Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:10.03.2026
Fallnummer:2N 26 4
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 100 Abs. 1, 101, 108 StPO
Leitsatz:Aus dem Recht auf Akteneinsicht ergibt sich kein (vorsorglicher) Anspruch auf Prüfung der Siegel.

Die Strafverfolgungsbehörde hat die Siegelung (wo und wie Datenträger gesiegelt sind) nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu dokumentieren und die Protokolle zu den Akten zu nehmen. Die beschuldigte Person hat das Recht, diese Akten gestützt auf Art. 101 StPO einzusehen. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörde die Siegel wie protokollarisch festgehalten gemäss den Vorgaben der StPO angebracht hat; es wird nicht generell und voraussetzungslos eine lückenlose "chain of custody" verlangt. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 StPO gewährt damit keinen vorsorglichen Anspruch auf Prüfung der Siegel selbst. Konkre-te Hinweise auf eine fehlerhafte Siegelung oder sonstige Verfahrensmängel sind im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG geltend zu machen (E. 3).

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung. Am 14. November 2025 beantragte der Beschuldigte die Sieglung sämtlicher im Rahmen der Hausdurchsuchungen sichergestellten Aufzeichnungen, Gegenstände und Daten. Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. November 2025 beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 ersuchte der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft um Sichtung der gesiegelten Datenträger (Prüfung der Siegelung), Einsicht in die Siegelungsdokumentation, wo und wie die Datenträger gesiegelt worden seien und wie sie am Strom angeschlossen würden. Die Staatsanwaltschaft wies die Anträge am 23.Dezember 2025 ab. Dagegen gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde an das Kantonsgericht und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben, ihm sei die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, es sei ihm die Sichtung der gesiegelten Datenträger (Prüfung der Siegelung) sowie die Einsicht in die Siegelungsdokumentation, wo und wie die Datenträger gesiegelt worden seien und wie sie am Strom angeschlossen würden, zu ermöglichen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (E. 1).

Aus den Erwägungen:

3.
3.1.
Der Beschuldigte rügt eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 101 und 108 StPO.

3.2.
3.2.1.
Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, dem Antrag des Beschuldigten, dass er das Siegel der gesiegelten Datenträger, insbesondere die Art der Aufbewahrung bei der Polizei, überprüfen möchte, könne nicht gefolgt werden. Eine Sichtung der Datenträger in den Räumlichkeiten der Fachgruppe Digital Crime & Investigation (DCIS) der Luzerner Polizei sei nicht möglich. In der Beilage befinde sich ein Informationsblatt der Luzerner Polizei, in welchem der Ablauf der Siegelung erläutert werde.

3.2.2.
Mit Beschwerde macht der Beschuldigte geltend, durch eine fehlende Siegelung oder eine nicht konforme Siegelung könnten Geheimnisse bekannt werden, die nicht an Dritte gelangen dürften. Die Möglichkeit der Prüfung der Siegel gehöre zur Akteneinsicht. Zudem sei auch die Einsicht in die Siegelungsdokumentation, wo und wie die Datenträger gesiegelt worden seien und wie sie am Strom angeschlossen würden, von dieser Akteneinsicht umfasst. Es sei alles vom Akteneinsichtsrecht umfasst, was die Möglichkeit biete, den Bestand, den Umfang und die formelle Aktenerfassung zu überprüfen. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht sei das rechtliche Gehör nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 101 StPO verletzt. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs seien nur nach Art. 108 StPO möglich und würden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Die Verteidigung verlange mit ihren Anträgen die Möglichkeit der Prüfung der gesiegelten Gegenstände (ob die Siegel tatsächlich angebracht worden seien, ob sie unversehrt seien und ob eine eindeutige Zuordnung zu den sichergestellten Datenträgern bestehe).

