| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafrecht |
| Entscheiddatum: | 22.08.2017 |
| Fallnummer: | 2M 16 34 |
| LGVE: | 2017 I Nr. 16 |
| Gesetzesartikel: | Art. 5 BV, Art. 9 BV; Art. 11 SVG, Art. 29 SVG, Art. 93 SVG, Art. 100 SVG, Art. 102 SVG; Art. 53 VTS; Art. 12 StGB, Art. 104 StGB; Art. 398 StPO. |
| Leitsatz: | Von einem Käufer eines Motorfahrzeugs kann im Regelfall nicht erwartet werden, dass er über die Bestätigungen des spezialisierten Autohändlers und der amtlichen Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt) hinaus Nachforschungen tätigt, um sich der Regelkonformität des gekauften Fahrzeugs zu vergewissern. Fahrlässigkeitsstrafbarkeit im vorliegenden Fall verneint. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A (nachfolgend Beschuldigter) wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, seinen Personenwagen Morgan Plus 8 Speedster nicht im vorschriftsgemässen Zustand geführt zu haben. Bei einer Fahrzeugexpertise durch das Strassenverkehrsamt Luzern sei eine Betriebslautstärke von 105 Dezibel (dB/A) gemessen worden, welche den im Fahrzeugausweis eingetragenen Maximalwert von 86 Dezibel deutlich überschritten habe. Als Halter und Führer des besagten Fahrzeugs hätte er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit selber feststellen können, dass die Auspuffanlage seines Fahrzeugs im Vergleich zu anderen Fahrzeugen übermässigen Lärm erzeuge und den zugelassenen Grenzwert klar wahrnehmbar erheblich überschreite. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten deswegen zu einer Busse von Fr. 300.--. Der Beschuldigte erhob Berufung an das Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) dürfen die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für die Geräuschmessung gilt Anhang 6 der Verordnung. 3.3.2. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. Der Tatbestand setzt keinen Erfolg im Sinne einer Gefährdung oder Verletzung eines Rechtsguts wie etwa der Verkehrssicherheit voraus (BGer-Urteil 6B_1099/2009 vom 16.2.2010 E. 3.1). Der Fahrlässigkeitsvorwurf bezieht sich daher nicht auf eine solche Folge, sondern darauf, dass der Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können, dass sein Fahrzeug – in sachlicher Hinsicht – nicht den geltenden Vorschriften entspricht. Hinzu kommt bei fahrlässigen schlichten Tätigkeitsdelikten (im Unterschied zu den fahrlässigen Erfolgsdelikten) auch der Vorwurf, dass der Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Vorsicht die – in rechtlicher Hinsicht – geltenden Vorschriften hätte kennen müssen. 3.3. Strittig ist, ob der Beschuldigte diesen Umstand – die Überschreitung des geltenden Lärmemissionsgrenzwerts – bei pflichtgemässer Vorsicht hätte bemerken müssen. 3.3.1. 3.3.2. 3.4. 3.4.2. Die Einzelprüfung durch kantonale Verkehrsexpertinnen und -experten vor der Zulassung wird bei Fahrzeugen, bei denen eine gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, gemäss Art. 30 VTS nur in einem beschränkten Umfang vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Fahrzeug bei einer Überprüfung durch das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW fälschlicherweise für in Ordnung befunden worden ist. 3.4.3. Die vom Strassenverkehrsamt gemessene Motorenlautstärke von 105 Dezibel mag laut sein und auch einem Laien in Bezug auf Motorfahrzeuge als bemerkenswert laut auffallen. Dem Beschuldigten muss jedoch zugute gehalten werden, dass das Fahrzeug von amtlicher Stelle, nämlich vom Verkehrssicherheitszentrum OW/NW als Zulassungsbehörde, geprüft und als regelkonform bestätigt worden ist. Es kann von ihm als Laien in diesem technischen Bereich nicht erwartet werden, dass er die Arbeit der amtlichen Prüf- und Zulassungsbehörden und somit von ausgewiesenen Experten kritisch überprüft. Dies gilt umso mehr, als die Ermittlung des geltenden Lärmemissionsgrenzwerts – selbst für eine juristisch ausgebildete Person – anspruchsvoll ist. Dafür müssen gemäss Anhang 6 Ziff. 111.1 VTS die Richtlinie 70/157/EWG, die Verordnung (EU) Nr. 540/2014, das UNECE-Reglement Nr. 51 sowie das UNECE-Reglement Nr. 59 konsultiert werden. Dabei handelt es sich um