{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-02-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1H-20-2_2022-02-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10930", "Checksum": "eb9ef85b14793037d8feedad84c5deb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1H 20 2", "2022 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 07.02.2022 1H 20 2 (2022 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Erbenvertreter \u2212 Grunds\u00e4tzliches zu den Zust\u00e4ndigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.). \r\nIm Kanton Luzern ist f\u00fcr die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zust\u00e4ndig. Dieses regelt die Modalit\u00e4ten betreffend Umfang, Dauer, Entsch\u00e4digung etc. und ist f\u00fcr die Aufhebung der Erbenvertretung zust\u00e4ndig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3). \r\nDie Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollst\u00e4ndigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgr\u00fcnde; in allen F\u00e4llen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4). \r\nDer Erbenvertreter \u2212 Grunds\u00e4tzliches zu den Zust\u00e4ndigkeiten von Aufsichtsbeh\u00f6rde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).\r\nDie Teilungsbeh\u00f6rde ist zugleich Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet \u00fcber dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).\r\nDie Aufsicht der Beh\u00f6rde ist grunds\u00e4tzlich formeller und administrativer Natur; sie beschr\u00e4nkt sich auf eine \u00dcberpr\u00fcfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Beh\u00f6rde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsm\u00e4ssigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willk\u00fcrverbot verletzt. Die Aufsicht der Beh\u00f6rde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft \u00fcber seine T\u00e4tigkeit einzuholen. Krasse F\u00e4lle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Beh\u00f6rde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin t\u00e4tig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).\r\nDie Teilungsbeh\u00f6rde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.). | Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; \u00a7 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, \u00a7 10 EGZGB, \u00a7 82 Abs. 2 lit. c EG-ZGB; \u00a7 9 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber das Verfahren in Erbschaftsf\u00e4llen | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:51", "Checksum": "1915281ea79c714e25494c0257d10f9a"}