| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 23.02.2016 |
| Fallnummer: | 1B 15 53 |
| LGVE: | 2016 I Nr. 5 |
| Gesetzesartikel: | Art. 973 Abs. 1 ZGB; Art. 48 Abs. 3 SchlT ZGB. |
| Leitsatz: | Erwirbt die Ehefrau ein Grundstück von ihrem Ehemann, der es seinerseits aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäfts erworben hatte, ohne sich über die Nichtigkeit im Klaren zu sein, kann der Ehefrau kein böser Glaube unterstellt werden. Sie gilt als Dritte im Sinne von Art. 973 ZGB. Bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit kann die Rechtsprechung zur paulianischen Anfechtungsklage nicht analog angewendet werden, weil sie einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bewirkt für den Erwerber eines Rechts, dass sein Erwerb unangefochten bleibt, auch wenn er das Recht nicht vom wirklichen, rechtmässigen Eigentümer, sondern von der im Grundbuch zu Unrecht eingetragenen Person erworben hat und sich sein Vertragspartner als nicht verfügungsberechtigt erweisen sollte. Das Prinzip, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er hat, wird damit durchbrochen. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen 4. 4.2. 4.3. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Beklagte 1 sei beim Erwerb der in Frage stehenden Grundstücke am 3. Januar 2003 nicht gutgläubig gewesen, sei ihm dieser Beweis nicht gelungen. So lasse allein die Tatsache, dass die Beklagte 1 mit dem Beklagten 2 verheiratet sei, nicht direkt auf Bösgläubigkeit schliessen. Der strikte Beweis gelinge auch mit den zahlreichen aufgelegten Urkunden zur angeblichen Stellung der Beklagten 1 in den Geschäftstätigkeiten des Beklagten 2 sowie zur Rolle/Teilnahme der Beklagten 1 im Konkurs des Beklagten 2 nicht. Während sich der Kläger mit Wahrscheinlichkeiten begnüge, sei den Beklagten 1 und 2 vielmehr der Gegenbeweis dafür gelungen, dass selbst der Kläger noch im Jahre 2009 (also sechs Jahre nach dem Erwerb) nicht von der Ungültigkeit des Grundstückgeschäfts vom 24. Juni 1999 ausgegangen sei. Effektiv geltend gemacht habe er dies erst im Jahre 2011. Sodann gehe aus den Befragungen (der Beklagten 1) und dem Entscheid des Amtsstatthalteramtes Y in Sachen der Parteien vom 22. März 2007 hervor, dass die Beklagte 1 nicht in die Verhandlungen, die zum nichtigen Kaufvertrag vom 24. Juni 1999 geführt hätten, involviert gewesen sei und auch beim Abschluss dieses Vertrags nicht mitgewirkt habe. Auch habe der Beklagte 2 selber nicht über die Ungültigkeit Bescheid gewusst. Die klägerischen Ausführungen über eine allfällige Anrechnung des bösen Glaubens aufgrund der Ehegattengemeinschaft würden damit ins Leere stossen. Weshalb die Beklagte 1 im Gegensatz zum Beklagten 2 und im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Klägers am 3. Januar 2003 um die Ungültigkeit der Grundstückübertragung vom 24. Juni 1999 hätte wissen sollen und wo eine allfällige Verletzung der gebotenen Aufmerksamkeit liege, vermöge der Kläger nicht darzulegen. Im Ergebnis ändere sich nichts an der Feststellung, die bereits im Massnahmeverfahren vor erster und zweiter Instanz gemacht worden sei, wonach die Beklagte 1 zum Zeitpunkt der Beurkundung des (gemischten) Schenkungsvertrags vom 3. Januar 2003 von der vom Bezirksgericht Z mit Urteil vom 14. September 2012 festgestellten Nichtigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 nichts habe wissen können. 4.4. Der Kläger macht in der Berufungsschrift geltend, das starre Abstellen auf die im Kaufvertrag explizit genannten Vertragsparteien überzeuge nicht. Zu berücksichtigen seien vielmehr die ausserordentliche geschäftliche Verbundenheit der Beklagten 1 und 2 einerseits und deren Ehepartnerschaft andererseits. Ehepartner seien Familienangehörige und Familienangehörige seien schon vom allgemeinen Sprachgebrauch her keine Dritte. Auch komme im Rahmen der vermögensrechtlichen Komponente der potentiellen Erbenstellung des Ehepartners Bedeutung zu. Hier vertrete die herrschende Lehre zwar unter Bezugnahme auf die erbrechtliche Universalsukzession die Auffassung, dass erst die Erben und nicht schon potentielle Erben Drittpersonen seien. Dies sei aber abzulehnen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass den Ehepartnern auch zu Lebzeiten gewisse Sorgfalts- und Erkundigungspflichten, namentlich im Schuldbetreibungsrecht, auferlegt seien. So werde beispielsweise die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners bei nahestehenden Personen bei der paulianischen Anfechtungsklage vermutet. 4.5. Als Dritte geniesst die Beklagte 1 somit vermutungsweise den Schutz des guten Glaubens von Art. 973 Abs. 1 ZGB. 4.6. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, selbst wenn die Beklagte 1 als Dritte zu behandeln wäre, seien seine vorinstanzlichen Vorbringen mehr als geeignet, die Vermutung des guten Glaubens umzustossen. Auch gehe die Auffassung fehl, wonach er (der Kläger) erst im Rahmen des bezirksgerichtlichen Verfahrens betreffend Feststellung der Vertragsnichtigkeit resp. im Rahmen des Strafverfahrens betreffend Falschbeurkundung Kenntnis von der Vertragsnichtigkeit erhalten habe. Der Beklagte 2 habe unbestrittenermassen eine Schwarzgeldzahlung geleistet, weshalb es naiv sei zu behaupten, er habe von der Nichtigkeit nichts gewusst. Die Beklagten 1 und 2 seien anwaltlich vertreten und beraten und seien in geschäftlichen Dingen erfahren, um über die Folgen einer Schwarzgeldzahlung Bescheid zu wissen. Hinsichtlich des ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen nicht rechtsgenüglichen Beweises des fehlenden gutgläubigen resp. bösgläubigen Verhaltens liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz die Edition diverser Handelsregisterauszüge nicht angeordnet habe. Diese Einwände sind nicht geeignet, die Begründung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Während die Vorinstanz nachvollziehbar und detailliert aufzeigt, warum sie von der Gutgläubigkeit der Beklagten 1 ausgeht, begnügt sich der Kläger vor Kantonsgericht damit, das Gegenteil zu behaupten. Insbesondere geht er nicht im Einzelnen auf den Entscheid des Amtsstatthalteramtes Y in Sachen der Parteien vom 22. März 2007 ein, auf den die Vorinstanz massgebend abstellte. Nicht substanziiert setzt sich sodann der Kläger mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, der Beklagte 2 habe am 3. Januar 2003 nicht um die Ungültigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 gewusst. Schliesslich zeigt der Kläger nicht auf, warum die Annahme der Vorinstanz, der Kläger und sein Anwalt seien noch im Jahre 2009 von der Gültigkeit des Vertrags vom 24. Juni 1999 ausgegangen, falsch sein sollte. Damit bleibt es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche auch Ausfluss der im vorsorglichen Massnahmeverfahren vom Kantonsgericht gemachten Ausführungen sind. Inwieweit die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben soll, ist vom Kläger weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich. 4.7. 5. |