nicht dazu geeignet war, zu einer erheblichen Verunsicherung zu führen. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass es vom 1. Januar 2009 bis 9. April 2010 bei der Klägerin eine einzige ungewollte personelle Veränderung gab. d. Sodann ist erstellt, dass der Beklagte 5 – ohne den designierten Verwaltungspräsidenten der Klägerin zu informieren – ab September 2009 ein Szenario zur "Rückführung" der Klägerin in die F-Gruppe / Q Genossenschaft (Anmerkung der Urteilsredaktion: Q = damalige Mehrheits- und heutige Alleinaktionärin der F-Gruppe) und dies der Beklagten 1 und 2 an der Verwaltungsratssitzung vom 11. September 2009 vorstellte. Die Verwaltungsräte der Beklagten 1 und 2 waren damit einverstanden, sich mit entsprechenden Szenarien auseinanderzusetzen, um bei Bedarf in eine "proaktive Position" eintreten zu können. An der Verwaltungsratssitzung vom 7. Dezember 2009 entschieden die Verwaltungsräte der Beklagten 1 und 2, nicht proaktiv ein Angebot an die G AG für die Übernahme der Klägerin zu unterbreiten. Zudem entwickelte der Beklagte 5 mit dem Beklagten 4 einen als vertraulich gekennzeichneten "Business Plan Draft" für die nächsten drei Jahre inklusive Finanzkennzahlen für die Klägerin. Auch darüber wurde der Verwaltungsratspräsident der Klägerin vom Beklagten 5 nicht informiert. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Beklagte 5 (als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2) wie auch der Beklagte 4 als Geschäftsführer der Klägerin im Bewusstsein der fehlenden Ermächtigung von N die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen, wonach geschäftliche Unterlagen beim Verwaltungsratspräsidenten zu beantragen waren, durch ihr Vorgehen umgingen bzw. verletzten. e. Betreffend den Beklagten 4 ist erstellt, dass seine Leistungen als CEO der Klägerin beim Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin spätestens ab März 2010 umstritten waren und der Beklagte 4 mit seiner Kündigung rechnen musste und auch damit effektiv rechnete. Das Gerücht, dass möglicherweise P als neuer CEO der Klägerin eingesetzt werden könnte, kommentierte der Beklagte 4 in der Vorwoche vom 13. April 2010 mit den Worten, dass er sich dann wohl nach einer anderen Stelle umzuschauen habe. Dies nahm der Beklagte 5 zum Anlass, dem Beklagten 4 mitzuteilen, er könne sich bei einer allfälligen Kündigung bei der F-Gruppe melden. Dies kam einer Stellenofferte durch die F-Gruppe gleich. Tatsächlich erhielt denn auch der Beklagte 4 am 13. April 2010 die "Vereinbarung Anstellungsverhältnis" der Beklagten 1 ausgehändigt. (…). f. Weiter hat das Beweisverfahren ergeben, dass für die Beklagten 1 und 2 (und mit ihnen die Q Genossenschaft) das Verhalten der Klägerin und das Zusammenspiel mit ihr von hoher Bedeutung waren. So galt die Informatik für die Beklagten 1 und 2 sowie der Q Genossenschaft mit einem Jahresumsatz von rund 5.6 Mia Fr. und ca. 8'700 Beschäftigten als das zweitgrösste Risikoereignis, zumal rund 100 der total rund 200 Mitarbeitenden der Klägerin für die Q Genossenschaft arbeiteten und das diesbezügliche Kundenspezialwissen sehr gross war. Damit ist erstellt, dass für die Beklagten 1 und 2 sowie die Q Genossenschaft ein starker Know-how-Verlust bei der Klägerin existenzgefährdend gewesen wäre. g. Bezüglich der Ereignisse vom 13. April 2010 ist erstellt, dass die Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 wahrheitswidrig festhielten, es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an. Irreführend und falsch war zudem die an derselben Mitarbeiterversammlung gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (da die Beklagte 2 mit den Handlungen der Beklagten 1 einverstanden war, ist ihr das Vorgehen der Beklagten 1 vollumfänglich anzurechnen), N habe all jene Geschäftsfelder der Klägerin schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschafteten. Unrichtig