| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 18.10.2017 |
| Fallnummer: | 2N 17 93 |
| LGVE: | 2017 I Nr. 18 |
| Gesetzesartikel: | Art. 7 Abs. 1 StPO, Art. 112 Abs. 1 StPO, Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 113 Abs. 2 StPO, Art. 336 Abs. 3 StPO, Art. 336 Abs. 4 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 366 StPO, Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 6 OBG. |
| Leitsatz: | Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Einspracherückzugsfiktionen von Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO gegenüber im Ausland wohnhaften Personen nicht angewendet werden. Um bei unentschuldigter Abwesenheit der beschuldigten Person dem strafprozessualen Legalitätsprinzip Rechnung zu tragen, ist die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens in Erwägung zu ziehen. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen:
1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung Zentrale Dienste vom 9. März 2016 wurde die A GmbH (nachfolgend als "Beschuldigte" bezeichnet) mit Sitz in Z, Deutschland, des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen.
Gegen den Strafbefehl vom 9. März 2016 erhob die Beschuldigte, handelnd durch die Geschäftsführerin B (nachfolgend Beschuldigtenvertreterin), Einsprache. Die Staatsanwaltschaft lud die Beschuldigtenvertreterin in der Folge mehrmals erfolglos zur Einvernahme vor. Auch zwei Rechtshilfegesuche an die (deutschen) Staatsanwaltschaften Z und Y mit dem Begehren, die Beschuldigtenvertreterin zum Sachverhalt einzuvernehmen, blieben ohne Erfolg. Die Beschuldigtenvertreterin liess jeweils – soweit ihr die Vorladungen zugestellt werden konnten – schriftlich vernehmen, dass sie für die vorgeladene Einvernahme unter anderem aus gesundheitlichen Gründen nicht abkömmlich sei.
Mit Vorladung vom 8. Mai 2017 lud das Bezirksgericht die Beschuldigtenvertreterin auf den Mittwoch, 21. Juni 2017, 9.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 führte die Beschuldigtenvertreterin unter Vorlage eines ärztlichen Attests aus, dass sie aus gesundheitlichen Gründen derzeit und auf absehbare Zeit nicht abkömmlich sei. Überdies sei ihr Erscheinen nur mit grossem Aufwand möglich, da die Anfahrt rund sechs Stunden dauere.
An der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2017 war die Beschuldigtenvertreterin nicht anwesend.
(Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 29.6.2017 infolge unentschuldigten Fernbleibens der Beschuldigten ab und erklärte den Strafbefehl vom 9.3.2016 als in Rechtskraft erwachsen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten.)
Gegen die genannte Verfügung des Bezirksgerichts Luzern vom 29. Juni 2017 erhob die Beschuldigte, handelnd durch die Beschuldigtenvertreterin, am 6. Juli 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung.
3.1 In der angefochtenen Verfügung erwägt die Vorinstanz, gemäss Art. 356 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gelte die Einsprache der beschuldigten Person als zurückgezogen, wenn sie unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erscheine und sich auch nicht vertreten lasse. Diese Voraussetzungen seien im zugrunde liegenden Fall erfüllt. Der Strafbefehl vom 9. März 2016 sei zum rechtskräftigen Urteil geworden. Das Verfahren könne folglich als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden.
Zutreffend ist, dass gemäss der gesetzlichen Einspracherückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache der die Einsprache erhebenden Person als zurückgezogen gilt, wenn sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern bleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
4.1. Die Beschuldigte bezeichnet die angefochtene Verfügung in der Beschwerdeschrift als rechts- und gesetzeswidrig. Ihre Vertreterin, B, sei nicht unentschuldigt gewesen. Sie habe ihre Verhinderungsgründe medizinisch ausreichend mit einem vorgelegten ärztlichen Attest vom 11. Oktober 2016 nachgewiesen. Zudem sei das Bezirksgericht mit Schreiben vom 23. Mai 2017 um Mitteilung gebeten worden, ob es die Einreichung zusätzlicher Dokumente für erforderlich halte. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, das vorgelegte ärztliche Attest als nicht ausreichend zu qualifizieren. Ein Stellungnahme oder ein Gutachten eines örtlichen Arztes habe die Vorinstanz offensichtlich nicht eingeholt. Ein solcher hätte das vorgelegte ärztliche Attest mit den darin aufgeführten Gründen als ausreichend anerkannt. Eine Kompetenz der Vorinstanz in medizinischen Fragen sei nicht erkennbar, deswegen sei die Qualifizierung des vorgelegten ärztlichen Attests durch die Vorinstanz weder nachvollziehbar noch rechtswirksam.
