Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Familienrecht
Entscheiddatum:28.09.2023
Fallnummer:3B 23 19
LGVE:2023 II Nr. 7
Gesetzesartikel:Art. 276 ZGB, Art. 285 ZGB.
Leitsatz:Aufteilung des Betreuungsunterhalts in Patchworkfamilien.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Entscheid:Sachverhalt:

Im Scheidungsurteil der Parteien vom 6. Juli 2020 wurde der Kläger verpflichtet, für die gemeinsame Tochter A Unterhaltsbeiträge in verschiedener Höhe zu bezahlen. Mit Klage vom 13. Juli 2021 beantragte der Kläger die Abänderung der Unterhaltsbeiträge, da die Beklagte mit ihrem neuen Ehemann ein weiteres Kind B habe und folglich der Betreuungsunterhalt auf die beiden Kinder zu verteilen sei. Die Vorinstanz wies diese Klage ab mit der Begründung, die Mangelsituation der Beklagten habe keinen Zusammenhang mit ihrem zweiten Kind, weshalb der Betreuungsunterhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf beide Kinder aufzuteilen sei.

Aus den Erwägungen:

2.3.
Im von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer-Urteil 5A_378/2021 vom 7.9.2022) war unbestritten, dass das Manko der Beschwerdegegnerin auf die Kinderbetreuung zurückzuführen und somit Betreuungsunterhalt geschuldet war. Strittig war einzig, wie der Betreuungsunterhalt auf die Kinder aus verschiedenen Beziehungen (drei Kinder stammten aus der Beziehung der Parteien und das Jüngste aus einer neuen Beziehung der Beschwerdegegnerin mit einer Drittperson) aufzuteilen war. Bei dieser Frage ist eine auf die Kausalität des Mankos beschränkte Argumentation nicht zielführend und wurde im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid kritisch kommentiert. Im Ergebnis führt dies nämlich zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Vaters des jüngsten Kindes, der seiner Unterhaltspflicht enthoben wird und davon profitiert, dass die Mutter, mit welcher er nota bene (unverheiratet) zusammenlebt, das gemeinsame (jüngste) Kind quasi "nebenbei" zu den älteren, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern (deren Vater er nicht ist), und damit "gratis", mitbetreuen kann. Eine Beteiligung auch des Vaters des vierten Kindes am Betreuungsunterhalt wäre vielmehr geboten gewesen. Konsequent durchgedacht führt die Rechtsprechung des Bundesgerichts nämlich, wie eine kritische Urteilsanmerkung zu recht moniert, zu einem stossenden Ergebnis: Sind die Altersabstände zwischen zwei Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen gering, hat der unterhaltspflichtige Elternteil des älteren Kindes gestützt auf die Argumentation des Bundesgerichts stets den gesamten Betreuungsunterhalt zu tragen; der unterhaltspflichtige Elternteil des jüngeren Kindes kann sich aus der Verantwortung stehlen, weil die Geburt seines Kindes den obhutsberechtigten Elternteil in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr weiter einschränkt. Diese Überlegungen zeigen, dass reine Kausalitätsüberlegungen bei der Aufteilung des Betreuungsunterhalts in Patchworksituationen zu kurz greifen und der Komplexität des Problems nicht gerecht werden. Diese Betrachtungsweise vermag daher nicht zu überzeugen (Ludin, Aufteilung des Betreuungsunterhalts in Patchworkfamilien, in: swissblawg vom 6.10.2022; vgl. auch Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6.3.2023, Ziff. 2.6, Rz. 26; vgl. auch Spycher/Schweighauser, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 8 Fn 81: von einer Neuaufteilung des Betreuungsunterhalts habe nicht wegen fehlender Kausalität abgesehen werden dürfen, sondern wegen des geringen Betrags von Fr. 63.60 und der erhobenen Rüge). Damit erweist sich die Berufung insofern als begründet, als es nicht angeht, dass der Vater des jüngsten Kindes sich nicht am Betreuungsunterhalt seines Kindes zu beteiligen hat.

