| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 21.06.2022 |
| Fallnummer: | 2N 22 37 |
| LGVE: | 2022 I Nr. 3 |
| Gesetzesartikel: | Art. 3 EMRK; Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 BV; Art. 197 StPO, Art. 241 StPO, Art. 249 StPO, Art. 250 StPO; § 5 PolG, § 14 PolG |
| Leitsatz: | Eine Leibesvisitation, bei der nacheinander der Oberkörper und der Unterkörper gänzlich entblösst werden müssen, muss in jedem Fall verhältnismässig sein, auch wenn sie Teil eines definierten Prozesses ist. Eine solche Leibesvisitation ist namentlich dann unverhältnismässig und damit rechtswidrig, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Angehörige der Luzerner Polizei führten am 25. Februar 2022 in der Wohnung der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch. Während der Hausdurchsuchung versetzte die Beschuldigte einem der Polizisten einen Tritt, woraufhin sie vorläufig festgenommen, ins Polizeihauptgebäude transportiert, erkennungsdienstlich überprüft, einer Leibesvisitation unterzogen, erkennungsdienstlich erfasst und nach ihrer Einvernahme gleichentags wieder entlassen wurde. Die Beschuldigte wendet sich mittels Beschwerde unter anderem gegen die durchgeführte Leibesvisitation. Aus den Erwägungen: 5. Zu prüfen ist, ob die am 25. Februar 2022 bei der Beschuldigten durchgeführte Leibesvisitation erniedrigend im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bzw. rechtswidrig war. 5.1. Gestützt auf Art. 249 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) dürfen Personen ohne Einwilligung durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können. Der durch Art. 249 StPO statuierte Massnahmenzweck ist mithin vorab auf die Beweissicherung ausgerichtet (Gfeller/Gfeller, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 249 StPO N 1i). Darüber hinaus erlaubt Art. 241 Abs. 4 StPO es der Polizei, eine vorläufig festgenommene Person zu durchsuchen, um namentlich die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Dabei geht es nicht nur um die Verhinderung von (körperlichen) Angriffen auf Drittpersonen, sondern auch um die Verhinderung einer Selbstgefährdung namentlich durch Suizid (Gfeller, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 241 StPO N 45). Hinzuweisen ist darauf, dass § 14 des Gesetzes über die Luzerner Polizei (PolG; SRL Nr. 350) die Durchsuchung von Personen auch ausserhalb von Strafverfahren erlaubt, um namentlich die Sicherheit der Polizeiangehörigen oder von Drittpersonen zu gewährleisten (Abs. 1 lit. a). Im Dienstbefehl Nr. 4.02.04 vom 10. Mai 2021 der Luzerner Polizei wird zwischen der sicherheitspolizeilich motivierten Durchsuchung im Rahmen des Polizeirechts und der strafprozessual motivierten Durchsuchung unterschieden. Bei Ersterer liegt der Fokus auf der Sicherheit, bei der strafprozessualen Durchsuchung auf der Beweissicherung. Die Leibesvisitation stellt dabei eine qualifizierte Form der Durchsuchung dar, die nur vorgenommen werden darf, wenn sie dringend erforderlich und keine mildere Massnahme möglich ist (Ziff. 2.5). Gemäss Dienstbefehl wird jede eingebrachte Person, die in eine Zelle versetzt wird, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit durchsucht. Dabei erfolgt a. eine Kontrolle der Kleider und mitgeführten Gegenstände mittels Abtastens über den Kleidern, b. die Entkleidung bis auf die Unterwäsche ("Leibesvisitation light") oder c. eine Leibesvisitation (Ziff. 2.5.3). Wird Letztere durchgeführt, muss jeweils eine Körperhälfte bekleidet bleiben. Eine Leibesvisitation wird nur durchgeführt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere: a. eine aktuelle oder polizeilich bekannte Fremd- oder Selbstgefährdung; b. die Art und Schwere der Anlasstat (namentlich Gewaltdelikte); c. aggressives Verhalten; d. die