{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-19-40_2020-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10854", "Checksum": "b8017f9ace57f9b9ee92d82defcd50e6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 19 40", "2021 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 19.11.2020 1B 19 40 (2021 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine sog. Bauablaufst\u00f6rung liegt vor, wenn die Arbeiten \u00fcber die geplante und entsprechend vereinbarte Gesamtbauzeit hinaus verl\u00e4ngert werden m\u00fcssen und die Baustelle l\u00e4nger betrieben werden muss. Die Verl\u00e4ngerung der Arbeiten bringt regelm\u00e4ssig einen Mehraufwand f\u00fcr den Unternehmer mit sich, worunter etwa Mehrkosten infolge l\u00e4ngerer Vorhaltung von Baustelleninstallationen und Arbeitskr\u00e4ften fallen k\u00f6nnen.\r\nWeder im Gesetz noch in der SIA-Norm 118 findet sich eine hinreichende Anspruchsgrundlage f\u00fcr eine Mehrverg\u00fctung des Unternehmers bei Bauablaufst\u00f6rungen. Ein Anspruch (auch) des (Festpreis-) Unternehmers auf Mehrverg\u00fctung ist dann zu bejahen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch in Annahmeverzug ger\u00e4t.\r\nDie Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller, etwa in Form einer falschen, unzweckm\u00e4ssigen oder fehlenden Koordination von Nebenunternehmern, liegt beim Unternehmer.\r\nVoraussetzung f\u00fcr das Entstehen von Rechten aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten und damit auch f\u00fcr das Entstehen eines Anspruchs auf Mehrverg\u00fctung ist in jedem Fall, dass der Unternehmer den Bauherrn \u00fcber dessen Mitwirkungspflichtverletzung sofort informiert und dabei die Ursache und die mutmassliche Dauer der nunmehr beim Unternehmer eintretenden Verz\u00f6gerung konkret umschreibt.\r\nDer Unternehmer muss in seiner Anzeige den Besteller zwar nicht bereits \u00fcber seine konkreten Anspr\u00fcche informieren, sondern kann diese auch noch nach Bauende geltend machen. Im Hinblick auf einen allf\u00e4lligen Prozess und dem ihm dort obliegenden Nachweis des Mehraufwands und des Kausalzusammenhangs zwischen der Mitwirkungspflichtverletzung bzw. dem Annahmeverzug und den unmittelbaren Folgen (Bauerschwernis) und mittelbaren Folgen (Bauzeitverl\u00e4ngerung) ist der Unternehmer indes gut beraten, die Umst\u00e4nde nach Eintritt der St\u00f6rung zeitnah zu dokumentieren, etwa mittels Tagesrapporten, Baujournalen oder einem tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrten Bauprogramm. Dies l\u00e4sst sich im Prozess nicht durch das Beantragen einer Expertise ersetzen. | Art. 1 f. ZGB, Art. 8 ZGB; Art. 91 OR, Art. 365 OR; Art. 25 SIA-Norm 118, Art. 34 SIA-Norm 118, Art. 92 f. SIA-Norm 118, Art. 94 SIA-Norm 118, Art. 99 f. SIA-Norm 118 | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:45", "Checksum": "533e365ca53c3d3e7074fecc108c3319"}