Die Einwendungen, die die Beschuldigte gegen den angefochtenen Entscheid vorbringen lässt, erweisen sich somit allesamt als unbegründet. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie feststellte, dass die Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2017 unentschuldigt ferngeblieben sei.
Es drängt sich jedoch von Amtes wegen die Frage auf, ob die vorinstanzliche Verfügung aus einem anderen – von der Beschuldigten nicht vorgebrachten – rechtlichen Grund aufzuheben ist.
Es handelt sich vorliegend um einen internationalen Sachverhalt, da sowohl die Beschuldigte wie auch die Beschuldigtenvertreterin Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland haben. Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO in vorliegender Konstellation überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Zweifel daran ergeben sich mit Blick auf das in der amtlichen Sammlung publizierte Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2013 vom 24. März 2014 (= BGE 140 IV 86 ff.).
Dem erwähnten Bundesgerichtsurteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auferlegte dem in der Slowakei wohnhaften Beschuldigten mit Strafbefehl eine Busse von Fr. 1'500.-- wegen Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie wegen weiterer Übertretungen. Dagegen erhob der slowakische Beschuldigte Einsprache und ersuchte um eine rechtshilfeweise Einvernahme an seinem Wohnort. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri lehnte das Gesuch ab und lud ihn auf den 5. Juli 2013 zur Einvernahme in Altdorf vor. Hiergegen erhob der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Uri erfolgreich Beschwerde. Das Obergericht hob die Vorladung auf und ordnete an, dass der Beschuldigte rechtshilfeweise einzuvernehmen sei.
Das Bundesgericht stützte den obergerichtlichen Entscheid und hielt fest, dass im Ausland befindliche beschuldigte Personen nicht verpflichtet werden könnten, eine Vorladung in die Schweiz zu befolgen. Leiste eine solche Person einer Vorladung keine Folge, dürfe sie keine rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Die Vorladung käme damit in der Sache einer Einladung gleich. Zwang dürfe damit nicht ausgeübt werden (BGE 140 IV 86 E. 2.3). Dies sei Ausfluss des Grundsatzes, wonach die schweizerische Staatsgewalt sich auf das hiesige Staatsgebiet beschränke. Die schweizerischen Strafbehörden dürften daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang auf die sich hier befindlichen beschuldigten Personen ausüben, nicht dagegen auf die sich im Ausland befindenden. Täten sie dies, verletzten sie die Souveränität des ausländischen Staats. Was die sich dort aufhaltenden Personen zu tun oder unterlassen hätten, bestimme jener Staat. Darin dürften sich die schweizerischen Behörden nicht einmischen. Wollten die schweizerischen Behörden den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten befragen, könnten sie den ausländischen Staat um rogatorische Einvernahme durch dessen Behörden ersuchen. Dabei könne jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel ausüben, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen.
Das Bundesgericht hat die auf dem erwähnten Urteil begründete Rechtsprechung in der Folge mehrmals bestätigt und mehrere Erledigungsentscheide aufgehoben, die sich auf die Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 oder von Art. 356 Abs. 4 StPO stützten (vgl. BGer-Urteile 6B_678/2015 vom 28.9.2015 E. 1.3, 6B_1001/2014 vom 9.9.2015 E. 1.2, 6B_588/2014 vom 24.6.2015 E. 2, 6B_404/2014 vom 5.6.2015 E. 1.3).
Das erwähnte Urteil ist in der Lehre auf Kritik gestossen. Donatsch, Heimgartner, Meyer und Simonek zeigen auf, dass sich die bundesgerichtliche Erwägung, wonach der im Ausland Geladene bei Nichtbefolgen der Vorladung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erfahren dürfe, nur im Verhältnis mit den USA eine rechtliche Grundlage abstützen könne. Des Weiteren weisen dieselben Autoren darauf hin, dass es in anderen Schengen-Staaten der gängigen Praxis entspreche, auf den drohenden Verlust von Rechtsmitteln (oder andere prozessuale Rechtsfolgen) bei Nichterscheinen hinzuweisen, ohne dass hierin eine Unvereinbarkeit mit den anwendbaren internationalen Bestimmungen gesehen werde. Als "durchschlagend" bezeichnen die genannten Autoren hingegen das bundesgerichtliche Argument, wonach nicht zu vorschnell auf ein Desinteresse der beschuldigten Person am weiteren Fortgang des Verfahrens geschlossen werden dürfe (vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, Unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 39 f.; vgl. auch Largiadèr, Vorladungen ins Ausland nur Einladungen?, in: forumpoenale 2014 S. 293 f.).