3.2.3.
In ihrer Stellungnahme entgegnet die Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgungsbehörden hätten sich bei ihrer Arbeit an die Vorgaben der Strafprozessordnung zu halten und es könne davon ausgegangen werden, dass die damit betrauten Personen ihre Arbeit mit grösstmöglicher Sorgfalt erledigten. Es sei nicht praxisgemäss oder im Sinne der Effizienz und gehöre auch nicht zur Sorgfaltspflicht, dass die Verteidigung sämtliche Arbeitsschritte der Untersuchungsbehörden zu überprüfen hätte. Der Beschuldigte mache keine Verdachtsmomente geltend, weshalb die beschlagnahmten Datenträger nicht lege artis gesiegelt worden sein sollen. Gemäss bundesgerichtlicher Auffassung werde nicht erwartet, dass die protokollarisch festgehaltene Siegelung zusätzlich noch durch eine Fotodokumentation belegt werde. Ein gebrochenes oder nicht korrekt angebrachtes Siegel wäre vom ZMG im Entsiegelungsverfahren festzustellen und zu würdigen. Dass das Zuwarten zu einem definitiven Beweisverlust führen würde, sei nicht der Fall.

3.2.4.
Ergänzend zur Beschwerde (…) bringt der Beschuldigte replizierend vor, die Staatsanwaltschaft habe ermöglicht, die Siegel bezüglich Rechtmässigkeit an den physischen Akten zu prüfen. Zudem habe sie gar ermöglicht, Einsicht in die gesiegelten Akten zu nehmen. Sie habe hinsichtlich der physischen Akten vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und nicht mitgeteilt, dass die Siegel nicht überprüft werden dürften. Es sei willkürlich, stossend und entspreche nicht einem fairen Verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft betreffend die gesiegelten elektronischen Daten die Akteneinsicht bezüglich der Siegelprüfung verweigere. Die Verteidigung ersuche nicht um inhaltliche Akteneinsicht, also keine Einsicht in die Datenträger, sondern lediglich um Einsicht auf Prüfung der Siegel. Die Akteneinsicht sei nicht an eine Begründung geknüpft, wie es die Staatsanwaltschaft geltend mache; es spiele keine Rolle, ob Hinweise auf eine unkorrekte Siegelung bestünden.

Die Staatsanwaltschaft sei für das Gesuch um Akteneinsicht (vorliegend Siegelungsprüfung) zuständig, weshalb diese das Gesuch korrekterweise abgehandelt habe. Liessen sich die Parteien im Rahmen der Sistierung des Verfahrens vor dem ZMG auf eine aussergerichtliche Einigung ein, müsse der Verteidigung dabei selbstverständlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rechtmässigkeit der Siegelung zu überprüfen.

3.3.
3.3.1.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst insbesondere auch das Recht, die Akten einzusehen (Art. 101 StPO). Abgesehen von Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, sämtliche verfahrensbezogenen Akten einzusehen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hat (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 101 StPO N 8). Der StPO ist keine allgemeine Definition des Aktenbegriffs zu entnehmen. Indem Art. 100 Abs. 1 StPO von einem Aktendossier spricht, worunter man gemeinhin eine Sammlung von Schriftstücken versteht, knüpft diese Bestimmung an die in Art. 76 ff. StPO als Teil der umfassenden Dokumentationspflicht geregelte Protokollierungspflicht an, nach welcher sämtliche nicht schriftlichen, verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in schriftlicher Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren sind. Der Begriff der Akten ist dabei umfassend zu verstehen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 3). Als Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der Parteien trifft die Strafbehörden damit gestützt auf Art. 100 StPO eine Aktenführungspflicht (BGer-Urteile 6B_1071/2021 vom 7.4.2022 E. 3.1.3, 6B_915/2019 vom 10.1.2020 E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Entsprechend ist auch die Siegelung nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu dokumentieren und im Verfahrensprotokoll festzuhalten (Thormann/Brechbühl, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 248 StPO N 35; vgl. auch BStGer-Urteil BE.2025.30 vom 21.10.2025 E. 3.2).

3.3.2.
Die Strafverfolgungsbehörden haben sich bei ihrer Arbeit an die Vorgaben der Strafprozessordnung zu halten, wovon in der Regel auszugehen ist. Es wird nicht generell und voraussetzungslos eine lückenlose "chain of custody" verlangt. Mit anderen Worten kann nicht verlangt werden, dass die Untersuchungsbehörden nebst der Protokollierung beziehungsweise dem Nachweis der Siegelung jede theoretische Möglichkeit eines Verfahrensfehlers abschliessend ausschliessen müssten. Vielmehr laufen die Untersuchungsbehörden Gefahr, dass die Beweise nicht verwertbar sind, wenn sie sich nicht an die Vorgaben der StPO halten. Ein Misstrauen ist daher nicht a priori indiziert (BStGer-Urteil BE.2025.30 vom 21.10.2025 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Graf/Rütsche, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [siegelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, in: SJZ 12/2025 S.614).