konkrete Situation bei der Festnahme (z.B. überraschend oder absehbar); e. zu vermutender Konsum namentlich harter Drogen. Sind diese Voraussetzungen für den handelnden Polizeiangehörigen ohne besondere Kompetenzen und mit dem aktuellen Wissensstand erkennbar, ist die Leibesvisitation unter Entkleidung durchzuführen (Ziff. 2.5.4). Bezüglich der Anordnung von Leibesvisitationen erachtet das Bundesgericht systematische Leibesvisitationen im Rahmen des Strafvollzugs als zulässig, sofern damit die Sicherheit des Gefängnisbetriebs gewährleistet werden kann. Auch ist es nicht per se zu beanstanden, wenn die Leibesvisitation Bestandteil eines standardisierten Verfahrens ist (BGE 141 I 141 [=Pra 2015 Nr. 73] E. 6.5.2). Auch der EGMR anerkennt die Notwendigkeit von systematischen bzw. periodischen Leibesvisitationen, soweit sie zur Sicherheit etwa in Gefängnissen beitragen (EGMR-Urteile El Shennawy gg. Frankreich vom 20.1.2011 [Nr. 51246/08] § 38, Frérot gg. Frankreich vom 12.6.2007 [Nr. 70204/01] § 38, Lorsé und andere gg. die Niederlande vom 4.2.2003 [Nr. 52750/99] §§ 73 f., van der Ven gg. die Niederlande vom 4.2.2003 [Nr. 50901/99] §§ 61 ff.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N 353). 5.2. 5.2.1. Bezüglich der Modalitäten bei der Durchführung von Durchsuchungen und Leibesvisitationen stellt Art. 250 StPO einzig klar, dass die Durchsuchung von Personen die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, der Körperoberfläche sowie der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen umfasst (Abs. 1). Durchsuchungen, die in den Intimbereich der betroffenen Person eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt (Abs. 2). Eine Differenzierung von Durchsuchungen einerseits und Leibesvisitationen – gewissermassen als qualifizierte Durchsuchung – andererseits wird nicht gemacht (vgl. Gfeller/Gfeller, a.a.O., Art. 250 StPO N 5). Weitergehende spezifische Vorschriften zum Vorgehen bei einer Durchsuchung bzw. Leibesvisitation fehlen in der StPO. Unabhängig davon muss bei im Rahmen von Strafverfahren verfügten Durchsuchungen und Leibesvisitationen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 StPO) berücksichtigt werden: Demnach dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigt (lit. d). Schliesslich sind für die Leibesvisitation nach Art. 249 f. bzw. Art. 241 Abs. 4 StPO die spezifischen Voraussetzungen nach Art. 241 ff. StPO zu berücksichtigen. Analog zu Art. 197 StPO gilt im Übrigen auch für sicherheitspolizeilich begründete Durchsuchungen und Leibesvisitationen nach § 14 PolG das Verhältnismässigkeitsprinzip (§ 5 PolG). 5.2.2 Unter Art. 3 EMRK fallen Behandlungen und Massnahmen, die ein Mindestmass an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmass im Einzelfall erreicht ist, hängt von den gesamten Umständen des Falls ab: die Dauer der Behandlung, ihre physischen und psychischen Auswirkungen sowie das Geschlecht, Alter und der Gesundheitszustand der betroffenen Person. Berücksichtigt werden müssen ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der zugrunde liegende Beweggrund. Erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK ist eine Behandlung, wenn sie bei der betroffenen Person Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, sie zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen (BGE 134 I 221 [=Pra 2009 Nr. 16] E. 3.2.1 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung; BGer-Urteil 6B_15/2019 vom 15.5.2019 E. 2.7; Villiger, a.a.O., N 330). Leibesvisitationen stellen nicht per se eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (BGE 141 I 141 [Pra 2015 Nr. 73] E. 6.3.5). Selbst systematische Leibesvisitationen können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR aus Gründen der Sicherheit für die eingebrachte Person