| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 20.11.2015 |
| Fallnummer: | 2N 15 133 |
| LGVE: | 2015 I Nr. 18 |
| Gesetzesartikel: | Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 329 Abs. 4 StPO. |
| Leitsatz: | Teileinstellungen von Strafverfahren betreffend Tatbestände, welche zu jenen, die weiterhin verfolgt werden, im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen, begründen keine ne bis in idem-Sperrwirkung für das aufrechterhaltene Strafverfahren. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Aus dem Strafbefehl (B) resp. dessen Beiblatt (A) lässt sich zudem entnehmen, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen anderer Delikte (wie bspw. wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin und wegen mehrfachen Wuchers) eingestellt werde. Gegen die Einstellungsverfügungen erfolgten keine Rechtsmittel. A und B erhoben gegen die ergangenen Strafbefehle Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge an den Strafbefehlen fest und überwies sie an die Vorinstanz. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 vereinigte die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Angelegenheiten. Am 6. Oktober 2015 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss: 1. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten A und B wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung nach Art. 181 und Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C, D, E, F, G und H werden gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt. 2. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses werden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen. Das Gericht wird nach Abschluss der Hauptverhandlungen über die weiteren Anklagepunkte entscheiden. (…) Die (Teil-)Einstellung des Verfahrens begründete die Vorinstanz bezugnehmend auf das BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 damit, dass die Staatsanwaltschaft zuvor Strafverfahren eingestellt habe, welche die gleichen Lebenssachverhalte betreffen würden wie solche, welche von der Staatsanwaltschaft an sie zur Beurteilung überwiesen worden seien. Da die staatsanwaltschaftlichen Einstellungen rechtskräftig geworden seien, liege über die von ihr zu beurteilenden Lebenssachverhalte ein freisprechender Endentscheid vor (Art. 320 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung der gleichen Tat stünden das Prinzip "ne bis in idem" sowie das Institut der materiellen Rechtskraft entgegen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle und infolgedessen mehrere vor Gericht hängige Strafverfahren gegen die Beschuldigten einzustellen seien. (Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhebt die Staatsanwaltschaft Beschwerde.) 3. Die Beschwerdegegner stellen sich beide auf den Standpunkt, die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf Rechtsgüter und Konkurrenzfragen sei unzulässig. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin den gleichen Sachverhalt wiederholt strafrechtlich beurteilen lassen möchte, was das Verbot der doppelten Strafverfolgung resp. das Prinzip "ne bis in 3.2. 3.2.2. 3.2.3. Dies, so führt das Bundesgericht obiter dictum weiter aus, weil das erstinstanzliche Gericht – wäre die angefochtene staatsanwaltschaftliche Teileinstellung rechtskräftig geworden – das noch hängige Verfahren wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" und der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Teileinstellung ebenfalls hätte einstellen müssen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine solche (staatsanwaltschaftliche) Teileinstellung daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung des gleichen Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20.3.2015 E. 3.2). 3.2.3.2. 3.2.4. Das Bundesgericht und die Lehre nehmen zur Ermittlung der Sachverhaltsidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO Rückgriff auf die materiell-rechtliche Konkurrenzlehre (Went, a.a.O., S. 219; vgl. BGE 122 I 257 E. 5 ff.; Tag, a.a.O., Art. 11 StPO N 18). Aus seiner bisherigen Rechtsprechung lässt das Bundesgericht erkennen, dass es den Begriff der "gleichen Straftat" im Sinne des ne bis in idem-Prinzips eng auslegt: Tatidentität sei zwar dann gegeben, wenn die neu zu beurteilenden Straftatbestände mit den rechtskräftig abgeurteilten bei gleichzeitiger Beurteilung in einem Verhältnis der unechten Konkurrenz stünden (BGE 122 I 257 E. 5). Bestünde zwischen zwei Tatbeständen, die