| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 16.10.2015 |
| Fallnummer: | 2N 15 116 |
| LGVE: | 2015 I Nr. 17 |
| Gesetzesartikel: | Art. 363 Abs. 2 StPO, Art. 364 Abs. 2 StPO. |
| Leitsatz: | Die selbstständigen nachträglichen Entscheide der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 363 Abs. 2 StPO erfolgen in einem Strafbefehl, wogegen die Einsprache möglich ist. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A stellte an die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Umwandlung der per Strafbefehl ausgesprochenen und rechtskräftigen unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen in gemeinnützige Arbeit oder in eine stationäre Therapie. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 10. September 2015 ab, wogegen A Beschwerde erhob. Aus den Erwägungen: (…) 2. 2.1. 2.2. Die Zuständigkeit zum Erlass eines solchen selbstständigen nachträglichen Entscheids, der einer gerichtlichen Behörde übertragen ist, liegt gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO beim Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Hat allerdings die ursprüngliche Sanktion die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ausgefällt, so trifft sie auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 StPO). Nach dem – aus der Botschaft ersichtlichen – Willen des Gesetzgebers ergeht der selbstständige nachträgliche Entscheid der Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl, gegen den Einsprache möglich ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1298 f.). 2.3. Zu klären ist somit nachfolgend, ob die Feststellung, dass eine materiell-rechtliche Grundlage für einen selbstständigen nachträglichen Entscheid nicht bestehe, in einem Strafbefehl festzuhalten ist oder ob dafür – wie es die Beschwerdegegnerin vorliegend tat – eine beschwerdefähige (Feststellungs-)Verfügung zu erlassen ist. 2.3.1. 2.3.2. Sofern die Staatsanwaltschaft das Begehren um nachträgliche Modifikation einer Sanktion im Sinne von Art. 364 Abs. 2 StPO – wie von Gesetzgeber und Lehre vorgesehen – in einem Strafbefehl abweisen würde, hätte der Gesuchsteller die Möglichkeit der Einsprache gemäss Art. 354 StPO. Bliebe die Staatsanwaltschaft auch nach Anhebung der Einsprache bei ihrer Auffassung, eine materiell-gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Umwandlung der rechtskräftigen Sanktion bestehe nicht, hätte sie am Strafbefehl festzuhalten und die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens zu überweisen (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO). Damit läge es am erstinstanzlichen Gericht (und nicht etwa an der Beschwerdeinstanz), die staatsanwaltschaftliche Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage zu überprüfen. Dieser Rechtsweg erscheint denn auch als sachgerecht, da der Gesetzgeber den Erstentscheid über selbstständige nachträgliche Entscheide in Art. 363 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem erstinstanzlichen Gericht und damit dem Sachgericht zuweist. Das von der Beschwerdegegnerin eingeschlagene Vorgehen – bei Abweisung des Umwandlungsgesuchs eine beschwerdefähige Verfügung auszufällen – führt hingegen dazu, dass dem Gesuchsteller eine Rechtsmittelinstanz (das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 356 StPO) entfällt. Für eine solche Ungleichbehandlung der Gesuchsteller hinsichtlich des Rechtsmittelwegs je nach staatsanwaltschaftlicher Einschätzung der materiell-rechtlichen Rechtslage bezüglich der nachträglichen Umwandlung der Sanktion lässt sich kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennen. Die Staatsanwaltschaft hätte es so in der Hand, über den weiteren Rechtsmittelweg zu bestimmen und einen Gang an das erstinstanzliche Gericht in eigener Macht zu vermeiden. Dies spricht dafür, auch die Abweisung eines Antrags auf eine nachträgliche Änderung einer rechtskräftigen Sanktion – aus welchen Gründen auch immer – als Strafbefehl zu behandeln. 2.3.3. 2.4. Auf die Beschwerde ist infolge des unzulässigen Rechtsmittels nicht einzutreten. Das Schreiben von A vom 17. September 2015 ist zuständigkeitshalber als – fristgerecht erhobene – Einsprache im Sinne von Art. 354 StPO der Beschwerdegegnerin zur weiteren Behandlung gemäss Art. 355 StPO zurückzuweisen (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen A dürfen aus der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) keine nachteiligen Folgen erwachsen. |