| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 20.10.2016 |
| Fallnummer: | 2N 16 129 |
| LGVE: | 2016 I Nr. 19 |
| Gesetzesartikel: | Art. 69 StPO, Art. 352 StPO, Art. 354 StPO; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 1 Uno-Pakt II. |
| Leitsatz: | Art. 69 Abs. 2 StPO vermittelt interessierten Personen keinen Anspruch auf Einsicht in Strafbefehle, die nicht rechtskräftig sind. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A stellte als Regionalleiterin der B-Zeitung bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft während einer Woche erlassenen Strafbefehle. Sie stützte sich auf Art. 69 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und führte mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 aus, auch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide bzw. Strafbefehle seien öffentlich zu machen. Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch ab, wogegen A und die C AG (als Herausgeberin der B-Zeitung) Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben. Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Nach Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. 4.2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 I 129 E. 3.3 ff. eingehend mit diesem Prinzip und seinem Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung befasst und dabei insbesondere seine rechtsstaatlich-demokratische Funktion hervorgehoben. Im Vordergrund steht dabei der Gedanke, nicht verfahrensbeteiligten Dritten zu ermöglichen, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet in ihrer rechtsstaatlich-demokratischen Ausprägung eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit – zumeist vermittelt durch die Presse – soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wird auch der menschenrechtliche Gehalt der Justizöffentlichkeit angesprochen. Dieser dient den direkt am gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien in Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzesmässige Beurteilung. Denn die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll Justizangehörige von vornherein zu rechtmässigen und sachgerechten Entscheiden und zu einer gewissenhaften und willkürfreien Rechtsanwendung bewegen (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Saxer/Thurnherr, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N 11 ff.; Reich, Basler Komm., Basel 2015, Art. 30 BV N 42). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Dabei werden vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht nur bedeutende und medienwirksame Verfahren mit bekannten Protagonisten erfasst, sondern auch kleine und unscheinbare Prozesse, bei denen die demokratische Kontrolle der Justiz auf korrekte Behandlung, gesetzesmässige Beurteilung und Gewährleistung eines gerechten Verfahrens hin ebenso wichtig ist. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet primär, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.). 4.3. 4.4. Mit dem Strafbefehlsverfahren wird die Möglichkeit geschaffen, einen Straffall ohne Durchführung eines (aufwendigen) gerichtlichen Verfahrens zu erledigen. Nach der Idee des Gesetzgebers stellt der Strafbefehl zunächst "einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar". Es liegt danach in der Hand der Parteien, insb. der beschuldigten Person, ob sie einen Strafbefehl und die darin befindliche Verurteilung anerkennen oder mittels einer Einsprache der gerichtlichen Überprüfung zuführen möchten. Schon vor Inkrafttreten der StPO haben die Kantone in zunehmendem Mass von der Möglichkeit der Erledigung eines Strafverfahrens mittels Strafbefehl (bzw. "Strafmandat", "Strafverfügung" oder "Strafbescheid") Gebrauch gemacht. Da der Gesetzgeber die dadurch erzielte Verfahrensbeschleunigung in Fällen leichterer Kriminalität positiv einschätzte, hat er das Institut des Strafbefehlsverfahrens in die StPO aufgenommen. Das Strafbefehlsverfahren hat in der Strafrechtspraxis eine herausragende Bedeutung erlangt. Eine Mehrzahl der Verurteilungen wird mittels Strafbefehl ausgesprochen (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1289 ff.; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 3 ff.). 5. (…) 6. Zu klären bleibt somit noch, ob Art. 69 Abs. 2 StPO und/oder das verfassungs- und völkerrechtlich garantierte Prinzip der Justizöffentlichkeit und/oder die Informations- oder Medienfreiheit Pressevertretern auch einen Rechtsanspruch einräumen, von nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen Kenntnis zu nehmen. 