Vorneweg ist zu prüfen, ob die Erwägungen von BGE 140 IV 86 ff. auf den zugrunde liegenden Sachverhalt übertragbar sind. Das besagte Bundesgerichtsurteil betraf die Einspracherückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO (unentschuldigtes Fernbleiben bei staatsanwaltschaftlicher Einvernahme). Vorliegend kam jedoch die Einspracherückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO (unentschuldigtes Fernbleiben im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht) zur Anwendung.
5.3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung trug. Sie unternahm mehrere Anläufe, den Sachverhalt auf dem Rechtshilfeweg festzustellen und ersuchte die deutschen Behörden, um rogatorische Einvernahme der Beschuldigtenvertreterin. Die Beschuldigtenvertreterin widersetzte sich auch der Vorladung der Polizeibehörde an ihrem Wohnort, wogegen die deutschen Behörden nichts mehr veranlassten.
Fraglich ist allerdings, ob und wie das strafprozessuale Legalitätsprinzip in vergleichbaren Konstellationen mit Auslandbezug verwirklicht werden kann, ohne die bundesgerichtlichen Vorgaben in BGE 140 IV 86 ff. zu missachten. Denn aufgrund dieses höchstgerichtlichen Präjudizes sind die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörde, ihrem gesetzlichen Auftrag nachzugehen und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, erheblich vermindert, da sie keine Handhabe haben, die Anwesenheit einer einzuvernehmenden Person zu erzwingen, solange sich die Rechtshilfe nicht als ergebnisreich erweist.
Der letztgenannte Aspekt rechtfertigt es vorliegend indessen nicht, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Das thematisierte Präjudiz ist in bestimmter Hinsicht zwar mit Recht kritisiert worden (vgl. E. 5.1.3). Unwidersprochen blieb dagegen das durchaus stichhaltige bundesgerichtliche Argument, dass ein Festhalten an der Einspracherückzugsfiktion im Falle nicht auslieferungsfähiger Straftaten de facto einer Umgehung der (Schutz‑)Prinzipien des Auslieferungsrechts gleichkäme (BGE 140 IV 86 E. 2.4). Hinzu kommt, dass das strikte Festhalten an der Einspracherückzugsfiktion bei beschuldigten ausländischen Personen dazu führte, dass diese regelmässig nur schon aus rein ökonomischen Gründen (langwierige Anreise, Aufenthaltskosten usw.) auf ihre Verteidigungsrechte bzw. das Recht der gerichtlichen Beurteilung verzichten müssten. Denn in der Regel dürfte es von Anfang an absehbar sein, dass die Kosten (selbst) der (erfolgreichen) Verteidigung diejenigen eines aus Kostengründen hingenommenen staatsanwaltschaftlichen Schuldspruchs überwiegen.
Ein Abstehen der Vorgaben von BGE 140 IV 86 ff. ist allerdings – zumindest in vorliegendem Fall – auch nicht nötig, um dem strafprozessualen Verfolgungsprinzip Genüge zu tun. Denn die StPO bietet, wie nachfolgend aufgezeigt wird, durchaus Möglichkeiten, ein Strafverfahren ohne die Mitwirkung und die Anwesenheit von insbesondere beschuldigten Personen zum Abschluss zu bringen.
5.4.1. Gemäss der seit dem 1. Januar 2014 in Kraft stehenden sogenannten Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 1 OBG wird die Ordnungsbusse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer eine Widerhandlung begangen hat. Nennt der Halter nach schriftlicher Eröffnung der Busse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 OBG Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann hingegen mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG).
Im zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Halterin des Fahrzeugs, mit welchem die Widerhandlung begangen wurde, bekannt. Es handelt sich dabei um die Beschuldigte. Auch die in Frage stehende Verkehrswiderhandlung ist beweismässig gut dokumentiert.
Die vorangehenden Erwägungen führen somit zur Gutheissung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, da die Einspracherückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO in vorliegender Konstellation nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommen kann. Die Angelegenheit ist zur Fortführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. (…) |