3.3.3.
Das ZMG hat im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4.1; BGer-Urteil 7B_550/2024 vom 23.1.2026 E. 5.2.2 [vgl. insb. zur Frage der Rechtmässigkeit der Datenspiegelung vor der Entsiegelung gesamte E. 5]).

Ob ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung beziehungsweise Versiegelung tatsächlich ein unberechtigter Zugriff beispielsweise auf ein Mobiltelefon erfolgt ist, liesse sich durch Auswertung der System- beziehungsweise Logdaten des Geräts nachvollziehen. Für die Klärung dieser Frage kann das ZMG einen forensischen Sachverständigen beiziehen (Graf/Rütsche, a.a.O., S. 614).

3.4.
3.4.1.
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die gesiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger protokollarisch und unter Angabe des Aufbewahrungsorts (Kripo VD) schriftlich festgehalten und diese Schriftstücke in die Strafakten integriert. Der angefochtenen Verfügung legte die Staatsanwaltschaft sodann ein Merkblatt über den Ablauf der Siegelung elektronischer Daten bei. Darin wird festgehalten, dass die Geräte in blickdichte Luftpolstertaschen verpackt und mit Siegel verschlossen werden. Die so verpackten Geräte werden dem DCIS/IT-Forensik überbracht. Ist das Gerät eingeschaltet, wird es mit einem Ladekabel am Strom angeschlossen, welches nur zum Laden verwendet werden kann, da darin keine Datenleitungen vorhanden sind. Die IT-Forensik schliesst die herausgeführten Ladekabel an einem USB-Ladegerät im gegen unbefugten Zutritt gesicherten Faraday-Raum an. Hier verbleibt es in diesem Zustand bis über das weitere Vorgehen ein verbindlicher Entscheid vorliegt. Die Staatsanwaltschaft ist ihrer Aktenführungspflicht damit hinreichend nachgekommen und dem Beschuldigten wurde in diesem Umfang umfassend Akteneinsicht gewährt, hat er doch die genannten Unterlagen selbst als Beweismittel eingereicht. Dem Beschuldigten wurde damit bereits mit der angefochtenen Verfügung beziehungsweise mit dem beiliegenden Merkblatt mitgeteilt, wo und wie die Datenträger gesiegelt wurden und wie sie am Strom angeschlossen wurden. Er hält in seiner Beschwerde dennoch an diesen Anträgen fest. Auf diese ist nach dem Ausgeführten nicht einzutreten.

3.4.2.
Entgegen dem Beschuldigten gewährt das Akteneinsichtsrecht keinen (vorsorglichen) Anspruch auf Einsicht beziehungsweise Prüfung der Siegel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft die Siegel wie protokolliert korrekt angebracht hat. Die Art der Versiegelung gemäss dem erwähnten Merkblatt ist im Übrigen nicht zu beanstanden (vgl. BGer-Urteil 7B_54/2023 vom 12.10.2023 E. 3; Graf/Rütsche, a.a.O., S. 614). Von den Untersuchungsbehörden ist alsdann auch nicht zu erwarten, die protokollarisch festgehaltene Siegelung noch zusätzlich durch eine Fotodokumentation zu belegen (vgl. BStGer-Urteil BB.2025.30 vom 21.10.2025 E. 3.2). Ein Anspruch auf vorsorgliche Prüfung von Siegeln würde ohne einen konkreten Verdacht eines Verfahrensfehlers von einem starken und unberechtigten Misstrauen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zeugen, weshalb ein solcher zu verneinen ist. Be-stehen hingegen konkrete Hinweise auf ein gebrochenes oder ein nicht korrekt angebrachtes Siegel oder sonstige Verfahrensfehler, ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte mit solchen Rügen auf das Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG zu verweisen ist. Gemäss hiervor zitierter Lehre droht im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht überdies kein definitiver Beweisverlust.

3.5.
Nach dem Ausgeführten hat der Beschuldigte keinen sich aus dem Akteneinsichtsrecht ergebenden Anspruch auf Prüfung der Siegel. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft kein Bundesrecht verletzt. Die dagegen gerichteten Rügen sind unbegründet.

3.6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.