war zudem die an derselben Mitarbeiterversammlung sinngemäss gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), die G AG wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G-Gruppe geplant. Die Aussage "mutwillig zerstören" ist zudem als unnötig verletzend zu werten. h. Auch die von den Beklagten 1 und 2 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung war insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und die Klägerin könne nur bei einer Übernahme derer Mitarbeitenden durch die F-Gruppe überleben. i. Betreffend den weiteren Verlauf des 13. April 2010, der Tage danach und namentlich der personellen Folgen für die Klägerin wird auf die bereits erfolgte ausführliche Darstellung verwiesen. Es ist davon auszugehen, dass erst die Ereignisse anlässlich der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitenden zur Kündigung bewogen. Es ist erstellt, dass die "Vereinbarung Anstellungsverhältnis" im Auftrag des Beklagten 5 und damit im Auftrag der Beklagten 1 und 2 erstellt und anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag des 13. April 2010 aufgelegt worden war und sich an sämtliche Mitarbeitenden der Klägerin richtete. Die oben erwähnten (unrichtigen) Aussagen des Beklagten 5 (namens der Beklagten 1 und 2) sowie die "Vereinbarungen Anstellungsverhältnis" waren für die Willensbildung der Mitarbeitenden der Klägerin entscheidend. Sie bewirkten, dass gemäss der E-Mail des Beklagten 4 an N bereits am Abend des 13. April 2010 über 150 Mitarbeitende der Klägerin ihre Kündigung auf dem vorgefertigten Kündigungsschreiben ausgesprochen hatten. Darunter befanden sich alle Mitglieder der Geschäftsleitung, die gesamte zweite Führungsstufe sowie praktisch alle Niederlassungs- und Teamleiter und – last but not least – der Beklagte 4 selber. Zudem führten die Handlungen der Beklagten 1 und 2 dazu, dass in den nächsten Tagen rund 40 weitere Kündigungen von Mitarbeitenden der Klägerin erfolgten. 6.5.1.3. Durch das Verhalten der Beklagten 1 und 2, das zu einem Abgang von praktisch allen Mitarbeitenden bei der Klägerin und dem Zugang bei der Beklagten 3 führte, wurde der Wettbewerb nachhaltig beeinflusst. Auch ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sich diese und die Beklagten 1 und 2 im fraglichen Zeitpunkt zumindest als potentielle Mitbewerber und damit als Beteiligte im Sinne von Art. 1 UWG gegenüberstanden. Der Begriff des Mitbewerbers ist weit gefasst und das Konkurrenzverhältnis kann auch erst durch die angebliche Wettbewerbshandlung entstehen (Jung/Spitz, a.a.O., Art. 1 UWG Rz 24). Vorliegend steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 mit der Übernahme praktisch sämtlicher Mitarbeitenden der Klägerin in den Tätigkeitsbereich der Klägerin eindrangen und ausserdem die Klägerin als Dienstleistungserbringerin namentlich für die F-Gruppe und die Q Genossenschaft, mit welchen langjährige Verträge bestanden, vollständig verdrängten. 6.5.1.4. 6.5.1.5. 6.5.1.6. 6.5.2. Art. 2 UWG 6.5.2.2. Urteile zu Art. 2 UWG sind – soweit ersichtlich – in der Schweiz nur vereinzelt ergangen. Gemäss einem Entscheid des Obergerichts Zug vom 16. April 1996 (vgl. sic! 3/1997 S. 319-325) erscheint das Abwerben von Kunden oder von Mitarbeitenden nur dann als unlauter, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände bejahte das Gericht im beurteilten Fall, indem es das Abwerben von Mitarbeitenden als unlauter ansah, da der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der Klägerin zahlreiche Mitarbeitende der Klägerin für ein von ihm selber gegründetes resp. kontrolliertes Konkurrenzunternehmen unter "treuwidriger Ausnutzung der als früherer Verwaltungsrat erlangten Kenntnisse über Organisationsstruktur und persönlichen Beziehungen" abwarb und zudem den Mitarbeitenden der Klägerin Bestätigungsschreiben hatte abgeben lassen, welche ihnen die Wahrung ihres bei der Klägerin erlangten Besitzstandes zusicherten. Auch der Handelsgerichtspräsident St. Gallen geht in einem Entscheid vom 13. Juni 2001 (GVP 2001 Nr. 47) davon aus, die Abwerbung von Mitarbeitenden könne durchaus unter die Generalklausel von Art. 2 UWG fallen, nämlich dann, wenn besondere Umstände hinzukämen. Dies entscheide sich unter anderem danach, ob die Abwerbung noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolge und ob eine Vielzahl und / oder besonders wichtige Mitarbeitende abgeworben würden. 