fremdsprachige sowie anspruchsvolle Rechtsdokumente der Europäischen Union und der United Nations Economic Commission for Europe mit stark technisiertem Charakter. Einem Käufer eines Neuwagens, der – wie vorliegend – keine speziellen Kenntnisse in Bezug auf Motorfahrzeuge aufweist, kann es angesichts der anspruchsvollen Aufgabe, die bestehenden Grenzwerte zu ermitteln, nicht als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, diese Regeln nicht gekannt zu haben. Nebenbei sei bemerkt, dass keine der involvierten Behörden (Strassenverkehrsamt, Staatsanwaltschaft, Vorinstanz) nachvollziehbar dargelegt hat, aufgrund welcher rechtlicher Vorgabe der Lärmemissionsgrenzwert für das fragliche Fahrzeug 86 Dezibel beträgt und aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmung dafür auf den in der EG-Konformitätsbescheinigung angegebenen Wert abzustellen ist. Umso weniger kann dem Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden, dass er den Grenzwert angesichts der gemäss Fahrzeugausweis mitzuführenden EG-Konformitätsbescheinigung hätte kennen müssen. Darin wird in Ziff. 46 festgehalten, dass die Lautstärke des Fahrzeugs ("sound level") bei "engine speed: 4725 min-1" 86 dB(A) betrage und bei "drive by" 75 dB(A). Dabei handelt es sich in sprachlicher Hinsicht um die Feststellung eines Sachverhalts. Dass es sich dabei um das gesetzlich erlaubte Höchstmass handelt, wird alleine aus dem Dokument heraus nicht ersichtlich. Für die Erkenntnis, dass es sich dabei um einen gesetzlichen Grenzwert handelt, müssen die oben genannten gesetzlichen Vorschriften zum Lärmemissionsgrenzwert hinzugezogen werden, was einer rechtsunkundigen Person, die zur Beachtung von technischen Vorschriften im Bereich des Strassenverkehrs keine erhöhten Sorgfaltspflichten hat (etwa weil sie Motorfahrzeuge verkauft, Autotuning betreibt o.ä), nicht zugemutet werden kann. Der Beschuldigte wendet in Bezug auf seine Sorgfaltspflichten in sachlicher Hinsicht überdies zu Recht ein, dass Lärm bzw. Schallemission mit dem Gehör nur sehr schwierig einzuschätzen ist. Die Einhaltung des Lärmemissionsgrenzwerts wird in einem standardisierten Messverfahren unter genau festgehalten Prüfbedingungen festgestellt (vgl. Anhang 6 VTS). Dies geht auf den Umstand zurück, dass die Ermittlung, ob ein Lärm-Grenzwert eingehalten wird, mittels einem schlichten (Zu-)Hören nicht möglich ist, solange sowohl der Grenzwert als auch die tatsächlich gemessene Schallemission von einer durchschnittlichen Person als laut wahrgenommen werden. Letzteres kann bei einem Lärmemissionsgrenzwert von 86 Dezibel ohne Weiteres angenommen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte auf die Bestätigung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW bzw. seines Autohändlers hat verlassen können, dass sein Fahrzeug geprüft und für in Ordnung befunden wurde. Dies gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), da alle Voraussetzungen für ein Abstellen auf die (falsche) behördliche Auskunft des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW erfüllt waren (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 627 ff.). Dass er den Personenwagen aufgrund seiner Lautstärke entgegen der amtlichen Bestätigung des Verkehrssicherheitszentrums OW/NW nicht (erneut) auf Regelkonformität überprüfte bzw. überprüfen liess, kann ihm daher nicht als Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden, sondern ist vielmehr nachvollziehbar. Es ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass von einem Autokäufer mit durchschnittlichen Kenntnissen der Materie – solange er an seinem Fahrzeug keine Veränderungen vornimmt oder vornehmen lässt – nicht erwartet werden kann, über die Bestätigung eines spezialisierten Autohändlers und einer amtlichen Zulassungsbehörde hinaus selbst tätig zu werden, um – wie es die Vorinstanz formuliert – "Nachforschungen" zu tätigen bzw. sich der Regelkonformität seines Fahrzeugs zu vergewissern. Der Fahrlässigkeitsvorwurf der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz überzeugt somit weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht und ist daher bundesrechtswidrig. 3.4.4. |