2.4.
Der Kläger stützt sich auf BGer-Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 (teilweise publ. in BGE 148 III 353) und geht davon aus, dass durch die Heirat der Beklagten seine Pflicht zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt für A erloschen sei, da die eheliche Unterhaltspflicht des neuen Ehemannes der Beklagten und Vaters des jüngsten Kindes vorgehe. Auch dieser zitierte Entscheid des Bundesgerichts wird in der Lehre von diversen Autoren kritisiert. Speziell Spycher/Schweighauser führen Folgendes aus:

"Das Kind als Unterhaltsgläubiger hat primär Ansprüche gegenüber seinen Eltern. Nur subsidiär, d.h. wenn die Eltern nicht hinlänglich leistungsfähig sind, gelangt gegebenenfalls die stiefelterliche Beistandspflicht zum Tragen, indem der Stiefelternteil seinen Ehegatten/seine Ehegattin so zu entlasten hat, dass dieser die Unterhaltspflicht besser erfüllen kann (Art. 159 ZGB; Art. 278 Abs. 2 ZGB […]). (…) Die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters geht der nur mittelbaren Beistandspflicht des Ehemanns der Mutter und damit (aktuellen) Stiefvaters des Kindes vor. Dieser ebenso einleuchtende wie unbestrittene Grundsatz wird durch die bundesgerichtliche Entscheidung ins Gegenteil verkehrt: Folgte man dieser Rechtsprechung, würde die stiefväterliche Beistandspflicht der väterlichen Unterhaltspflicht vorgehen, soweit der Betreuungsunterhalt betroffen ist. Der Betreuungsunterhalt ist jedoch rechtlich ein Anspruch des Kindes (…). Der Unterhaltsanspruch nach Art. 163 ZGB (wie auch der Anspruch auf Beistand nach Art. 159 ZGB, aus dem die stiefelterliche Beistandspflicht fliesst) ist ein Anspruch des Ehegatten, bzw. des Elternteils des Kindes (…). (D)ie rechtliche Zuordnung des Betreuungsunterhalts zum Kind (wurde bei der Revision des Kinderunterhaltsrechts) gerade mit Blick darauf gewählt, sicherzustellen, dass dem Kind der benötigte Beitrag weiterhin zusteht, auch wenn sich die persönliche Situation des betreuenden Elternteils verändert. (…) Bei der Berücksichtigung einzig im nachehelichen Unterhalt besteht das Risiko, dass der Betreuungsunterhalt bei Wiederverheiratung der berechtigten Person entfällt (...). Der nacheheliche Unterhalt kann zudem zufolge eines qualifizierten Konkubinats des betreuenden Elternteils herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden. (…) Der Umstand, dass ein Elternteil wiederum eine feste Beziehung eingeht, bedeutet aber nicht, dass die Kinderbetreuung automatisch überflüssig geworden wäre (…) (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.11.2013, BBl 2014, S. 552). Angesichts dieses bewussten Entscheids hinsichtlich der Zuordnung müsste ein Abweichen davon umso besser begründet sein (…). Der betreuungsbedingt ungedeckte Bedarf des betreuenden Elternteils ist primär aus dem Betreuungsunterhalt des Kindes zu finanzieren. Nur verheirateten (oder verheiratet gewesenen) Eltern steht darüber hinaus u.U. noch ein (nach)ehelicher Unterhaltsanspruch zu, der gleichsam modular auf dem Betreuungsunterhalt des Kindes aufbaut, solange der letztere Anspruch existiert (Botschaft Kindesunterhalt, S. 556 […]). Einer der Hauptgründe (…) für die Einführung des Betreuungsunterhalts war, dass das Kind unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern die bestmögliche Betreuung erhalten sollte: Nicht die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils, sondern die Bedürfnisse des Kindes sollten die Betreuungssituation bestimmen. Insbesondere sollte auch Kindern nicht verheiratet gewesener Eltern eine persönliche Betreuung dadurch ermöglicht werden, dass der Betreuungsunterhalt die betreuungsbedingte Einbusse