sowie die involvierten Polizeiangehörigen oder Gefängnismitarbeitenden gerechtfertigt sein (vorstehend E. 5.1). Daran ändert nichts, dass gerade systematische Leibesvisitationen bei der betroffenen Person das Gefühl wecken können, erniedrigt zu werden und Opfer willkürlicher Massnahmen zu sein (vgl. EGMR-Urteil Frérot gg. Frankreich vom 12.6.2007 [Nr. 70204/01] § 38). Allerdings kann eine Leibesvisitation für sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn erschwerende, die Leibesvisitation begleitende Umstände hinzukommen (BGE 141 I 141 [=Pra 2015 Nr. 73] E. 6.3.5). So stellte der EGMR etwa bei einem Häftling, der sein Wahlrecht ausüben wollte, hierzu einer Leibesvisitation unterzogen wurde und während der Leibesvisitation verbalem Missbrauch und Verhöhnungen durch das Gefängnispersonal ausgesetzt war, eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest, da das Verhalten des Gefängnispersonals auf die Erniedrigung des Häftlings ausgelegt gewesen sei (EGMR-Urteil Iwańczuk gg. Polen vom 15.11.2001 [Nr. 25196/94] § 59; vgl. auch EGMR-Urteil Valašinas gg. Litauen vom 24.7.2001 [Nr. 44558/98] § 117). Eine Durchsuchung mit Abtasten des Körpers über den Kleidern ohne Involvierung des Intimbereichs stellt grundsätzlich einen leichten Eingriff in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte körperliche Integrität sowie die Intim- und Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) der betroffenen Person dar. Demgegenüber stellt eine Leibesvisitation, bei der sich die betroffene Person nackt ausziehen muss, einen grundsätzlich schweren Eingriff dar (Bundesamt für Justiz, Zutrittskontrollen in Stadien: Durchsuchungen im Intimbereich, in: VPB 2012 Nr. 2 S. 25; vgl. allerdings BGer-Urteil 6B_772/2016, 6B_965/2016 vom 14.2.2017 E. 8.4). Das Abtasten des Körpers über den Kleidern unter Einschluss des Intimbereichs schliesslich kann einen schweren Eingriff darstellen (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 25). Nachdem selbst das Abtasten über den Kleidern – die blosse Durchsuchung – einen Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen darstellt, sind zwingend die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 und 4 BV zu beachten. Eine Durchsuchung oder Leibesvisitation muss demnach geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein. Unabhängig davon, ob Leibesvisitationen systematisch – das heisst wiederholt bei einer Person oder aber als Bestandteil eines standardisierten Prozesses – stattfinden, muss die einzelne Leibesvisitation mit anderen Worten in jedem Fall verhältnismässig erscheinen und in einer angemessenen Weise durchgeführt werden. Der Eingriff in konventionsrechtlich geschütz¬te Positionen darf nicht weiter gehen, als es eine Leibesvisitation an sich bereits tut (EGMR-Urteile Frérot gg. Frankreich vom 12.6.2007 [Nr 70204/01] § 38, Valašinas gg. Litauen vom 24.7.2001 [Nr. 44558/98] § 117; ferner Joset, in: StGB Annotierter Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art. 85 StPO N 6). In Bezug auf die Erforderlichkeit stellte das Bundesgericht wiederholt fest, dass eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung nur zulässig ist, wenn der Verdacht besteht, die betreffende Person habe Gegenstände am Körper versteckt, die bei blossem Abtasten über den Kleidern nicht gefunden werden könnten (BGer-Urteile 6B_1070/2018 vom 14.8.2019 E. 1.4.2, 1B_176/2016 vom 11.4.2017 E. 6.6, 6B_391/2013 vom 27.6.2013 E. 1.4; Guéniat/Callandret/de Sepibus, Comm. romand., 2. Aufl. 2019, Art. 250 StPO N 2). Gemäss Bundesgericht rechtfertigen Sicherheitsanliegen es grundsätzlich nicht, dass sich eine Person vollständig ausziehen muss oder gar eine Leibesvisitation in den intimsten Bereichen vorgenommen wird (BGE 146 I 97 E. 2.8, 109 Ia 146 [=Pra 1983 