6.5.2.3. 6.5.2.4. a. Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte 2 seit dem Jahre 2002 mit der Person des Beklagten 5 im dreiköpfigen Verwaltungsrat der Klägerin vertreten war. Damit hatte sie profunde Kenntnisse sowohl der gesamten Organisation als auch des Geschäftsfelds (inkl. Kundenbeziehungen) der Klägerin. Die Beklagte 1 hatte als wichtige Kundin der Klägerin umfassende Kenntnis des Geschäftsfelds der Klägerin. Bei den gegebenen Verhältnissen sind die Kenntnisse der Beklagten 1 der Beklagten 2 und jene der Beklagten 2 der Beklagten 1 zuzurechnen. Es kommen die persönlichen Beziehungen des Beklagten 5 zu den leitenden Angestellten der Klägerin hinzu. Diese Beziehungen sind den Beklagten 1 und 2 ebenfalls vollumfänglich zuzurechnen. Ihr umfassendes Wissen nutzten die Beklagten 1 und 2 am 13. April 2010 und in der nachfolgenden Zeit zu ihren Gunsten aus. So machten der Einfluss und die erwähnten Beziehungen der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) die kurzfristige Einberufung einer Versammlung der Mitarbeitenden der Klägerin und das Auftreten des Beklagten 5 (samt R, S und T von den Beklagten 1 und 2) anlässlich dieser Versammlung erst möglich. Insoweit kann der vorliegende Fall durchaus mit jenem des vom Obergericht des Kantons Zug am 16. April 1996 beurteilten Sachverhalts, bei welchem "besondere Verhältnisse" bejaht wurden, verglichen werden. Es kommt hinzu, dass der Beklagte 5 am 13. April 2010 bereits nicht mehr Verwaltungsrat der Klägerin war und daher keinerlei Legitimation besass, an der Versammlung vor die Mitarbeitenden der Klägerin zu treten, geschweige denn auf deren Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dieses widerrechtliche Handeln des Beklagten 5 ist ebenfalls den Beklagten 1 und 2 zuzurechnen. b. Wie bereits festgehalten, hat sodann das Beweisverfahren ergeben, dass die Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) die Mitarbeitenden der Klägerin an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 in verschiedener Hinsicht wahrheitswidrig und irreführend informierten. Namentlich war die Aussage falsch, es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an. Irreführend und falsch war zudem die gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), N habe all jene Geschäftsfelder der Klägerin schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschafteten. Unrichtig war darüber hinaus die sinngemäss gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), die G AG wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G AG geplant. Schliesslich war auch die von den Beklagten 1 und 2 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und die Klägerin könne nur bei einer Übernahme derer Mitarbeitenden durch die Beklagten 1 resp. 2 überleben. All dies war für die Willensbildung der Mitarbeitenden mitentscheidend. Die wahrheitswidrige und irreführende Information ist als verwerfliches Mittel ein weiteres wichtiges Indiz für ein unlauteres Verhalten gemäss Art. 2 UWG. c. Mitausschlaggebend für den Entschluss der Mitarbeitenden, ihre Arbeitsverträge bei der Klägerin zu kündigen, war die "Vereinbarung Anstellungsverhältnis". Diese war im Auftrag des Beklagten 5 erstellt und anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag des 13. April 2010 aufgelegt worden. Sie