| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 04.01.2016 |
| Fallnummer: | 2N 15 140 |
| LGVE: | 2016 I Nr. 1 |
| Gesetzesartikel: | Art. 29 StPO, Art. 30 StPO, Art. 34 StPO, Art. 356 StPO, Art. 49 StGB. |
| Leitsatz: | Eine innerkantonale Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO bleibt auch nach einer Übernahme eines ausserkantonalen Verfahrens gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO möglich. Die mit der Verfahrenszusammenführung begründete örtliche Zuständigkeit des Kantons, welcher das ausserkantonale Verfahren übernommen hat, bleibt dabei bestehen. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2015 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft wegen des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autostrasse, begangen am 12. Oktober 2014 in Z., mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- bestraft. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgemäss Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies ihn am 21. August 2015 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Hochdorf. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 hob das Bezirksgericht Hochdorf den Strafbefehl auf und wies den Fall im Hinblick auf die Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an die Staatsanwaltschaft zurück. 1.2. (…) 3. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich die Vereinigung von zwei Strafverfahren unter dem Titel von Art. 34 Abs. 1 StPO nur zum Zwecke der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertige. Art. 30 StPO sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch auf die interkantonale örtliche Zuständigkeit anwendbar. Der gesetzliche Gerichtsstand für sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte befinde sich nach der Verfahrensübernahme im Kanton Luzern. Nach der Übernahme des Verfahrens vom Kanton Obwalden sei die Staatsanwaltschaft aus sachlich gerechtfertigten Gründen zum Schluss gekommen, das Verfahren in Sachen SVG-Widerhandlung vom übrigen umfangreichen Verfahrenskomplex nach Massgabe von Art. 30 StPO abzutrennen. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2015 sei daher von der örtlich und sachlich dafür zuständigen Staatsanwaltschaft zu Recht erlassen worden und somit als gültig zu betrachten. 3.2. Art. 34 Abs. 1 StPO sieht vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Diese Bestimmung verkörpert damit ebenfalls den oben angesprochenen Grundsatz der Verfahrenseinheit (Bartetzko, a.a.O., Art. 34 StPO N 2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 34 StPO N 1). In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass Art. 34 Abs. 1 StPO in Fällen von Realkonkurrenz insbesondere der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB dient (Bartetzko, a.a.O., Art. 34 N 2; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 34 StPO N 1; Riklin, a.a.O., Art. 34 StPO N 2). 3.3. Fraglich und nachfolgend zu klären ist allerdings, ob Art. 30 StPO überhaupt noch zur Anwendung gelangen kann, wenn zuvor Strafverfahren gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO aus unterschiedlichen Kantonen zusammengeführt wurden. 3.3.1. 3.3.2. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO sowie die nunmehr in Art. 30 StPO vorgesehenen Ausnahmen waren bei den Gesetzgebungsarbeiten ursprünglich im Kapitel über den örtlichen Gerichtsstand untergebracht (siehe auch BBl 2006 1141 f.). Um klarzustellen, dass diese Regeln auch dann gelten, wenn mehrere Straftaten im gleichen Kanton begangen werden, hat das Parlament sie in das Kapitel über die sachliche Zuständigkeit verschoben und einen besonderen Abschnitt über die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten geschaffen (vgl. Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 26; Schmid, Handbuch a.a.O., § 32 Fn. 148). Die historische Auslegung der Art. 29 f. StPO deutet also darauf hin, dass die Schaffung der geltenden Systematik lediglich der Betonung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit auch bei rein innerkantonaler Zuständigkeit geschuldet war, ohne dass der Gesetzgeber dabei davon abrücken wollte, eine Verfahrenstrennung auch in interkantonalen Verhältnissen weiterhin zu ermöglichen, so wie dies in der Botschaft vorgesehenen Gesetzesfassung unzweifelhaft möglich war. Der Ausschluss einer Verfahrenstrennung bei ursprünglich nach Art. 34 Abs. 1 StPO zusammengeführten Verfahren würde bei bestimmten Konstellationen auch zu unhaltbaren Ergebnissen führen; etwa dann, wenn der von einem anderen Kanton übernommene Verfahrenskomplex unmittelbar vor der Verjährung stünde, während das im Kanton angehobene Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht anklagereif wäre. Wäre eine Trennung nach Art. 30 StPO nicht zulässig, müsste die Verjährung dieser Straftaten in Kauf genommen werden. Dem Argument, die Vereinigung der Strafverfahren nach Art. 34 StPO habe sich nur im Hinblick auf die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB gerechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Denn mit Art. 34 Abs. 3 StPO und 49 Abs. 2 StGB bestehen hinreichende gesetzliche Korrektive, welche die Verhängung einer Gesamtstrafe auch in getrennten Verfahren gewährleisten. Ein auf Art. 49 StGB zurückgehender Anspruch auf eine Beurteilung mehrerer strafrechtlicher Vorwürfe in einem Verfahren besteht nicht (Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 30 StPO N 6). Die Bestimmungen über den Gerichtsstand in den Art. 31 ff. StPO enthalten keine Regelung betreffend die Rückverlegung der örtlichen Zuständigkeit eines nach Art. 34 Abs. 1 StPO zusammengeführten Verfahrens im Falle einer Trennung nach Art. 30 StPO. Eine Rückführung des abgetrennten Verfahrens auf den ursprünglich zuständigen Kanton war somit vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollt und erwiese sich mangels gesetzlicher Grundlage als kaum durchführbar. Somit ergibt sich, dass eine innerkantonale Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO auch nach einer Zusammenführung mehrerer kantonaler Strafverfahren in einem Kanton gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO möglich bleiben muss und dabei die mit der Verfahrenszusammenführung begründete örtliche Zuständigkeit des übernehmenden Kantons bestehen bleibt (sog. perpetuatio fori, vgl. Riklin, a.a.O., Art. 34 StPO N 2). 3.4. |