in der finanziellen Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ausgleicht. (…). Die hier beanstandete Rechtsprechung hätte zur Folge, dass zwar nicht der Zivilstand bezogen auf das Elternpaar "M (Mutter) –V1 (Vater)" eine Rolle spielen würde, paradoxerweise jedoch ein späterer Zivilstandwechsel der Mutter: Der Betreuungsunterhalt wäre nicht mehr zivilstandsunabhängig, und das Kind K1 hätte eine Beeinträchtigung seiner Ansprüche hinzunehmen, weil seine Mutter sich (erstmals oder wieder) verheiratet. (…)" (Spycher/Schweighauser, Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung Entscheid vom 20.4.2022 - 5A_382/2021, in: FamPra.ch 2022 S. 753 ff.). Die Autoren führen weiter aus, es sei mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht erreicht worden, dass jener Teil des nachehelichen Unterhalts, welcher nach altem Recht wegen der weiteren Betreuung von Kindern aus dieser Ehe geschuldet war, bei einer Wiederverheiratung der Betreuenden nicht erlöschen sollte, indem der Betreuungsunterhalt ungeachtet eines Konkubinats oder einer (Wieder)Verheiratung der Mutter weiter geschuldet sei. Die von den genannten Autoren kritisierte Rechtsprechung in BGer 5A_382/2021 vom 20. April 2022 (teilweise publiziert in BGE 148 III 353) stehe dazu in klarem, nicht erklärbarem und unhaltbaren Widerspruch, was sich anhand einer Betrachtung weiterer künftiger (möglicher) Entwicklungen veranschaulichen lasse: "(…) Gesetzt den Fall, M und V2 heben den gemeinsamen Haushalt auf, M lebt mit K1 und K2 zusammen. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist der Unterhalt von V2 an K2 und allenfalls M festzusetzen. Hier wird vorab der Barunterhalt von K2 und sodann der Betreuungsunterhalt von K2 festgesetzt. Allenfalls – je nach den finanziellen Verhältnissen – verbleibt noch eine gewisse Restanz im ehelichen Unterhalt. Dass M wegen ihres Anspruchs gegenüber V2 aus Art. 163 ZGB bezogen auf den Betreuungsunterhalt von V1 kein Manko aufweise, lässt sich spätestens hier nicht (mehr) sagen, da ihre Lebenshaltung nun grösstenteils auf dem Betreuungsunterhalt von K2 beruht. Da sie aber gleichzeitig K1 betreut, ist eine Finanzierung des gesamten Betreuungsunterhalts durch V2 solange, als auch für K1 ein Betreuungsunterhalt zu bezahlen wäre, nicht gerechtfertigt: Die beiden Väter V1 und V2 müssen sich vielmehr in den Betreuungsunterhalt teilen (…). K1 müsste in dieser Situation somit erneut eine Unterhaltsklage auf Festsetzung seines Betreuungsunterhalts anstrengen" (Spycher/Schweighauser, Besprechung BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022, in: FamPra.ch 2022 S. 753 ff. m.w.H.; vgl. auch Ludin, Aktivlegitimation für Kinderunterhaltsklage bei Unterstützung durch Sozialhilfe / Wegfall des Betreuungsunterhalts zufolge Heirat, in: swissblawg vom 6.6.2022; Spycher/Maier, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 8 Rz. 198; Coskun-Ivanovic, Betreuungsunterhalt zu Lasten des rechtlichen Stiefelters?, Erläuterung und Würdigung des Bundesgerichsentscheids BGer 5A_382/2021 vom 20.4.2022, in: Jusletter vom 31.10.2022).

Das Kantonsgericht schliesst sich der oben dargestellten Lehrmeinung an. Die Heirat der Beklagten mit dem Vater ihres zweiten Kindes hat nicht zur Folge, dass der Kläger keinen Betreuungsunterhalt mehr zu bezahlen hat. Die Unterhaltspflicht des Klägers geht der nur mittelbaren Beistandspflicht ihres Ehemannes und Stiefvaters ihres ersten Kindes vor. Der betreuungsbedingt ungedeckte Bedarf des betreuenden Elternteils ist primär aus dem Betreuungsunterhalt des Kindes zu decken. Entsprechend ist der Betreuungsunterhalt sowohl auf A wie auch auf B aufzuteilen.