| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 2. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
| Entscheiddatum: | 03.07.2015 |
| Fallnummer: | 3H 15 49 |
| LGVE: | 2015 II Nr. 10 |
| Gesetzesartikel: | Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 404 Abs. 1 ZGB, Art. 404 Abs. 3 ZGB; § 38 Abs. 1 EGZGB, § 57 EGZGB; § 193 Abs. 1, 2 und 3 VRG, § 197 Abs. 1 VRG, § 200 Abs. 1 VRG, § 204 Abs. 3 VRG; § 19 VKES, § 21 Abs. 1 und 2 VKES; § 4 und § 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden. |
| Leitsatz: | Die Entschädigung eines von der KESB ernannten unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht einer einzelnen Gemeinde auferlegt werden, sondern ist von der KESB resp. dem ihr zugrunde liegenden Mehrzweckverband zu tragen. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A – wohnhaft in Z – reichte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y eine Gefährdungsmeldung betreffend seine beiden Kinder ein und beantragte, es sei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau – wohnhaft in X – die Obhut über die Kinder zu entziehen und neu ihm zu übertragen. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) mit Rechtsverbeiständung. In einem Zwischenentscheid hiess die KESB Y das UR-Gesuch unter Ernennung der Rechtsbeiständin gut (Rechtsspruch Ziff. 1), wobei sie die Gemeinde X verpflichtete, die Kosten der Rechtsverbeiständung zu übernehmen (Rechtsspruch Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Gemeinde X Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.
Aus den Erwägungen:
2.1. Dass die KESB Y dem Gesuchsteller A die unentgeltliche Rechtspflege in einem vorab gefällten Zwischenentscheid zuerkannt hat, ist korrekt und verschafft der unentgeltlichen Beiständin die Gewissheit, ihr Mandat als beauftragte und vom Staat bezahlte Vertreterin übernehmen zu können. Entsprechend wird auch in Zivilprozessen vorgegangen.
Hingegen ist fraglich, ob es notwendig ist, zur konkreten Kostentragung bereits in einem Zwischenentscheid betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege Ausführungen zu machen. So kann beispielsweise der Fall eintreten, dass die Partei während des Verfahrens zu genügend finanziellen Mitteln (z.B. durch Erbschaft) gelangt oder die Kostenverlegung zum Ergebnis führt, dass die Gegenpartei kostenpflichtig wird. Wenn gemäss § 197 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) die Behörde verpflichtet ist, die Kostenverlegung im "Rechtsspruch ihres Entscheides" festzusetzen, kann damit vom Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung her nur der Endentscheid gemeint sein, nicht aber ein vorläufiger Entscheid zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege.
Diese Überlegungen führen dazu, dass Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 10. Juni 2015 nicht nur nicht notwendig, sondern in Anlehnung an die obigen Ausführungen ersatzlos zu streichen ist. In diesem Sinn erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Ergebnis als insoweit begründet, als die Beschwerdeführerin im heutigen Verfahrensstadium nicht mit einer grundsätzlichen Kostenauflage zu belasten ist. Unbegründet ist die Beschwerde insofern, als eine Kostenüberbindung auf die Gemeinde Z beantragt wird (vgl. nachfolgend E. 2.2).
Selbst wenn die Kostenüberbindung auf die Beschwerdeführerin im angefochtenen Zwischenentscheid mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar wäre, müsste gleichwohl Folgendes in Betracht gezogen werden:
Somit ergibt sich auch aus der Eventualbegründung, dass Rechtsspruch Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben ist. Im zu ergehenden Endentscheid wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzulegen und diese ihr in der Folge durch die KESB auszubezahlen sein. Die interne Abrechnung der Gesamtaufwendungen des Falls – insbesondere die Überbindung der UR-Kosten – hat nach Massgabe der Statuten des Zweckverbands resp. des zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsauftrags zu geschehen. |