6.1. 6.2. Mit Urteil vom 21. Juni 2016 – worauf sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Gesuch ausdrücklich beruft, um ihren Anspruch auf Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle zu begründen – hielt das Bundesgericht fest, dass Urteile, die das Kantonsgericht Z als Berufungsinstanz fällte, der Justizöffentlichkeit und damit dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen; und zwar unabhängig davon, ob sie in der Folge beim Bundesgericht angefochten oder von diesem sogar aufgehoben worden sind und dementsprechend nicht rechtskräftig wurden. Das Bundesgericht führte aus, mit der Praxis, die Einsicht auf rechtskräftige Urteile zu beschränken, werde die Kontrollfunktion der Medien untergraben. Die mediale Justizkritik könne sich auch auf aufgehobene Urteile beziehen, womit die Medien gerade auch in nicht rechtskräftige Urteile Einsicht haben müssten. Die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile könne überdies eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (BGer-Urteil 1C_123/2016 vom 21.6.2016 E. 3.8 f.). Da dieser Bundesgerichtsentscheid Urteile eines Berufungsgerichts betrifft, die nach dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 StPO eindeutig vom Prinzip der Justizöffentlichkeit erfasst werden, können die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid nicht ohne Weiteres auf nicht rechtskräftige Strafbefehle übertragen, da der gesetzliche Wortlaut in letzterer Hinsicht – wie gesehen (E. 6.1) – uneindeutig ist. 6.3. 6.3.2. Hingegen sind die regelmässig vor der Hauptverhandlung erfolgenden Verfahrensschritte – nämlich das Vorverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen-, Beschwerde- oder Strafbefehlsverfahren – gemäss Art. 69 Abs. 3 StPO ausdrücklich "nicht öffentlich" (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 StPO N 29). 6.3.3. 6.3.4. 6.3.5. Indem der Gesetzgeber den Beginn der Publikumsöffentlichkeit mit der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts festlegte (Art. 69 Abs. 1 und 3 StPO), hat er auch eine Entscheidung darüber getroffen, wie die widerstrebenden Interessen für oder wider Justizöffentlichkeit im Strafverfahren gegeneinander abzuwägen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt des Strafverfahrens die demokratisch-rechtsstaatliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips gegenüber den – dargestellten (E. 6.3.3) – entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich überwiegt. Auch wenn diese gesetzgeberische Entscheidung für das Strafbefehlsverfahren angesichts seiner Praxisrelevanz problematisch erscheinen mag (vgl. Bommer, a.a.O., S. 245; Riklin, Strafbefehlsverfahren – Effizienz auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit?, in: ZBJV 2016, S. 482; Steinmann, a.a.O., Art. 30 BV N 49), kann nicht ohne Not von dieser klaren gesetzlichen Vorgabe in Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO abgewichen werden. 6.3.6. In diesem Sinne lässt eine Auslegung des unbestimmten Wortlauts von Art. 69 Abs. 2 StPO klar erkennen, dass damit nur rechtskräftige Strafbefehle gemeint sind, denen von Gesetzes wegen die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zukommt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Denn nur diese entsprechen einer definitiven Erledigung des Strafverfahrens, von dem die Öffentlichkeit nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe Kenntnis nehmen können muss. 6.4. Bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird und so zugleich zum Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO), ist er ein schlichter Erledigungsvorschlag seitens der Staatsanwaltschaft, der mittels Einsprache der beschuldigten oder einer anderen betroffenen Person hinfällig wird. Bis zu seiner Rechtskraft ist der Strafbefehl somit ein Aktenstück des nichtöffentlichen Vor- bzw. Strafbefehlsverfahrens, das nach der StPO und auch nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe genauso wenig von den Teilgehalten des Öffentlichkeitsprinzips erfasst wird wie ein anderes Aktenstück des Vorverfahrens (bspw. eine Anklage im abgekürzten Verfahren oder ein Einvernahmeprotokoll). Solange also der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird, können Drittpersonen ihn nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO einsehen. 6.5. 6.6. |