Nr. 281] E. 8b). Zum Ausschluss einer Fremdgefährdung kann es genügen, nach einer allfälligen Durchsuchung mittels Abtastens über den Kleidern der betroffenen Person Gürtel, Schnürsenkel etc. wegzunehmen (BGE 146 I 97 E. 2.8; BGer-Urteil 1B_176/2016 vom 11.4.2017 E. 6.6). Die Durchsuchung mittels Abtastens über den Kleidern wird hingegen regelmässig verhältnismässig sein, wobei das Bundesgericht soweit erkennbar offengelassen hat, ob damit auch eine über den Kleidern erfolgende Kontrolle des Intimbereichs gemeint ist (vgl. BGer-Urteile 6B_772/2016, 6B_965/2016 vom 14.2.2017 E. 8.4, 2C_257/2011 vom 25.10.2011 E. 6.4.2). Für die Durchführung einer Leibesvisitation aus Gründen der Selbst- oder Fremdgefährdung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Als solche sind namentlich der Tatvorwurf eines Gewaltdelikts, ein aggressives Verhalten der betroffenen Person sowie die Umstände der Festnah¬me zu nennen. Im Zusammenhang mit der Festnahmesituation kommt dem Überraschungsmoment besondere Bedeutung zu: War für die betroffene Person vorhersehbar, dass sie verhaftet werden würde, ist es denkbar, dass sie in Vorbereitung auf eine allfällige Verhaftung Vorkehrungen traf und als gefährlich einzustufende Gegenstände an oder gar in ihrem Körper anbrachte. Wurde die betroffene Person hingegen für sie überraschend festgenommen, wurde der Person grundsätzlich auch die Möglichkeit genommen, sich auf die Festnahme und eine allfällige Polizeihaft vorzubereiten. In diesem Fall wird eine Leibesvisitation regelmässig als unverhältnismässig gelten müssen (vgl. BGE 146 I 97 E. 2.7; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2019.130 vom 24.4.2020 E. 4.3.3). Fehlt es an Anzeichen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung, ist eine Leibesvisitation grundsätzlich unverhältnismässig. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Leibesvisitation in Etappen – zuerst der Oberkörper, danach der Unterkörper (oder umgekehrt) – vollzogen wird (BGE 146 I 97 E. 2.8). 5.3. Der Beschuldigten wird Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte vorgeworfen. In der Folge wurde sie vorläufig festgenommen und in das Hauptgebäude der Luzerner Polizei verbracht. Beim Eintritt in den Zellentrakt wurde sie erkennungsdienstlich überprüft, einer Leibesvisitation im Sinne von Ziff. 2.5.3 lit. c des Dienstbefehls und einer erkennungsdienstlichen Erfassung unterzogen sowie polizeilich befragt. Gemäss Polizeirapport vom 25. Februar 2022 trat die Beschuldigte mit ihrem rechten Bein gegen das Gesäss von Polizist F.________. Obschon es sich dabei grundsätzlich um ein Gewaltdelikt handelt, gilt es dies vorliegend zu relativieren: Die Beschuldigte sagte aus, sie habe den Polizisten mit einem ganz weichen Filzfinken getreten. Sie habe ganz leicht und mit den Zehenspitzen einen "lockeren Kick" gemacht; wirklich keinen bösen. Es sei eine spontane Reaktion gewesen. Im Nachhinein sei es absolut blöd gewesen und sie habe sich auch dafür entschuldigt. Sie wisse wirklich nicht, weshalb sie das gemacht habe. Sie sei heute gescheiter, das mache sie nie mehr. Auch im Beschwerdeverfahren machte die Beschuldigte geltend, es habe sich um einen leichten Fusstritt gehandelt. Die Luzerner Polizei hält dagegen, die Beschuldigte versuche ihr Verhalten als vernachlässigbar darzustellen. Die Beurteilung des Fuss¬tritts könne nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorweggenommen werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der getretene Polizist F.________ auf eine Teilnahme als Privatkläger verzichtete. Unabhängig davon, ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) erfüllte, und ohne einen diesbezüglichen Entscheid vorwegzunehmen, kann gestützt auf die Akten davon ausgegangen werden, dass ihr ein verhältnismässig geringfügiges Gewaltdelikt vorgeworfen wird. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine zum massgeblichen Zeitpunkt 72-jährige Frau. Anlässlich der polizeilichen Eröffnung einer vorläufigen Festnahme gab die Beschuldigte an, sie leide nicht an einer Krankheit, befinde sich nicht regelmässig in ärztlicher Behandlung und benötige zurzeit keine Medikamente. Sie sagte aus, sie habe noch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Aus dem Strafregisterauszug sind denn auch keine weiteren Strafverfahren gegen sie ersichtlich. Es handelt sich bei der Beschuldigten mithin nicht um eine polizeibekannte gewalttätige Person. Bis zur erkennungsdienstlichen Erfassung zeigte sich die Beschuldigte kooperativ: Zwar trat sie bei der Hausdurchsuchung gegen den Polizisten F.________, sie liess sich aber in der Folge widerstandslos festnehmen und der anschliessende Transport zum Hauptgebäude der Luzerner Polizei verlief ohne Probleme. Sie verweigerte lediglich die anlässlich ihrer vorläufigen Festnahme angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung eines Wangenschleimhautabstrichs, woraufhin die Staatsanwaltschaft auf eine Durchführung verzichtete. 5.4. 5.4.1. Festzustellen ist vorab, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die vorliegend handelnden Polizistinnen die Beschuldigte während der Leibesvisitation einer erniedrigenden oder gar unmenschlichen Behandlung ausgesetzt hätten. Die Beschuldigte wendet sich gegen die Leibesvisitation und das Entkleiden an sich und nicht gegen die spezifische Behandlung durch die Polizistinnen. Nach dem vorstehend Ausgeführten und dem als eher hoch anzusetzenden Massstab einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung stellte die bei der Beschuldigten am 25. Februar 2022 durchgeführte Leibesvisitation keine im Sinne von Art. 3 EMRK unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. vorstehend E. 5.2.2). Nach der dargelegten Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts ist die auf Ziff. 2.5.3 des Dienstbefehls gestützte routinemässige Durchsuchung von Personen, die vorläufig festgenommen und in den Zellentrakt des Hauptgebäudes der Luzerner Polizei eingebracht werden, grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1). Entsprechend war auch die Anordnung der Durchsuchung bei der Beschuldigten rechtmässig. 5.4.2. Kritischer zu beurteilen ist demgegenüber die Durchführung der (rechtmässig) angeordneten Durchsuchung in Form der Leibesvisitation: Nachdem die Polizisten am Morgen des 25. Februar 2022 circa 8.30 Uhr an die Wohnungstür der Beschuldigten geklopft hatten, öffnete sie die Tür erst nach einiger Zeit. Es war daher für die handelnden Polizeiangehörigen zwar nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschuldigte während der Zeit zwischen dem Klopfen und dem Öffnen der Tür auf den Kontakt mit den Polizisten vorbereitete. Allerdings war die Beschuldigte noch mit einem Pyjama bekleidet, sodass die Polizisten ihr nach der Festnahme erlaubten, zusätzlich Hosen und einen Mantel über ihren Pyjama anzuziehen. Es musste daher auch für die handelnden Polizeiangehörigen als eher unwahrscheinlich gelten, dass sich die Beschuldigte nach dem Klopfen durch Behändigen von allenfalls gefährlichen Gegenständen auf das Eintreffen der Polizisten hätte vorbereiten können. Im Weiteren kann aus dem Fusstritt der Beschuldigten gegen den Polizisten zwar auf eine gewisse Aggression der Beschuldigten geschlossen werden. Zugleich ist indes zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte nach eigenen Angaben offenbar nach dem Fusstritt für ihr Verhalten entschuldigte. Die diesbezügliche Aussage stimmt jedenfalls mit dem weiteren Verhalten der Beschuldigten überein: Sie leistete während der Festnahme, des