| Instanz: | Obergericht |
|---|---|
| Abteilung: | 2. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
| Entscheiddatum: | 16.10.2012 |
| Fallnummer: | 2N 12 79 |
| LGVE: | 2012 I Nr. 63 |
| Leitsatz: | Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Behauptungs- und Beweisführungspflicht (Substanziierung) bezüglich prozessualer Bedürftigkeit: Es hat die Antrag stellende Partei ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Wird dem nicht nachgekommen, ist der Antrag abzuweisen. Aus den Erwägungen: 2.1.2. Die prozessuale Bedürftigkeit einer Partei beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen soweit möglich zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15.8.2012 E. 2.5; vgl. auch Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 31.1.2011 [JK 10 44] E. 4 mit Hinweis auf Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 188f. mit Hinweisen; Entscheid des Luzerner Obergerichts vom 21.4.2011 [3C 11 3] E. 3.2). 2. Abteilung, 16. Oktober 2012 (2N 12 79) |