richtete sich an sämtliche Mitarbeitenden der Klägerin und bewirkte zusammen mit den falschen, irreführenden und einseitig gefärbten Informationen sowie den erwähnten engen persönlichen Verflechtungen des Beklagten 5 zu den leitenden Angestellten der Klägerin, dass vorab diese ihren Kündigungsentschluss fassten und dies sogleich der Versammlung mitteilten. Das löste eine Kettenreaktion dergestalt aus, dass viele Mitarbeitende ihren Kündigungsentschluss mit dem Ergebnis fassten, dass bereits am Abend des 13. April 2010 Kündigungsschreiben von über 150 Mitarbeitenden der Klägerin (auf den vorgefertigten Kündigungsschreiben) vorlagen. Zudem führten die Handlungen der Beklagten 1 und 2 dazu, dass in den nächsten Tagen rund 40 weitere Kündigungen von Mitarbeitenden erfolgten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mitarbeitenden der Klägerin, an die sich die falschen und irreführenden Informationen der Beklagten 1 und 2 richteten und denen die "Vereinbarung Anstellungsverhältnis" unterbreitet wurde, in ungekündigtem Vertragsverhältnis zur Klägerin standen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten war das beschriebene Vorgehen der Beklagten 1 und 2 für die Massenkündigung ausschlaggebend. Die Unterbreitung der "Vereinbarung Anstellungsverhältnis" ist als Zusicherung des Besitzstandes zu qualifizieren, die als solche ein wichtiges Indiz für ein unlauteres Abwerben gemäss Art. 2 UWG darstellt (vgl. sic! 3/1997 S. 319-325). d. Das Handeln der Beklagten 1 und 2 war wirtschaftlich motiviert. Für diese waren das Verhalten der Klägerin und das Zusammenspiel mit ihr von grösster Bedeutung und ein starker Know-how-Verlust war existenzgefährdend. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen waren aber – wie das Beweisergebnis ergeben hat – letztlich unbegründet. Bereits in einem frühen Stadium entwickelte der Beklagte 5 im Auftrag der Beklagten 1 und 2 Szenarien, wie einem solchen Know-how-Verlust begegnet werden könnte. Im Geheimen bereiteten daher die Beklagten 1 und 2 einen "Plan B" und ein "Rückführungsszenario" vor und beauftragten den Beklagten 5, alles zu unternehmen, um die Mitarbeitenden der Klägerin notfalls durch die F-Gruppe übernehmen zu können. Dabei umging der Beklagte 5 (als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2), im Bewusstsein der fehlenden Ermächtigung von N die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen, wonach geschäftliche Unterlagen beim Verwaltungsratspräsidenten zu beantragen waren und nutzte damit interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 aus. Die Veranlassung der Massenkündigung und damit die gleichzeitige Übernahme des Grossteils der Mitarbeitenden durch eine der F-Gruppe nahestehende Firma erfolgte zwar nicht primär, um die Klägerin direkt zu schädigen. Hingegen ist – letztlich auch aufgrund der eigenen Darstellung der Beklagten – davon auszugehen, dass dies in der Absicht erfolgte, bei den Beklagten 1 und 2 sowie bei der Q Genossenschaft einen wirtschaftlichen Schaden durch Know-how-Verlust zu verhindern, was sie denn auch erreichten. Durch die Übernahme des wichtigsten Gutes der Klägerin (Mitarbeitende) nahmen die Beklagten jedoch die wirtschaftliche Schädigung der Klägerin in Kauf. e. (…). Ihr Ziel (gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten: Sicherstellung der Dienstleistungserbringung der Klägerin für die F-Gruppe und Q Genossenschaft) hätte mit der Übernahme von bloss wenigen Mitarbeitenden nicht erreicht werden können, denn es arbeiteten rund 100 Mitarbeitende für die F-Gruppe / Q Genossenschaft. Auch unterbreitete die Beklagte 1 die Jobangebote nicht nur einzelnen, sondern allen Mitarbeitenden. Die Behauptung der Beklagten 1 und 2, sie hätten nicht alle der 200 Mitarbeitenden, sondern nur wenige, wechselwillige Mitarbeitende abwerben wollen, jedoch habe das Ganze eine unvorhergesehene Dynamik angenommen, ist bei dieser klaren Ausgangslage und angesichts der erwähnten "Geheimpläne" unglaubhaft. f. Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagten 1 und 2 systematisch vorgingen, um die Mitarbeitenden ab dem 13. April 2010 zur Kündigung zu bewegen. Vorab sprachen sich die Organe der Beklagten 1 und 2 am Morgen vor der Mitarbeiterversammlung mit der Q Genossenschaft ab. Diese hatte ja letztlich für die hohen finanziellen Folgen aufzukommen. Sodann liessen sie Verwaltungsrat P und seine Tochter aus dem E-Mailverzeichnis löschen, damit die Klägerin vor resp. an der allesentscheidenden Mitarbeiterversammlung nicht reagieren konnte. Weiter bereiteten sie die Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag samt Manuskript vor. Auch liessen sie sich vor der Mitarbeiterversammlung von Rechtsanwalt U juristisch beraten. Zudem liessen die Beklagten 1 und 2 vor der Mitarbeiterversammlung die schriftlichen und persönlich für jeden Mitarbeitenden adressierten Jobangebote durch die F-Gruppe (Vereinbarung Anstellungsverhältnis) erstellen und ausfertigen, sodass diese an die Mitarbeiterversammlung mitgenommen und verteilt werden konnten. An der Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag liess sich alsdann der Beklagte 5 durch drei GL-Mitarbeiter sekundieren, um seinem Auftritt mehr Gewicht zu verleihen. Gezielt informierte er die Mitarbeitenden falsch und irreführend über die Absichten der G AG resp. die Zukunft der Klägerin. Im Anschluss an die Mitarbeiterversammlung liess die Beklagte 1 das von ihr verfasste interne Dokument "Informationen zur A AG" auflegen, das – nota bene – bereits am 9. April 2010 im Entwurf vorlag. Auch darin verbreiteten die Beklagten 1 und 2 gezielt unrichtige und irreführende Aussagen. Es folgten die Ereignisse, wie sie bereits beschrieben wurden. g. Damit setzten die Beklagten 1 und 2 – gemäss seit Herbst 2009 erfolgter Planung und Vorbereitung – generalstabsmässig alles daran, die Mitarbeitenden der Klägerin ab dem 13. April 2010 für ihre eigenen Zwecke zu gewinnen. Dies erfolgte namentlich unter Ausnutzung ihrer profunden Kenntnisse der gesamten Organisation (inkl. des gesamten Geschäftsfelds der Klägerin), unter reglementswidriger Ausnutzung interner Geheimnisse, durch wahrheitswidrige und irreführende Informationen der Mitarbeitenden der Klägerin und durch das Angebot einer neuen Anstellung zu gleichen Bedingungen für alle Mitarbeitenden der Klägerin. Mit ihrem Vorgehen bewirkten sie, dass praktisch das gesamte Personal der Klägerin (inkl. dem gesamten Führungspersonal) bei der Klägerin kündigte. Sie erreichten damit, dass sie das Know-how der Mitarbeitenden für ihre eigenen wirtschaftlichen Bedürfnisse sicherstellen konnten. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten 1 und 2 systematisch und generalstabsmässig vorgingen, um die Mitarbeitenden ab dem 13. April 2010 zur Kündigung zu bewegen. Dieses planmässige "Abzügeln" der Mitarbeiter und deren "Rückführung" zur F-Gruppe / Q Genossenschaft bzw. in eine bereitstehende Gesellschaft, ist das Aussergewöhnliche am vorliegenden Fall. (…). h. Damit sind – wie einleitend festgehalten – besondere Umstände gegeben, die das Handeln der Beklagten 1 und 2 als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen lassen. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen. 6.5.2.5. 6.5.3. 6.6. Widerrechtliches Verhalten des Beklagten 4 6.6.1.2. 6.6.1.3. 6.6.2. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG 6.6.3. Art. 2 UWG 6.6.4. 6.7. Widerrechtliches Verhalten des Beklagten 5 6.7.1.2. 6.7.2. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG 6.7.3. Art. 2 UWG 6.7.4. 7. Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Beklagten 4 7.2. 7.3. 7.4. 7.5. 7.6. 8. Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch den Beklagten 5 8.2. 8.3. 8.4. |