Transports, der erkennungsdienstlichen Überprüfung sowie der Leibesvisitation keinen Widerstand und zeigte sich kooperativ. Es kann daher schwerlich von einem derart aggressiven Verhalten der Beschuldigten gesprochen werden, das eine Leibesvisitation in der vorliegend durchgeführten Form hätte rechtfertigen können. Zwar verweigerte sie einen Wangenschleimhautabstrich. Die Weigerung fand allerdings am 25. Februar 2022 um 13.45 Uhr und damit nach der Leibesvisitation statt und kann daher für die Anordnung einer Leibesvisitation nicht relevant gewesen sein. Auch dem Argument, wonach die beschwerdeweise vorgebrachte psychische Verfassung der Beschuldigten auf eine Selbstgefährdung hindeute, die eine Leibesvisitation gerechtfertigt habe, kann nicht gefolgt werden: Anlässlich der Eröffnung der vorläufigen Festnahme gab die Beschuldigte an, an keiner Krankheit zu leiden, in letzter Zeit nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Konkrete Hinweise auf eine Selbstgefährdung bestanden daher zum Zeitpunkt der Leibesvisitation nicht. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Leibesvisitation verweist die Luzerner Polizei im Weiteren auf Erfahrungen aus dem Polizeialltag. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den handelnden Polizeiangehörigen bei Entscheidungen betreffend Leibesvisitationen ein gewisses Ermessen einzuräumen ist und in einer anschliessenden Beurteilung ex post keine übermässig detaillierten Überlegungen angestellt werden dürfen, zu denen die betreffenden Polizeiangehörigen aus Zeitgründen oder aufgrund fehlender Informationen nicht in der Lage waren (vgl. Treichler, Entscheidbesprechung 1B_115/2019, in: AJP 2020, S. 669). Gleichwohl legt die Luzerner Polizei auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwieweit allfällige gefährliche Gegenständige nicht bereits durch das Abtasten über den Kleidern hätten gefunden werden können. Der Hinweis der Luzerner Polizei schliesslich, wonach die Leibesvisitation gemäss Dienstbefehl durchgeführt worden sei, ist unbehilflich: Eine allgemeine Dienstanweisung ist durchaus sinnvoll, um Abläufe etwa beim Hafteintritt zu standardisieren. Allerdings muss das auf eine Dienstanweisung abgestützte Handeln im Einzelfall gleichwohl verhältnismässig sein (vgl. E. 5.2.2). So gesehen ist polizeiliches Handeln gemäss Dienstbefehlen, die bei festgenommenen Personen in aller Regel oder zumindest sehr weitgehend eine Leibesvisitation vorsehen, nicht akzeptabel, sondern die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme ist in jedem einzelnen konkreten Fall erforderlich (BGE 146 I 97 E. 2.9; Treichler, a.a.O., S. 669). Der Dienstbefehl Nr. 4.02.04 vom 10. Mai 2021 widerspricht zwar nicht übergeordnetem Recht. Dessen Umsetzung muss indes in Übereinstimmung mit der vorstehend dargelegten Rechtsprechung geschehen, zumal Ziff. 2.5.3 des Dienstbefehls selber bei der Durchsuchung von arretierten Personen explizit auch das Handeln nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt (vgl. E. 5.1 ff.). 5.5 Insgesamt sind nach dem Ausgeführten gestützt auf die Akten keine Gründe und Umstände erkennbar, die die bei der Beschuldigten durchgeführte Leibesvisitation als notwendig erscheinen lassen würden. So lässt sich den Akten insbesondere nicht entnehmen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen hätten, die ausnahmsweise eine Leibesvisitation hätten rechtfertigen können. Das aktenkundige Verhalten der Beschuldigten kann im Übrigen nur schwerlich als aggressiv im Sinne von Ziff. 2.5.4 des Dienstbefehls betrachtet werden. Die Leibesvisitation vom 25. Februar 2022 war demnach unverhältnismässig und rechtswidrig, was im Dispositiv festzuhalten ist. Die diesbezüglichen Rügen sind begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. |