| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
| Entscheiddatum: | 12.05.2017 |
| Fallnummer: | 1B 16 41 |
| LGVE: | 2017 I Nr. 17 |
| Gesetzesartikel: | Art. 28 ZGB. |
| Leitsatz: | Persönlichkeitsverletzung im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsendung. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Im Januar 2012 wurde in der Sendung "Kassensturz" des Schweizer Radio und Fernsehens SRF (Beklagte) im Rahmen der Serie "Kassensturz - ganz tierisch" mit dem Themenschwerpunkt "Wer haftet bei Unfällen und Schäden?" ein Beitrag über die aus der Zucht der Klägerin stammende, an Ellbogendysplasie (ED) leidende Hündin A ausgestrahlt. Im Bericht wurde kurz die Homepage der Klägerin eingeblendet. Im nachfolgenden Studiogespräch zwischen dem Moderator und einem Experten wurde ebenfalls auf die Zucht der Klägerin Bezug genommen. Im April 2012 thematisierte der "Kassensturz" im Rahmen einer Sendung zum Thema "Erbkrankheiten bei Tieren" die Hundezucht der Klägerin erneut. Beide Sendungen waren in der Folge auf der Internetseite des "Kassensturz" abruf- und einsehbar. Im September 2012 bestätigte das Bezirksgericht im Massnahmeverfahren die zuvor ergangenen superprovisorischen Entscheide, mit denen der Beklagten bis auf weiteres verboten worden war, im "Kassensturz" und in der Radiosendung "Espresso" Berichte im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Hundezucht auszustrahlen. Mit Urteil vom 23. Juni 2016 hiess das Bezirksgericht die von der Klägerin wegen Persönlichkeitsverletzung angehobene Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, den Beitrag und die nachfolgende Studiodiskussion über die Hundezucht der Klägerin in der Sendung des "Kassensturz" vom x. Januar 2012 auf ihrer Website zu löschen. Weiter wurde der Beklagten verboten, Berichte im Zusammenhang mit der Klägerin und ihrer Hundezucht in der Fernsehsendung "Kassensturz" und der Radiosendung "Espresso" auszustrahlen, sofern die Klägerin infolge Namensnennung oder aus den Umständen für das breite Publikum erkennbar sei und soweit diese die Behauptungen zum Inhalt hätten, die Klägerin züchte systematisch mit kranken Tieren und gebe diese weiter, sie handle aufgrund der schlechten Zuchtergebnisse der Hunde B und C verantwortungslos, sie betreibe eine Problemzucht und sie verletze im Zusammenhang mit ihrer Hundezucht ihre Sorgfaltspflicht. Die Beklagte wurde zudem verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht wies die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung ab.
Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht. Im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (vgl. BGE 132 III 641 E. 3.2 und 138 III 641 E. 4.1.1). Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGer-Urteile 5A_975/2015 und 5A_195/2016 vom 4.7.2016 jew. E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass sich die Beklagte bei der Erstellung des Beitrags zur Hundezucht der Klägerin und der anschliessenden Studiodiskussion in der Sendung vom x. Januar 2012 von einem grundsätzlich schutzwürdigen Berichterstattungsinteresse hat leiten lassen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Darstellung der Problematik von Dysplasieerkrankungen bei Hunden und der Hinweis auf die Vererbung als massgebliche Ursache dieser Defizite mit Blick auf berechtigte Anliegen des Konsumenten- und des Tierschutzes eindeutig dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit unterliegen. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es in diesem Zusammenhang prinzipiell im öffentlichen Interesse liegt, über den Erwerb eines an Dysplasie leidenden Hundes bei einer bestimmten Züchterin zu berichten. Schliesslich hat die Vorinstanz explizit und ebenfalls zu Recht festgehalten, dass sich die Klägerin als Hundezüchterin und Person, die regelmässig Hunde gegen Entgelt an verschiedene Erwerber abgibt, eine kritische Berichterstattung in der Öffentlichkeit in erhöhtem Mass gefallen zu lassen hat. Insoweit rennt die Beklagte mit ihren Hinweisen, dass es sich beim "Kassensturz" deklariertermassen um ein Sendegefäss handle, das sich dem Konsumentenschutz verschrieben habe, dass es in der Sendung vom x. Januar 2012 um die im öffentlichen Interesse liegende Haftungsfrage am Beispiel der Dysplasie bei Hunden gegangen sei, dass eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt gewesen sei etc., offene Türen ein.
Im Umstand, dass die kaufrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die unbestritten dysplasiekranke A als grundsätzlich gegeben dargestellt wurde, liegt keine Verletzung ihrer Persönlichkeit.
Die Vorinstanz kam – und dies ist letztlich der entscheidende Punkt – zum Schluss, die Beklagte habe die Persönlichkeit der Klägerin widerrechtlich verletzt, weil sie die Hundezucht der Klägerin als Ganzes in ein falsches Licht gerückt habe, indem in der Sendung vom x. Januar 2012 der Eindruck erweckt worden sei, dass die Klägerin mit kranken Hunden züchte, obwohl sie auf ihrer Homepage Gegenteiliges anpreise, bzw. indem die Beklagte der Klägerin unterstellt habe, entgegen ihren Angaben auf der Homepage mit kranken Hunden zu züchten. Was die Beklagte dagegen vorbringt, verfängt nicht.
Was die Widerrechtlichkeit dieser Persönlichkeitsverletzung betrifft, kann an Gesagtes angeknüpft werden: Geht es um die Berichterstattung in den Medien, hat das Gericht das Interesse des Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Person sorgfältig gegen dasjenige der Presse an der Erfüllung des Informationsauftrags abzuwägen, wobei ihm ein gewisses Ermessen zusteht (oben E. 5.3).
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