den gleichen Lebensvorgang betreffen, jedoch echte (Ideal-)Konkurrenz, entstünden zwei Strafansprüche, welche in einem separaten Verfahren verfolgt werden dürften. Der ne bis in idem-Grundsatz werde dadurch nicht verletzt (BGE 122 I 257 E. 6d und 7; vgl. BGer-Urteil 6P.51/2003 vom 10.9.2003 E. 10.2 und 10.6). Das Bundesgericht hat sich somit zum Konzept der doppelten Identität bekannt, wonach zur Bestimmung der Sachverhaltsidentität im Sinne des ne bis in idem-Grundsatzes auch die (im ersten Verfahren) angewandte Norm und deren Strafzweck zu beachten sind und ist davon auch angesichts der neueren Rechtsprechung des EGMR – die jüngst eher in Richtung des Konzepts der einfachen Identität ging – nicht abgewichen (vgl. bspw. BGE 137 I 363). Das Bundesgericht bringt dies übrigens auch in dem von den Beschwerdegegnern angerufenen BGer-Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 zum Ausdruck, indem es von ein und derselben Tat "im prozessualen Sinn" spricht. 3.2.5. Dem Bundesgericht ist beizupflichten, dass es nicht zulässig sein kann, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einstellt, solange noch ein Verfahren wegen des Verdachts auf Delikte hängig ist, die zu jenen des eingestellten Verfahrens bei gleichzeitiger Beurteilung im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz stehen würden. Solches hiesse, die rechtliche Würdigung des Sachrichters systemwidrig vorwegzunehmen. Andererseits kann nichts dagegen eingewendet werden, wenn die Staatsanwaltschaft Untersuchungen einstellt, weil sich ein Anfangsverdacht bezüglich eines Delikts nicht bestätigte 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz stellt damit erkennbar auf eine weite Auslegung des Konzepts der einfachen Identität ab, um den Lebenssachverhalt zu umgrenzen, der angesichts des ne bis in idem-Grundsatzes Sperrwirkung entfalten soll. Nach ihrer Auffassung ist alles, was Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Akten ist, nach der Rechtskraft der staatsanwaltschaftlichen Teileinstellung einer weiteren strafrechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Diese vorinstanzlichen Erwägungen halten vor der in Erw. 3.2.4 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. Betreffend die (Teil-)Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers ist vorerst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder in den Eröffnungs- noch in den Einstellungsverfügungen Ausführungen dazu machte, welchen Anfangsverdacht respektive welche Lebensvorgänge sie unter dem Titel des mehrfachen Wuchers untersuchte. Mit Blick auf die Strafklage der Privatklägerin vom 1. Oktober 2012 ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Eröffnungsverfügungen die Strafnormen übernahm, welche die Privatklägerin zur Anzeige brachte. Damit hat die Beschwerdeführerin den Verdacht des mehrfachen Wuchers zum Nachteil von C, D, E, F, G und H höchstwahrscheinlich auf dieselben Lebensvorgänge bezogen, die auch dem Anfangsverdacht hinsichtlich mehrfacher (versuchter) Nötigungen zugrunde lagen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so stünde der ne bis in idem-Grundsatz einer erneuten Beurteilung des Vorwurfs der mehrfachen (versuchten) Nötigungen nicht entgegen. Der Wucher nach Art. 157 StGB ist ein gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtetes Delikt (Weissenberger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 157 StGB N 2). Die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schützt die Freiheit der Willensbildung, -entschliessung und -betätigung (Delnon/Rüdy, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 181 StGB N 7). Die angesprochenen Strafnormen schützen damit unterschiedliche Rechtsgüter und stünden daher zueinander im Verhältnis der echten Idealkonkurrenz, sofern beide Straftatbestände erfüllt wären (Ackermann, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 49 StGB N 72 m.w.H.). Die vorangegangenen Einstellungen wegen mehrfachen Wuchers vermögen daher hinsichtlich einer (erneuten) Beurteilung des gleichen Lebensvorgangs bezüglich der (versuchten) Nötigungen keine Sperrwirkung zu entfalten, da es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um den gleichen Sachverhalt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO handelt. 3.3.2. 3.3.3. 3.3.4. 3.3.5. 3.4. Die Vorinstanz wird dabei angewiesen, die Strafverfahren im Sinne von Art. 356 StPO fortzusetzen.
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