Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Entscheiddatum:18.02.2016
Fallnummer:2C 15 74
LGVE:2016 I Nr. 4
Gesetzesartikel:Art. 251 ZPO; Art. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 88 Abs. 1 SchKG.
Leitsatz:Die Parteikosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Art. 251 ZPO werden zu den Betreibungskosten geschlagen und können nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein; sie sind im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung zu liquidieren. Für die Betreibungskosten wird nach ständiger Praxis der Luzerner Behörden keine Rechtsöffnung erteilt, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Aus den Erwägungen:

6.3.

Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Zu den Betreibungskosten gehören nicht nur die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) verlangten Gebühren und Auslagen. Auch die Gerichtskosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen nach Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272; früher Art. 25 Ziff. 2 SchKG) fallen darunter. Die Parteikosten werden ebenfalls zu den Betreibungskosten geschlagen, soweit sie in einem solchen Verfahren zugesprochen werden. Sie können überdies nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (BGE 133 III 687 E. 2.3 mit zahlreichen Verweisen). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedarf es weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (Emmel, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 68 SchKG N 16 a.E. mit Verweisen).

6.3.1.

Daraus ergibt sich zunächst, dass sämtliche vorinstanzlichen Rechtsöffnungskosten Teil der Betreibungskosten sind und im Rahmen des laufenden Betreibungsverfahrens liquidiert werden müssen. Der Gläubiger kann nicht nur für die in Betreibung gesetzte Forderung, sondern auch für die Kosten des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens Fortsetzung verlangen. Er hat mit dem Fortsetzungsbegehren einen Ausweis über die Betreibungskosten, und dazu gehören auch die Rechtsöffnungskosten, beizubringen. Bezahlt der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung, obwohl er zunächst Rechtsvorschlag erhoben hat, so hat er damit die Forderung und deren Fälligkeit anerkannt. Damit ist der Gläubiger berechtigt, falls die Kosten nicht ebenfalls bezahlt wurden, die Fortsetzung für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten zu verlangen (Lebrecht, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 88 SchKG N 29-31; BlSchKG 1995 S. 230 Nr. 47). Die Gesuchsteller können demnach die Fortsetzung der Betreibung verlangen und die offenen Kosten durch Auflegung des Abschreibungsentscheids ausweisen.

Es entspricht ständiger Praxis der Luzerner Behörden, für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Sie teilen das Schicksal der Betreibung. Dafür ist keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht. Auf Gesuche um Rechtsöffnung (auch) für die Betreibungskosten wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten (LGVE 2012 I Nr. 53 mit zahlreichen Verweisen, 1982 I Nr. 41).

6.3.2.

Dass der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid den Gesuchstellern die Fortsetzung der Betreibung verunmöglichen soll, weil er ein Einstellungsentscheid im Sinne von Art. 88 Abs. 1 SchKG sei, trifft entgegen der Auffassung der Gesuchsteller nicht zu. Der Rechtsöffnungsentscheid ist kein Einstellungsentscheid im Sinne dieser Bestimmung. Bei der in Art. 88 Abs. 1 SchKG genannten Einstellung geht es um die Einstellung der Betreibung im Sinne von Art. 77 Abs. 3 oder Art. 85 SchKG (Lebrecht, a.a.O., Art. 88 SchKG N 6). Der Fortsetzung der Betreibung steht somit auch unter diesem Aspekt nichts im Wege.