| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 2. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
| Entscheiddatum: | 10.09.2015 |
| Fallnummer: | 3H 15 55 |
| LGVE: | 2015 II Nr. 11 |
| Gesetzesartikel: | Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB, Art. 450 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; § 11 Abs. 3 EGZGB; § 48 Abs. 1 VRG, § 49 Abs. 1 VRG, § 50 VRG, § 140 VRG. |
| Leitsatz: | Beschwerdelegitimation nach Art. 450 ZGB (E. 3). Beschränktes Akteneinsichtsrecht der Mitinteressenten bei freihändigem Verkauf eines Grundstücks (E. 4). Umfang des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (E. 5). |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | A strebte den Kauf von drei im Eigentum der verbeiständeten B stehenden Grundstücken an. Nach dem Verkauf zweier dieser Grundstücke an einen Mitinteressenten ersuchte A die KESB Z, welche inzwischen die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zum Kaufvertrag erteilt hatte, um Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der Grundstücke. Die KESB Z verweigerte A die Akteneinsicht zufolge fehlender Parteistellung und mangelnder Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 450 ZGB. Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht.
Aus den Erwägungen:
3. 3.1. Für die Beurteilung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einsicht in die Akten betreffend den Verkauf der im Eigentum von B stehendenden Grundstücke verweigert hat, oder aber ob dieser, entsprechend seinem Rechtsbegehren, Anspruch auf Eröffnung des "Zuschlagsentscheids" hat, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legitimiert wäre, Beschwerde gegen den (behördlichen) Zustimmungsentscheid der KESB gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB zu führen. Die Befugnis zu einer entsprechenden Beschwerde schliesst, jedenfalls dem Grundsatz nach, ein Recht auf Einsicht in die Akten der KESB mit ein.
3.2. Gemäss Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Abs. 1). Zur Beschwerde befugt sind: 1. die am Verfahren beteiligten Personen; 2. die der betroffenen Person nahestehenden Personen; 3. Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2).
Mit am Verfahren beteiligte Personen im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Im Bereich des Kindesschutzes zählen dazu neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern. Soweit die Handlungen oder Unterlassungen eines Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, muss auch der Beistand als beteiligte Person gelten (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7084). Der blosse Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich im beschriebenen Sinn am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen (BGer-Urteil 5A_979/2013 vom 28.3.2014 E. 6 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind neben der direkt betroffenen Person auch nahestehende Personen zur Beschwerde befugt. Wie in der bundesrätlichen Botschaft ausgeführt wird, handelt es sich bei der nahestehenden Person nach Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Eine Rechtsbeziehung ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, aber auch die Beiständin, der Arzt, die Sozialarbeiterin, der Pfarrer oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (BBl 2006 7084). In seinem Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 führte das Bundesgericht zur Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB aus, dass das Wort "Nahestehen" eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung meint, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden (BGer-Urteil 5A_663/2013 vom 5.11.2013 E. 3 mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als legitimiert gelten kann, gegen den Zustimmungsentscheid der KESB nach Art. 416 Abs. 1
Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ergangenen Zustimmungsentscheid der KESB Z abzusprechen.
Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse bleibt zu prüfen, ob ein – zumindest beschränktes – Akteneinsichtsrecht gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage besteht.
4.1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Anfang 2014 Interesse am Kauf der Grundstücke Nrn. x, y und z, GB X, bekundete und aus diesem Grund der Beiständin von B, Berufsbeiständin C, Soziale Dienste X, am 29. Januar 2014 eine erste Offerte unterbreitete.
In der Beschwerde an das Kantonsgericht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er habe in der Folge beim Grundbuchamt in Erfahrung gebracht, dass der Eigentumsübergang auf den designierten Käufer der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, mit Datum vom 2. Juli 2015 bereits im Tagebuch eingetragen war. Es erstaune, dass das mit dem Tagebucheintrag beurkundete Geschäft mit den Dritten lediglich den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, beinhalte, jedoch nicht die (Wald-)Parzelle Nr. z, GB X. Der Verkauf sämtlicher Grundstücke an eine Partei habe im Sinn von B gestanden, weshalb im Rahmen eines Bieterverfahrens nur alle drei Grundstücke zusammen hätten zugeschlagen werden dürfen. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, B sei entgegen der Auffassung der KESB nicht mehr in der Lage gewesen, einen eigenen Willen zu bilden, oder habe sich zumindest geweigert, einen Entscheid zu treffen. Entsprechend wäre die KESB gehalten gewesen, den mutmasslichen Willen sorgfältig zu eruieren. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte sie aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe ihm den Zuschlag geben müssen, denn B habe mehrfach den Wunsch geäussert, die Grundstücke wenn möglich "innerhalb der Familie" zu verkaufen. Mindestens aber hätte die KESB ein Bieterverfahren einleiten müssen.
Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Verkauf von im Eigentum von B stehender Grundstücke zu den letzten drei verbliebenen Interessenten zählte und die Berufsbeiständin C den Verkauf der Grundstücke Nrn. x und y, GB X, an den Meistbietenden in Aussicht gestellt hat. Die Grundstücke wurden in der Folge nicht dem Beschwerdeführer, sondern an einen der Mitinteressenten verkauft. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens in Frage und weist unter anderem auf widersprüchliche Angaben über die Urteilsfähigkeit von B hin. Wie es sich mit der Begründetheit dieser und weiterer Rügen des Beschwerdeführers verhält, ist indes hier nicht zu prüfen. Bedeutsam ist hier einzig, dass der Beschwerdeführer, welcher an der Schlussrunde der Verkaufsverhandlungen beteiligt war und wiederholt sein Kaufinteresse bekundet hat, in seinem berechtigen Interesse, über den Fortlauf der Verkaufsverhandlungen und allfällige Änderungen im Vorgehen informiert zu werden, zumindest beschränkt zu schützen ist. Steht – wie hier – ein Verkauf an den Meistbietenden zur Diskussion, soll ein Kaufinteressent, der in der Schlussrunde den Zuschlag nicht erhält, erfahren, gestützt auf welche Gründe, insbesondere zu welchen Konditionen, namentlich zu welchem Preis, Beistand und KESB sich für den Verkauf an den Dritten ausgesprochen bzw. diesem zugestimmt haben. Es besteht hier mit Blick auf die konkreten Verhältnisse gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein – beschränktes – Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise Information. Dies gilt umso mehr als Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ein Verhalten der staatlichen Behörden nach Treu und Glauben gebieten. Nicht zuletzt soll ein nicht berücksichtigter Kaufinteressent damit nicht in die Lage gebracht werden, dass er für die Bekanntgabe der sachlich gebotenen Informationen den Rechtsweg beschreiten muss.
Zu prüfen bleibt, inwieweit dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Akteneinsicht zusteht. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Teilgehalt auch das Recht, Einsicht in alle Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Demzufolge hat eine Partei grundsätzlich das Recht, in alles, was dem Gericht als Beweismittel eingereicht wird, Einsicht zu nehmen (BGer-Urteil 2A.651/2005 vom 21.11.2006 E. 2.1).
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