| Instanz: | Kantonsgericht |
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| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 24.09.2015 |
| Fallnummer: | 1B 15 28 |
| LGVE: | 2015 I Nr. 14 |
| Gesetzesartikel: | Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. |
| Leitsatz: | Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht – ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Eine Gerichtsstandsklausel in einem schuldrechtlichen Vertrag bezieht sich mangels besonderer Umstände auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche, allenfalls auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche oder solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und culpa in contrahendo, nicht aber auf gesetzliche dingliche Ansprüche, zu denen das Bauhandwerkerpfandrecht zählt (E. 7.2.4). |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen:
7.2.1 Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) – ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Diese Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache ist ausschliesslich, aber nicht zwingend. Die Prorogation ist damit grundsätzlich möglich (Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 29 ZPO N 3; Tenchio, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 29 ZPO N 22).
7.2.2 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 ZPO). Für die Auslegung von Prozessverträgen – zu denen auch Gerichtsstandsklauseln gehören – kommen die OR-Regeln der Vertragsauslegung analog zur Anwendung (vgl. Berger, Berner Komm., Bern 2012, Art. 17 ZPO N 22; Infanger, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 17 ZPO N 12). Somit ist das Gericht frei, die Rechtsfrage der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn ein tatsächlicher, übereinstimmender Wille weder geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich ist.
(…)
7.2.4 Ziffer 5.11 im Totalunternehmervertrag zwischen den Parteien (…) lautet (…) wie folgt:
"Allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Entstehung, Auslegung und Erfüllung des Totalunternehmervertrags werden, unter ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand, durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der Totalunternehmerin entschieden."
(…) Ist – wie vorliegend hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziff. 5.11 des Totalunternehmervertrags – ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nicht bewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Zum gleichen Ergebnis gelangt die Lehre im Rahmen des einschlägigen Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Diese Bestimmung bezieht sich nach übereinstimmenden Ausführungen vornehmlich auf die Fälle des Art. 837 ZGB, worunter in erster Linie das Bauhandwerkerpfandrecht fällt. Zwar wird zu Recht die dispositive Natur des Gerichtsstands der gelegenen Sache festgehalten, aber mit der vorliegend entscheidenden Ergänzung, dass abweichende Vereinbarungen beim Bauhandwerkerpfandrecht sehr selten sein dürften (Peter, a.a.O., Art. 29 ZPO N 17 a.E.; Füllemann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 29 ZPO N 16; Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22).
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